Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1474/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Verleumdung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. November 2022 (4M 22 9). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Dezember 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. November 2022. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- bis zum 13. Januar 2023 angesetzt. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 6. Februar 2023 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Die als Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer versandten Verfügungen wurden dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gelten gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit Zustellungen rechnen musste. Die Verfügungen wurden zudem noch mit A-Post verschickt. 
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill