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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_753/2017  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. September 2017 (VBE.2017.318). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Klinik B.________ (Expertise vom 11. November 2015). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2017 eine Viertelsrente ab 1. September 2014 zu. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ vom 31. März 2017 mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente ab 1. September 2014, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 12. September 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Aufgrund der Begehren (und deren Begründung) in der Beschwerde ist Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid und angefochtener Verfügung besteht ab 1. September 2014 lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente, welche ausser Diskussion steht (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Die Invaliditätsbemessung hat das kantonale Versicherungsgericht nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) vorgenommen. Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik (LSE 14), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5 % vom Tabellenlohn berechnet (BGE 126 V 75). Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. November 2015 ab. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und eine willkürliche Beweiswürdigung. 
 
4.1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Sozialversicherungsgericht, ohne an förmliche Beweisregeln gebunden zu sein, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).  
Die Beweiswürdigung ist unter anderem dann willkürlich (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444). 
 
4.2. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. November 2015 als voll beweiskräftig. Gestützt darauf stellte sie ein zeitlich zumutbares Arbeitspensum von 2 x 2.5 Stunden pro Tag und 25 Stunden pro Woche in angepassten Tätigkeiten fest, was bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von gerundet 60 % entspricht. Geringeren Beweiswert mass sie hingegen der vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Expertise des Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern (SMAB) vom 28. Juli 2014 zu, wonach eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % besteht. Die Vorinstanz begründete diese unterschiedliche Gewichtung der beiden Gutachten unter anderem damit, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Mobiliar die Mitwirkungs- und Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG eingehalten habe. Daher komme dem Gutachten des SMAB bloss die Beweiskraft eines versicherungsinternen Berichts bzw. die Stellung eines einfachen Arztberichts zu. Ob diese Argumentation bundesrechtswidrig ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben. Selbst wenn dem Gutachten des SMAB grundsätzlich (volle) Beweiskraft beizumessen ist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.3. Die Vorinstanz begründete das Abstellen auf das Gutachten der Klinik B.________ nämlich (sinngemäss) auch damit, dass dieses zeitlich aktueller sei als jenes des SMAB und nicht in dessen Beurteilungszeitraum eingreife. Darüber hinaus enthalte das Gutachten der Klinik B.________ eine differenziertere Einteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (2.5 Stunden vormittags und 2.5 Stunden nachmittags). Ebenso würden genauere Angaben bezüglich des rentenrelevanten Zeitpunkts gemacht. Inwieweit diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein soll, wird nicht (substanziiert) dargelegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Soweit der Beschwerdeführer einen unauflösbaren Widerspruch darin sieht, dass die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 2 x 2.5 Stunden pro Tag festgestellt habe, obwohl gemäss Gutachten der Klinik B.________ die "aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten" mit der Beurteilung des SMAB grundsätzlich übereinstimme, verkennt er, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil - qualitativ und quantitativ - zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutritt (vgl. Urteil 9C_421/2017 vom   19. September 2017 E. 2.4). Dabei ist augenscheinlich, dass sich eine Aufteilung der Arbeitszeit auf Vor- und Nachmittage leistungssteigernd auswirkt. 
Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. Im Gutachten der Klinik B.________ wurde die geltend gemachte Verschlechterung ausdrücklich erwähnt und bildete somit Basis der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zudem, dass sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit, namentlich auf das zeitlich zumutbare Arbeitspensum, auswirken muss. 
 
4.4. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 11. November 2015 als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
5.   
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei gemäss dem Gutachten des SMAB seit dem 9. April 2013 arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Anmeldung am 22. Januar 2014 sei der Rentenbeginn daher auf den 1. Juli 2014 festzusetzen und nicht - wie von der Beschwerdegegnerin verfügt - auf den 1. September 2014. 
Dieser Einwand ist zulässig (BGE 136 V 362 E. 3.4.4 S. 365 f.; Urteil 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.2), aber nicht stichhaltig. Dem Gutachten des SMAB ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit im April 2013 lediglich einige Wochen andauerte und der Beschwerdeführer erst ab dem 9. September 2013 ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten der Klinik B.________. Mit Blick auf die am 9. September 2013 beginnende Wartezeit wurde der Rentenbeginn von der Beschwerdegegnerin korrekterweise auf den    1. September 2014 festgesetzt. 
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. 
 
7.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger