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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_399/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ingrid Indermaur, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Winterthur, 
Neuwiesenstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin (GT220013-K/U/ch). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft Winterthur führt eine Strafuntersuchung gegen B.________, wegen des Verdachts der Vergewaltigung von A.________ und weiterer Delikte. Am 17. Mai 2022 verlangte die mutmasslich Geschädigte die Siegelung ihres von der Jugendanwaltschaft tags zuvor erhobenen Mobiltelefons. Am 25. Mai 2022 stellte die Jugendanwaltschaft diesbezüglich beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut, indem es das gesiegelte Mobiltelefon zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Jugendanwaltschaft freigab. 
 
C.  
Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 20. Juli 2022 gelangte die mutmasslich Geschädigte mit Beschwerde vom 30. Juli 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
Die Vorinstanz verzichtete am 4. August 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. August 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Von der Jugendanwaltschaft ging (innert der auf den 5. September 2022 angesetzten fakultativen Frist) keine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. September 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entsiegelungsentscheid des ZMG im Jugendstrafverfahren (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO sowie Art. 3 und Art. 26 Abs. 2 JStPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich nicht als Privatklägerin konstituiert, die von ihr gestellten Strafanträge am 5. Mai 2022 zurückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung gegen den Beschuldigten erklärt. "Dennoch" habe die Jugendanwaltschaft ihr Mobiltelefon als Beweismittel sichergestellt. Das ZMG habe seine Aufgabe nicht wahrgenommen, nach potenziell beweistauglichen (und verwertbaren) Aufzeichnungen zu suchen, weshalb es dem angefochtenen Entscheid an einer "Basis für die notwendige Verhältnismässigkeitsprüfung" fehle. Eine "hinreichende Beweiswahrscheinlichkeit" bestreite sie. Zwischen ihrer polizeilichen Befragung am 29. März 2022 und der Abgabe des Mobiltelefons am 16. Mai 2022 habe sie jedenfalls "genug Zeit gehabt, gespeicherte Daten auf ihrem Mobiltelefon sowie in der Cloud zu löschen". Da es sich bei ihr nicht um die beschuldigte Person handle, sei an die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ihres Mobiltelefons ein strenger Massstab anzulegen. Sie rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 197 Abs. 2 StPO
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Verfahrensleitung im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von den Siegelungsberechtigten angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Untersuchungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen). 
Für die Anwendung des Gesetzes in Fällen der Jugendgerichtsbarkeit sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). 
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.2. Zur Untersuchungsrelevanz der auf dem Mobiltelefon enthaltenen Aufzeichnungen erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Die Jugendanwaltschaft gehe davon aus, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon der mutmasslich Geschädigten Informationen zu Art, Häufigkeit und Inhalt ihres Kontakts mit dem Beschuldigten befänden. Nachrichtenverläufe, Telefonlisten, Kontaktdaten etc. könnten voraussichtlich Aufschluss über die Tatvorwürfe geben, insbesondere über die noch bis zur Sicherstellung anhaltenden Einflussnahmen des Beschuldigten. Weiter sei davon auszugehen, dass auf dem Mobiltelefon die Kontaktdaten bzw. Telefonnummern der von der Geschädigten genannten potenziellen Gewährspersonen ersichtlich seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Jugendanwaltschaft den Inhalt der gesiegelten Aufzeichnungen zwangsläufig noch nicht kenne, weshalb von der Verfahrensleitung nicht verlangt werden könne, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Tatverdacht und einzelnen Dateien aufzuzeigen. Für die Bewilligung der Durchsuchung genüge unter dem Gesichtspunkt der Deliktskonnexität die Vermutung, dass die Aufzeichnungen für das Strafverfahren beweisrelevant seien. 
Der Jugendanwaltschaft sei in ihrer Vermutung beizupflichten, dass auf dem sichergestellten Mobiltelefon voraussichtlich sachdienliche Informationen zu finden seien, die Rückschlüsse auf die untersuchten Delikte und die von der Geschädigten genannten beteiligten Drittpersonen erlaubten. Es erscheine "alles andere als abwegig", dass sie mit dem Beschuldigten und den implizierten Personen über ihr Mobiltelefon kommuniziert bzw. Kontakt gehabt haben könnte, dies auch im Zusammenhang mit den untersuchten Vorgängen. Zwar liessen Anrufslisten, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringen lasse, keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Telefonate zu; sie ermöglichten jedoch Erkenntnisse sowohl über die Häufigkeit und den Zeitpunkt der fraglichen Kontakte als auch darüber, mit welchen Personen die Geschädigte im relevanten Zeitraum kommunizierte. Insbesondere ihre Kontakte mit dem Beschuldigten und den gemäss ihren Angaben implizierten Drittpersonen seien dabei beweisrelevant. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob die zu ermittelnden Drittpersonen das deliktische Kerngeschehen persönlich hätten wahrnehmen können oder ob sie allfällige Aussagen verweigern könnten, bildeten Gegenstand der weiteren Untersuchung und seien nicht vom ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen. 
Das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sei insbesondere im Hinblick auf die zu untersuchenden deliktischen Einflussnahmen des Beschuldigten (etwa mutmassliche Nötigungen) beweisgeeignet. Ihr Argument, sie benutze unterdessen ein anderes Mobiltelefon, verfange nicht, zumal es gerichtsnotorisch sei, dass bei der Inbetriebnahme eines neuen Mobiltelefons sämtliche Daten des alten Mobiltelefons synchronisiert werden könnten. Auch eine zeitliche Beschränkung (hinsichtlich des Zeitraums der Aufzeichnungen) rechtfertige sich hier unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht. Es seien mutmassliche schwerwiegende Offizialdelikte zu untersuchen, darunter Vergewaltigung. Der relevante Tatzeitraum umfasse mehr als ein halbes Jahr. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch aus Aufzeichnungen, die längere Zeit vor oder nach dem deliktischen Kerngeschehen erfolgten, Erkenntnisse zu den untersuchten Straftaten gewonnen werden könnten. Dabei sei mitzuberücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin sowohl vorher als auch nachher regen Kontakt und Austausch gepflegt hätten. Die Jugendanwaltschaft werde nach erfolgter Durchsuchung nur die konkret als beweisrelevant erachteten Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben. 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für ihre Vorbringen, es wäre die Aufgabe des ZMG gewesen, von Amtes wegen nach potenziell beweistauglichen Aufzeichnungen zu suchen, oder die Vermutung, dass sich auf dem Mobiltelefon untersuchungsrelevante Daten befinden könnten, genüge nicht. Sie hat im Entsiegelungsverfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche ihrer Dateien offensichtlich irrelevant wären oder nach welchen sachlichen und zeitlichen Kriterien das ZMG die Entsiegelung hätte einschränken müssen. Die Ansicht der Vorinstanz, die von der Jugendanwaltschaft als Beweismittel gesuchten Aufzeichnungen seien nicht offensichtlich irrelevant und die Entsiegelung sei insofern verhältnismässig, hält vor dem Bundesrecht stand.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht sodann (unter Hinweis auf Art. 140 StPO) geltend, die Jugendanwaltschaft habe das Mobiltelefon in Anwendung "unerlaubter Methoden" sichergestellt, weshalb von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sei. Diesbezüglich habe das ZMG den Sachverhalt teilweise falsch festgestellt. Es treffe nicht zu, dass sie, die Beschwerdeführerin, ihr Mobiltelefon am 16. Mai 2022 persönlich auf dem Polizeiposten Hinwil abgegeben habe. Dies sei vielmehr durch ihre Mutter erledigt worden. Zudem sei die Jugendanwaltschaft durch eine unzulässige "Kombination von Drohung und Versprechen" in den Besitz des Gerätes gelangt. Die Untersuchungsleiterin habe ihr, der Beschwerdeführerin, nämlich in Aussicht gestellt, dass "täglich die Polizei zur Hausdurchsuchung vorbeikommen werde, bis das Mobiltelefon sichergestellt sei". 
Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, der Entscheid über allfällige Beweisverwertungsverbote sei nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem Sachgericht im Rahmen des Endentscheides vorzubehalten. 
 
3.1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO sonstwie einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Von diesen Justizbehörden kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 141 IV 284 E. 2.2; 289 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht bzw. wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). 
Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens, bei dem primär über schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von Zwangsmassnahmen Betroffenen und andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse zu entscheiden ist, nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 270 E. 7.6; 142 IV 207 E. 9.8). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin vermag weder eine offensichtlich unrichtige und entscheiderhebliche Sachverhaltsfeststellung des ZMG (im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG) darzutun, noch ein liquides Beweisverwertungsverbot, das schon im Vorverfahren durchzusetzen wäre:  
Sie legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es einen entscheiderheblichen Unterschied machen sollte, ob das gesiegelte Mobiltelefon am 16. Mai 2022 durch sie persönlich oder durch ihre Mutter (als gesetzliche Vertreterin der damals 17-jährigen Beschwerdeführerin) auf dem Polizeiposten abgegeben wurde (vgl. auch Art. 4 Abs. 4 JStPO). Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, ihre Rechtsvertreterin sei an einer Stelle der Erwägungen des angefochtenen Entscheides (irrtümlich bzw. unpräzise) als ihre "Verteidigerin" bezeichnet worden. 
Dass die Vorinstanz ein Verwertungsverbot aufgrund der Umstände der Sicherstellung des Mobiltelefons verneint, beruht ebenfalls nicht auf willkürlichen tatsächlichen Annahmen. Wie bereits erwähnt, ist es grundsätzlich die Aufgabe der Jugendstrafbehörde, die den Endentscheid in der Strafsache zu fällen haben wird, allfällige Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Hier liegt kein Ausnahmefall im Sinne der oben dargelegten Praxis vor, bei dem das ZMG schon im Vorverfahren ein liquides Beweisverwertungsverbot mittels Verweigerung der Entsiegelung (bzw. Rückgabe des gesiegelten Gerätes und Löschung der Datensicherung) durchzusetzen hätte: 
Wie sich aus einer Telefonnotiz ergibt, hat die Jugendanwältin am Nachmittag des 13. Mai 2022 zwei Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin geführt. Letztere habe angerufen und "aufgebracht" erklärt, dass sie am Vortag von ihrer Mutter erfahren habe, dass die Polizei mit einem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl an ihrem Wohnort vorstellig geworden sei, um das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die Jugendanwältin habe ihr (nochmals) erklärt, dass trotz Desinteresseerklärung der Beschwerdeführerin die Strafuntersuchung betreffend die beanzeigten Offizialdelikte fortgeführt werde. Die unterdessen noch nicht erfolgte Sicherstellung des Mobiltelefons diene der Erhebung von untersuchungsrelevanten Sachbeweisen. Von der Beschwerdeführerin als mutmasslich geschädigter Person erwarte sie (die Jugendanwältin) aktuell weder zusätzliche Beweisaussagen noch eine aktive Teilnahme an weiteren Untersuchungshandlungen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin denn bereit wäre, ihr Mobiltelefon freiwillig auszuhändigen, habe diese bejaht; sie sei dazu bereit, habe auf dem Smartphone allerdings bereits "ein paar Sachen gelöscht". Die Jugendanwältin habe ihr erklärt, dass sie ihr Mobiltelefon direkt auf dem Polizeiposten an ihrem Wohnort deponieren könne. Nach erfolgter telefonischer Orientierung der Polizeidienststelle habe die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin am gleichen Nachmittag zurückgerufen und mit ihr vereinbart, dass diese ihr Mobiltelefon am 16. Mai 2022 auf dem Polizeiposten abgeben werde. Ebenso habe sie der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Kantonspolizei darüber informieren werde und der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dieser Lösung hinfällig werde. 
 
3.3. In diesem Zusammenhang sind weder offensichtlich unrichtige entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich, noch ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot. Insbesondere bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensleiterin gegen die Beschwerdeführerin Drohungen ausgesprochen oder ihr unzulässige Versprechungen gemacht hätte. Sinngemässe Hinweise der Jugendanwaltschaft, mit dem Vollzug eines Beschlagnahmebefehls müsse die Beschwerdeführerin auch dann rechnen, wenn die Polizei sie an ihrem Wohnort nicht antreffe, entsprechende Vollzugsbemühungen könnten sich aber erübrigen, wenn eine freiwillige Edition des sicherzustellenden Mobiltelefons erfolge, begründen keine verbotene Beweiserhebungsmassnahme im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO.  
 
4.  
Was den tangierten Geheimnisschutz betrifft, macht die Beschwerdeführerin noch Folgendes geltend. Gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO stehe ihr als Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf ihre Intimsphäre zu. Es sei Sache des ZMG gewesen darzulegen, inwiefern ein überwiegendes Interesse an der prozessualen Wahrheitsfindung bestünde. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall; ein Hinweis auf "die abstrakte Vergewaltigungsnorm als Offizialdelikt" genüge nicht. Es gehe hier auch nicht um "organisierte Kriminalität, Vermögensdelikte im Finanzdienstleistungssektor oder Drogenhandel". Die ihr auferlegte Substanziierungsobliegenheit bezüglich schützenswerte Dateien begründe eine Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts und führe zu einer faktischen Umkehr der Beweislast. Ausserdem würden ihre Persönlichkeitsrechte (im Sinne von Art. 11 und Art. 13 BV) verletzt. 
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird zu den vorinstanzlich angerufenen Geheimnisrechten Folgendes erwogen:  
Zwar habe die Beschwerdeführerin das Anwaltsgeheimnis als Entsiegelungshindernis genannt. Diesbezüglich sei sie jedoch ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Sie habe lediglich rudimentär Applikationen genannt, auf welchen anwaltliche Korrespondenz geführt und gespeichert worden sein könnte ("Anrufs-, E-Mail-, pdf- oder Fotospeicher"). Per Internet könne von beliebigen Geräten insbesondere auf das E-Mail-Konto online zugegriffen werden; die gespeicherten Nachrichten seien mit den verbundenen Geräten synchronisierbar. Entsprechend sei es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die fraglichen Nachrichten (wenigstens bezüglich des Datums oder der Kommunikationsteilnehmer) genauer zu spezifizieren. Die Korrespondenz zwischen ihr und ihrer Rechtsvertretung bzw. anwaltliche Unterlagen (etwa pdf-Beilagen) seien zudem nicht bloss auf dem E-Mail-Konto der Beschwerdeführerin abrufbar gewesen, sondern auch auf dem Mailserver und in den Mandats-Akten ihrer Rechtsvertretung. Wenigstens kursorische Angaben seien der Beschwerdeführerin, auch ohne die von ihr gewünschte "Akteneinsicht" in sämtliche gesiegelten Aufzeichnungen, möglich und zumutbar gewesen. 
Auch hinsichtlich der von ihr pauschal angerufenen "weiteren höchstpersönlichen bzw. geschützten Geheimnisse" sei sie ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin habe Art und Gegenstand der tangierten Privatgeheimnisse in keiner Weise spezifiziert und auch keine Applikationen genannt, auf denen diesbezügliche Korrespondenzen oder Dateien gespeichert sein könnten, geschweige denn beteiligte E-Mail-Adressen oder Telefonnummern. Mitzuberücksichtigen sei auch hier, dass E-Mails oder andere Nachrichten, etwa über Whatsapp, mit weiteren Geräten synchronisierbar und online abrufbar gewesen seien. Eine wenigstens kursorische Spezifizierung sei der Beschwerdeführerin auch hier zumutbar gewesen, und zwar ohne die von ihr gewünschte vorgängige "Akteneinsicht" in sämtliche gesiegelten Aufzeichnungen. 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaber (innen) von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Kommen die Betroffenen ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei sind die Betroffenen nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; E. 6 nicht publ. in: BGE 144 IV 74).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor Bundesgericht zunächst auf Art. 169 Abs. 4 StPO. Nach dieser Bestimmung kann das mutmassliche Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.  
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit es sich diesbezüglich um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Das ZMG hat der Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben zu substanziieren, welche gesiegelten Aufzeichnungen von gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen betroffen seien. Sie behauptet nicht, dass sie im Entsiegelungsverfahren dargelegt hat, auf welchen Datenspeichern (z.B. Videos, E-Mails, Chats usw.) sich welche höchstpersönlichen intimen Aufzeichnungen befänden. Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Vergewaltigungsopfer zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch eines Opfers, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften. Eine prozessuale Substanziierungsobliegenheit (vgl. oben, E. 4.2) gilt nach der einschlägigen Praxis denn auch insbesondere für angebliche intime Video- und Bilddateien (vgl. Urteile 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3-1.4; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.5-1.6; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). 
Die Beschwerdeführerin verkennt die von ihr aufgeworfene Thematik der "Beweislast" bzw. ihre prozessuale Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn sie vorbringt, das ZMG habe von Amtes wegen nach allfälligen geheimnisgeschützten Aufzeichnungen forschen müssen. Im Übrigen erscheinen ihre Vorbringen teilweise widersprüchlich. Wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich geltend macht, sie hätte vor der Abgabe des Gerätes an die Polizei noch "genug Zeit gehabt, gespeicherte Daten auf ihrem Mobiltelefon sowie in der Cloud zu löschen", drängt sich jedenfalls die Vermutung auf, dass sie zumindest die delikatesten sie persönlich betreffenden Dateien entfernt haben könnte. Gemäss den vorliegenden Akten hat sie sich gegenüber der Jugendanwältin denn auch (am 13. Mai 2022) in dem Sinne geäussert, dass sie einen Teil der Aufzeichnungen bereits gelöscht habe. 
 
4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich noch auf ihre Privatsphäre und ihre Persönlichkeitsrechte bzw. auf Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO. Sie meint, das ZMG habe nicht begründet, weshalb das Strafverfolgungsinteresse diese überwiegen würde.  
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdeführerin habe es schon im Entsiegelungsverfahren versäumt, überwiegende schutzwürdige Privatgeheimnisse ausreichend zu substanziieren. Auch im Verfahren vor Bundesgericht legt sie nicht dar, welche konkreten besonders schutzwürdigen Privatgeheimnisse tangiert sein sollen. Sie beruft sich lediglich pauschal und vage auf allgemeine private Geheimnisinteressen (wie die "informationelle Selbstbestimmung" oder den "Geheimbereich"), die zwangsläufig bei jeder Sicherstellung und Durchsuchung privater Unterlagen und Aufzeichnungen betroffen sind, aber nicht ohne Weiteres ein gesetzliches Entsiegelungshindernis bilden. Auch hier verkennt sie, dass es nicht die Aufgabe des ZMG war, nach allfälligen das Strafverfolgungsinteresse überwiegenden Privatgeheimnissen zu forschen. Dem ZMG ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer prozessualen Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Dies ist sie umso weniger, als hier schwere Offizialdelikte (darunter Vergewaltigung und mehrfache Nötigung) zu untersuchen sind, weshalb es ihr oblegen hätte, konkrete überwiegende Geheimnisinteressen (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO) näher darzulegen. 
Im Übrigen betont die Beschwerdeführerin zwar mehrmals, dass sie sich von einer weiteren Strafverfolgung des Beschuldigten distanziere. Nach der Praxis des Bundesgerichtes begründet jedoch das blosse prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel erhoben werden sollen, kein gesetzlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11). Analoges muss auch für ein allfälliges Entlastungsmotiv einer mutmasslich geschädigten Person gelten, die nach erfolgten Anschuldigungen ihr Desinteresse an der Weiterverfolgung von Offizialdelikten erklärt hat. Auch dieses private Verfahrensmotiv zieht - für sich allein - kein Entsiegelungshindernis für untersuchungsrelevante Aufzeichnungen nach sich. 
 
4.5. In prozessualer Hinsicht rügt die Beschwerdführerin auch noch beiläufig eine "Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Akteneinsicht und Triage". Sie bringt vor, sie habe im Entsiegelungsverfahrens einen "Anspruch auf Einsicht in die bislang versiegelten Akten" und sie habe ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt. Zu diesem Zweck hätte das ZMG eine sachverständige Person mit der Spiegelung aller Aufzeichnungen beauftragen müssen.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die Inhaberin von Geräten, welche die Siegelung von umfangreichen elektronischen Aufzeichnungen verlangt hat, von Bundesrechts wegen keinen voraussetzungslosen Anspruch auf "Akteneinsicht" in sämtliche bereits gesiegelten Asservate und Aufzeichnungen. Für eine gezielte Akteneinsicht in spezifische gesiegelte Dateien sind wenigstens Anfangshinweise für konkrete schutzwürdige Geheimnisse ausreichend zu substanziieren (Urteil 1B_28/2021 vom 4. November 2021 E. 1.4-1.7 mit Hinweisen). 
Diese Praxis findet gerade im vorliegenden Fall Anwendung. Erstens hätte die Beschwerdeführerin, als sie das Siegelungsbegehren stellen liess, grundsätzlich bereits wissen können, welche angeblich geheimnisgeschützten Aufzeichnungen auf ihrem eigenen Mobiltelefon gespeichert sind. Zweitens hat sie weder im Entsiegelungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht dargelegt, in welchen Datenspeichern ihres Mobiltelefons sich konkrete Aufzeichnungen befinden könnten, in die sie zur Substanziierung nicht näher bezeichneter Privatgeheimnisse noch nachträglich "Akteneinsicht" erhalten müsste. Eine pauschale Einsicht in sämtliche sehr umfangreichen gesiegelten Dateien mit dem Ziel, nach potenziellen noch unbekannten Geheimnisgründen erst zu forschen, widerspräche hingegen dem Sinn und Zweck der Siegelung und des Entsiegelungsverfahrens nach Art. 248 StPO (vgl. dazu zit. Urteil 1B_28/2021 E. 1.6). 
Nach dem Gesagten traf das ZMG hier von Bundesrechts wegen (Art. 29 Abs. 2 BV) keine prozessuale Verpflichtung, sämtliche gesiegelten Aufzeichnungen zu spiegeln und der Beschwerdeführerin auf einem Datenträger zur "Akteneinsicht" zukommen zu lassen. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Ingrid Indermaur wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Jugendanwaltschaft Winterthur, der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster