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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_133/2021  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 11. Januar 2021 (ZSU.2020.142). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Parteien sind seit 2004 verheiratet und Eltern von zwei Kindern (C.________, geb. 2008, und D.________, geb. 2015). 
Am 25. Mai 2020 fällte das Bezirksgericht Aarau im vom Beschwerdegegner angehobenen Eheschutzverfahren einen Entscheid. Unter anderem teilte es die eheliche Liegenschaft während der Dauer der Trennung dem Beschwerdegegner zu, verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Verlassen der Liegenschaft, stellte die Kinder unter die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2020 Berufung, wobei sie unter anderem verlangte, die Liegenschaft und die Obhut über die Kinder ihr zuzuweisen und den Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Mit Entscheid vom 11. Januar 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung in einem Nebenpunkt gut (Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnung der Gütertrennung) und wies sie im Übrigen ab. Es setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft bis am 28. Februar 2021 an. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen. Im Wesentlichen macht sie bloss eine Verletzung des "Grundsatzes der Stabilität" und von Art. 296 ZPO (Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen) geltend, wobei sie vorbringt, der Entscheid beruhe auf ungenügenden Grundlagen und es hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt. Stattdessen schildert sie ihre Sicht auf die Dinge und die eingeholten Berichte, was den Rügeanforderungen nicht genügt. Über das Fehlen genügender Rügen hilft auch nicht hinweg, dass sie teilweise Formulierungen wie "schwerer Mangel" oder "eindeutig ungenügende Grundlagen" verwendet. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg