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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_629/2013  
 
2C_630/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.  
 
Gegenstand 
2C_629/2013 
Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (Steuerbusse), 
 
2C_630/2013 
Direkte Bundessteuer 2002 (Steuerbusse), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ ist (Mit-) Erfinder mehrerer patentierter Verfahren im Bereich der Biomechanik. Ab 1. März 2002 war er für die Y.________ AG tätig, deren Alleinaktionär er ist. Am 21. Mai 2002 reichte die Y.________ AG beim Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch um Patentierung eines elastischen Stabilisierungssystems für die Wirbelsäule ein. Im Gesuch gab sie X.________ als Erfinder an und hielt fest, gestützt auf das Arbeitsverhältnis mit diesem stehe das Recht auf das Patent ihr zu. In der Folge wurde das Patentgesuch - einem Antrag der Y.________ AG entsprechend - auf X.________ übertragen. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. Oktober 2002 übertrug dieser alle Rechte aus seiner Erfindung gemäss dem genannten Patentgesuch zum Wert von Fr. 100'000.-- der zu gründenden Z.________ GmbH, wobei ihm der Betrag von Fr. 100'000.-- an seine Stammeinlage angerechnet wurde. 
 
B.  
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuern (ESN), X.________ u.a. Bussen von Fr. 26'xxx.xx (Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003) und von Fr. 12'xxx.xx (Direkte Bundessteuern 2002). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X.________ habe mit dem Patentgesuch einen Non-valeur in die Z.________ GmbH eingebracht, weshalb diese faktisch auf die Liberierung des Nennwertes des Stammanteils von Fr. 100'000.-- verzichtet und ihm dadurch eine geldwerte Leistung erbracht habe. 
 
 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 wies die Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, nach ihrer Auffassung handle es sich beim als Gegenwert der Beteiligungsrechte an der Z.________ GmbH erfolgten Zufluss von Fr. 100'000.-- nicht um einen privaten Kapitalgewinn. X.________ habe seine Beteiligung an dieser Gesellschaft in der Steuererklärung nicht deklariert und habe auch nicht dargelegt, wie er diese Beteiligung finanziert habe bzw. dass er sie nicht finanziert habe. 
 
 Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hiess den gegen die Busse in Sachen Kantons- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2011 teilweise gut, soweit er das Steuerjahr 2003 betraf, und setzt die Busse neu auf Fr. 26'xxx.xx fest. Die Beschwerde betreffend die Busse in Sachen Direkte Bundessteuer 2002 wies sie ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Y.________ AG habe die Rechte an der vorliegend zur Diskussion stehenden Erfindung als Aufgabenerfindung originär erworben; aus diesem Grund habe sie die Patentanmeldung als Patentinhaberin eingereicht und den Rechtserwerb mit dem Arbeitsvertrag begründet. X.________ habe den Gegenbeweis nicht zu erbringen vermocht, dass die Rechte am Patentgesuch bzw. auf das Patent zwischen dem 21. Mai 2002 und dem 2. September 2002 nicht der Y.________ AG, sondern ihm persönlich zugestanden hätten. Im Weiteren legte die Steuerrekurskommission dar, weshalb von einem Wert von Fr. 100'000.-- für dieses Patent auszugehen sei. Schliesslich führte sie aus, da X.________ als alleiniger Inhaber der Y.________ AG die Patentanmeldung an sich selbst übertragen habe und ihm wenige Wochen später für die Übertragung der Erfindung an die Z.________ GmbH ein Wert von Fr. 100'000.-- angerechnet worden sei, sei das Missverhältnis zwischen der Entnahme und der fehlenden Gegenleistung für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen; ihm sei folglich eine geldwerte Leistung der Y.________ AG im Wert von Fr. 100'000.-- zugekommen. 
 
 Mit Urteil vom 30. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ab. In sachverhaltlicher Hinsicht wurde festgehalten, es sei unbestritten, dass die Y.________ AG das Patentgesuch unentgeltlich auf X.________ übertragen habe. Dieser sei Alleinaktionär der Gesellschaft und es könne zweifellos angenommen werden, dass die Y.________ AG das Patentgesuch einer Drittperson nicht kostenlos überlassen hätte. Mit der Steuerrekurskommission sei von einem Wert dieser Leistung von Fr. 100'000.-- auszugehen. In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der objektive und subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei erfüllt, und bestätigte die von der Steuerrekurskommission vorgenommene Strafzumessung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei von einer Busse abzusehen; subeventualiter sei die Busse auf die Mindesthöhe von einem Drittel des Einfachen der hinterzogenen Steuer zu reduzieren. 
 
 Das Verwaltungsgericht, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff. und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 BGG).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Der Beschwerdeführer ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit die beiden Steuerarten angefochten sind und wie zu entscheiden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.  
 
1.3. Das Bundesgericht hat für die direkte Bundessteuer (2C_630/2013) und die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_629/2013) praxisgemäss separate Dossiers angelegt. Eine Vereinigung der beiden Verfahren vor Bundesgericht rechtfertigt sich, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - harmonisiertes kantonales Recht betroffen ist; diesfalls ist eine vertikale Harmonisierung ohnehin angezeigt (Urteil 2C_392/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig sind die von der Vorinstanz bestätigten Bussenanordnungen betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2002. Beide Bussen wurden wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen. 
 
 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden. 
 
 
 I. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt in umfangreichen Ausführungen seine Sicht des Sachverhalts dar. Er wiederholt dabei weitgehend das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene und vermag nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch wären oder auf einer Rechtsverletzung beruhen würden. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 34d zu Art. 105 BGG). Diese betreffen insbesondere die Abläufe bei der Patentanmeldung und der Übertragung des Patents sowie die Festlegung des Werts desselben bei der Übertragung von der Y.________ AG an den Beschwerdeführer. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst prozessuale Rügen. 
 
4.1. Er macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Die Steuerrekurskommission sei in ihrem Entscheid nicht bloss von einer anderen rechtlichen Würdigung, sondern auch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als die Steuerverwaltung.  
 
 Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient gleichzeitig der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 244; 126 I 19 E. 2a S. 21; je mit Hinweisen). Dies geschieht in der Strafprozessordnung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Daraus folgt, dass das Anklageprinzip im Anwendungsbereich der StPO (SR 312.0) zur Geltung kommt, nicht aber in einem Steuerhinterziehungsverfahren, welches technisch betrachtet ein Verwaltungsverfahren darstellt. Zwar gelten die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung und der EMRK auch in Verfahren, welche - wie hier - eine Übertretungsstrafe wegen Steuerhinterziehung betreffen (BGE 121 II 273 E. 3a S. 281). Auf das Anklageprinzip jedoch kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da dieses eine Verfolgung durch die Strafbehörden voraussetzt. 
 
4.1.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Diese Garantien wurden vorliegend eingehalten. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, hat die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer klar und unmissverständlich darüber informiert, dass bezüglich der gesamten Vorgänge im Zusammenhang mit den Übertragungen des Patentgesuchs eine Steuerhinterziehung geprüft werde.  
 
 Die Vorinstanz erwog, die Steuerverwaltung habe gestützt auf "den gesamten interessierenden Sachverhalt von der Patentanmeldung durch die Y.________ AG bis zur Einbringung des Patentgesuchs in die Z.________ GmbH" verschiedene rechtliche Möglichkeiten erörtert, nämlich, dass der Beschwerdeführer durch Einbringung eines "Non-Valeurs" in die Z.________ GmbH eine geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 100'000.-- erhalten habe, dass (bei Annahme eines Werts der Sacheinlage von Fr. 100'000.--) der Beschwerdeführer mit dem Eintausch gegen Beteiligungsrechte ein Erwerbseinkommen erzielt habe, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund der Übertragung der Patentanmeldung an ihn selbst eine geldwerte Leistung von der Y.________ AG erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, die Steuerverwaltung habe ihren Entscheid aufgrund eines der drei möglichen Sachverhalte gefällt und die Steuerrekurskommission hätte deshalb nur diesen Sachverhalt als Basis ihres Entscheids nehmen dürfen. Eine Anklage müsse sich zudem auf einen einzigen Lebenssachverhalt beschränken. 
 
 Diese Auffassung geht fehl. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung basierte bei allen Begründungsvarianten auf denselben Handlungen des Beschwerdeführers: der Übertragung des Patentgesuchs von der Y.________ AG an ihn selbst, der anschliessenden Überlassung der entsprechenden Rechte zum Wert von Fr. 100'000.-- als Stammeinlage in die Z.________ GmbH und der Nichtdeklaration dieser Tatsachen in der Steuererklärung. Diese Vorgänge bilden den "Lebenssachverhalt", welcher der Subsumption unter die steuerrechtlichen Tatbestände unterliegt. Es trifft nicht zu, dass die Steuerrekurskommission dem Beschwerdeführer nachträglich andere Handlungen vorgeworfen hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten ist, allfällige Mängel in der Untersuchung zu beheben und den rechtserheblichen Sachverhalt soweit erforderlich zu ergänzen. Dies ergibt sich aus Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 182 Abs. 3 DBG, wonach die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse hat wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren bzw. - sinngemäss - im Hinterziehungsverfahren. Die rechtliche Qualifizierung der genannten Vorgänge rund um das Patent - Erhalt einer geldwerten Leistung bzw. verdeckten Gewinnausschüttung von der Y.________ AG infolge unentgeltlicher Überlassung des Patentgesuchs an den Beschwerdeführer, Erhalt einer geldwerten Leistung infolge "Anrechnung" der Rechte aus dem Patent an die Stammeinlage für die Z.________ GmbH oder Erzielung eines Erwerbseinkommens - betrifft den Sachverhalt nicht. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Steuerrekurskommission habe den Streitgegenstand geändert, indem sie von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als die Steuerverwaltung.  
 
4.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).  
Diese Garantien wurden vorliegend eingehalten. Der Sachverhalt, wie ihn die Steuerrekurskommission ihrem Entscheid zugrunde gelegt hatte, stand bereits ab Beginn des Verfahrens zur Diskussion und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. 
 
4.2.2. Der Streitgegenstand hat zum Ausgangspunkt das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und wird begrenzt durch die Beschwerdeanträge, mit denen dieses Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden soll. Vorliegend bestehen Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand in der Busse, welche insgesamt angefochten ist. Durch allfällige Sachverhaltsergänzungen, welche im Steuerrecht (auch infolge des Selbstdeklarationsprinzips) notwendig sein können, wird der Streitgegenstand jedoch nicht berührt.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, indem die Steuerrekurskommission - anders als zuvor die Steuerverwaltung - ihrem Entscheid eine verdeckte geldwerte Leistung der Y.________ AG zugrunde gelegt habe, führe dies zu einer - wirtschaftlich - höheren Belastung, da er die Y.________ AG vollständig besitze, übersieht er, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich seine eigene steuerrechtliche Situation zur Diskussion steht. Es mag sein, dass die Aufrechnung verdeckter geldwerter Leistungen durch eine juristische Person, welche vom leistungsempfangenden Steuerpflichtigen beherrscht wird, sich letztlich wirtschaftlich bei diesem Steuerpflichtigen mehrfach auswirken kann. Dies ist jedoch eine Folge der getrennten steuerlichen Behandlung von juristischen Personen und deren Beteiligten und daher systemimmanent. Diese Folge kommt in gleicher Weise zum Tragen, wenn es um die Auferlegung von Bussen aufgrund von Steuerhinterziehung geht, welche durch verdeckte geldwerte Leistungen verübt wird. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
5.  
Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand dieser Bestimmungen sei nicht erfüllt.  
Soweit er dies damit begründet, die fragliche Erfindung habe zu seinem Privatvermögen gehört und zu keinem Zeitpunkt der Y.________ AG, stehen seine Behauptungen im Widerspruch zu den das Bundesgericht bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. dazu E. 3 vorstehend). Das gleiche gilt, soweit er vorbringt, eine Übertragung der Rechte am Patent habe nicht stattgefunden, und der Wert der überlassenen Rechte habe nicht Fr. 100'000.-- betragen. 
Sein Vorbringen, er habe seine Verfahrenspflichten objektiv nicht verletzt, weil die Nichtaufnahme der Stammanteile der Z.________ GmbH "pro memoria" ins Wertschriftenverzeichnis nicht bewirkt habe, dass der Steuerbetrag zu tief war, gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat auf vollendete Steuerhinterziehung erkannt, weil der Beschwerdeführer durch die unentgeltliche Überlassung der Rechte am Patent von der Y.________ AG eine geldwerte Leistung erhalten hatte. Es ist offensichtlich, dass diese Nichtdeklaration zu einer unvollständigen Besteuerung des Beschwerdeführers Anlass gab. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt. Seine Vorbringen basieren jedoch auf der Prämisse, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung ab Beginn ihm - dem Beschwerdeführer - zustanden und er diese gar nie an die Y.________ AG übertragen habe bzw. habe übertragen wollen.  
Die Vorinstanz hat in umfassender Weise dargelegt, weshalb die Erfindung der Y.________ AG zustand (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3); darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe seine Erfindung schon lange vorher gemacht und habe sie im Mai 2002 nur noch niedergeschrieben, was einen Aufwand von zwei bis drei Tagen erfordert habe. Er habe die Erfindung in der Zeit seiner Anstellung bei einer anderen Unternehmung gemacht und diese hätte als seine damalige Arbeitgeberin Anspruch darauf gehabt, aufgrund besonderer Umstände diesen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht belegt werden, steht dem das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber, welcher als Alleinaktionär der Y.________ AG die Patentanmeldung für diese selbst vornahm und dabei vermerkte, der Anspruch stehe der Y.________ AG aufgrund des Arbeitsvertrags mit ihm - dem Beschwerdeführer - zu. Seine Behauptung, er habe dies in der Hoffnung getan, er würde als Erfinder mit einer AG im Rücken ernster genommen und könne dadurch eher Aufträge generieren, ist durch nichts belegt; im Gegenteil spricht die Übertragung auf ihn persönlich am 2. September 2002, also nur gerade 3 Monate später, deutlich dafür, dass derartige Motive nicht relevant sein konnten. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ohne Nachweis eines formgültigen Übertragungsakts eine zivilrechtliche Übertragung der Ansprüche aus der Patentanmeldung annehme. Dem hält die Steuerverwaltung mit Hinweis auf die Akten zu Recht entgegen, das Übertragungsgesuch sei am 2. September 2002 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingegangen, durch dieses geprüft und die Übertragung schliesslich vorgenommen worden. Es kann somit entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz kein Zweifel bestehen, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung zuerst der Y.________ AG zustanden, ehe sie auf den Beschwerdeführer übertragen wurden. Weil der Beschwerdeführer um die Berechtigung der Y.________ AG an der Erfindung wusste, musste ihm auch klar sein, dass die Entnahme des Patentgesuchs bei ihm zu einem Beteiligungsertrag führte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er um den Wert der - unentgeltlich - an ihn übertragenen Rechte wissen musste, da ihm unabhängige Investoren für die Einbringung des Patentgesuchs einen Betrag von Fr. 100'000.-- anrechneten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Eventualvorsatz bejahte. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann nicht die Rede sein. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Gemäss Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.  
 
 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt; darauf kann verwiesen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe strafmindernde und -mildernde Faktoren nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Auch die Verfahrensdauer gibt keinen Anlass zur Vornahme einer Strafminderung. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
6.  
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 als unbegründet abzuweisen ist. 
 
 
 II. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
7.  
Was die Verfahrensrügen betrifft, kann auf E. 4 verwiesen werden. 
 
8.  
Nach Art. 217 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) wird mit Busse bestraft, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StG/BE beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Diese Bestimmungen entsprechen Art. 175 Abs. 1 und 2 DBG bzw. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (AS 1991 1256). Das zum DBG Festgestellte gilt damit ebenfalls für die kantonalen Steuern. 
 
9.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 ist als unbegründet abzuweisen. 
 
 
 III. Kosten und Entschädigung  
 
10.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_629/2013 und 2C_630/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner