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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_6/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 22. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1965, arbeitete in der Firma X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Infolge eines Stromausfalles fiel der Versicherten am 3. Oktober 2008 der Fingerschutz auf ihre rechte Hand. Der am 6. Oktober 2008 erstbehandelnde Dr. med. K.________ erhob als Befund einzig eine Kontusionsmarke über dem Mittelhandknochen der rechten Hand und ein nur wenig schmerzhaftes Handgelenk. Die Mittelhandknochen waren nicht schmerzhaft und der Faustschluss noch möglich. Die Sensibilität war normal und Frakturen konnten radiologisch ausgeschlossen werden. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf, entrichtete ein Taggeld und stellte sodann nach spezialärztlichen Abklärungen sämtliche Versicherungsleistungen per 8. Juni 2009 ein. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2010, schloss die SUVA den Fall folgenlos ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SUVA "sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen." 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig ist, ob die Versicherte über den verfügten Fallabschluss hinaus an überwiegend wahrscheinlichen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Unfalles vom 3. Oktober 2008 litt, welche ihr über den 8. Juni 2009 hinaus weiterhin einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vermittelten. Objektivierbare psychische Störungen, welche in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum genannten Unfall stünden, werden zu Recht von keiner Seite geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die ab 8. Juni 2009 anhaltend geklagten Beeinträchtigungen nach Durchführung eingehender spezialmedizinischer Untersuchungen keinem unfallbedingten, organisch objektiv ausgewiesenen Substrat zugeordnet werden konnten. 
 
3.2 Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin an ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumentation fest, wonach der SUVA-Arzt Dr. med. Weber am 26. April 2010 bei der Untersuchung des Pinchgriffes und des Faustschlusses mit dem Jamar-Gerät im Vergleich der rechten mit der linken Hand einen markanten Unterschied in der Kraftentwicklung festgestellt habe. Dabei handle es sich um ein "objektivierbares Diagnoseverfahren". Die schmerzhafte Einschränkung der Kraftentwicklung in der rechten Hand sei eine objektivierbare Unfallfolge, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit der "ursprünglichen Kontusionsverletzung" stehe. 
 
3.3 Die Beschwerdeführerin vermag ihre Auffassung nicht auf eine medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung abzustützen. Die deskriptive Diagnose - persistierende Schmerzen am rechten Handgelenk unklarer Genese und Schmerzausbreitung bis Hals-/Nackenbereich sowie ein Status nach Kontusionstrauma am rechten Handgelenk vom 3. Oktober 2008 -, welche bereits im Juni 2009 in der Klinik Z.________ nach eingehenden spezialärztlichen Untersuchungen gestellt wurde, hat sich laut Bericht derselben Klinik vom 15. Juni 2010 nicht verändert. Sie lässt nicht auf eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge (vgl. dazu: SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen) schliessen, sondern bestätigt vielmehr die unklare Genese der geklagten Beschwerden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. W.________ anlässlich seiner Untersuchung der Versicherten vom 26. April 2010 an den hängenden Armen beidseitig auf allen Höhen praktisch identische Umfangmasse und keine unterschiedliche Handbeschwielung festgestellt hat, was auf einen seitengleichen Einsatz der oberen Extremitäten schliessen lässt. Liessen sich bereits im Juni 2009 nach Durchführung spezialärztlicher Untersuchungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr finden, hat das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2010 bestätigt, mit welchem die SUVA die per 8. Juni 2009 verfügte Leistungseinstellung schützte. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli