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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_17/2023  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (schwere Verleumdung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 5. Dezember 2022 (BAS 22 19). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden hat am 24. Oktober 2022 eine Strafuntersuchung (mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2022) nicht an die Hand genommen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist die Vorinstanz am 5. Dezember 2022 in einer Hauptbegründung (S. 5 f.) nicht eingetreten. In einer Eventualbegründung (S. 6 f.) wies sie die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch ab, wäre darauf einzutreten gewesen. In der dagegen gerichteten Beschwerde hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde, mit der um Wiederaufnahme und Neubeurteilung des Verfahrens ersucht wird, nicht ansatzweise. Die blossen Hinweise des Beschwerdeführers, er sei durch das "Mobbing" sehr krank geworden, die Kündigung habe eine Depression, ein Burnout und mehr ausgelöst, es gehe ihm zwischenzeitlich wieder etwas besser und er hoffe, auf diesem Weg zu seinem Recht auf Wiedergutmachung zu kommen, reichen zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht offensichtlich nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Akteneinsicht muss der Beschwerdeführer nicht beim Bundesgericht, sondern bei den kantonalen Behörden verlangen. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines kostenlosen Rechtsbeistands ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill