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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_309/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. G.A.________, 
5. E.A.________, 
6. F.A.________, 
alle vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (fahrlässige Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2022 (AK.2021.305-AK; AK.2021.306-AK; AK.2021.307-AK; AK.2021.308-AK; AK.2021.309-AK; AK.2021.310-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Untersuchungsamt St. Gallen eröffnete gegen H.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung. Nach abgeschlossener Untersuchung stellte es dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2021 ein. 
Die dagegen von den Angehörigen des Verstorbenen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Januar 2022 ab. 
 
B.  
Die Anklagekammer geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: 
D.A.________ wurde am xx. xx. 1986 geboren und ist am xx. xx. 2020 verstorben. Er litt unter dem Hippel-Lindau-Syndrom, einem erblichen Hirntumor, der bei ihm zunehmend Funktionsausfälle verursachte. Aus diesem Grund wurde er am 31. Januar 2020 im Spital J.________ einer Operation am Kleinhirn unterzogen. Am 1., 4. und 5. Februar 2020 wurden Notoperationen unter Vollnarkose erforderlich, um den Hirndruck zu entlasten. Die Pflege und Überwachung erfolgte während dieser Zeit auf der chirurgischen Intensivstation. 
Am frühen Morgen des 8. Februar 2020 setzten die Pfleger H.________ und I.________ D.A.________ auf den Toilettenstuhl, wo er seinen Stuhlgang verrichten wollte. Dann zogen sie sich aus Diskretionsgründen zurück. D.A.________ stürzte und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu, welchen er zwei Tage später erlag. Zum Zeitpunkt des Sturzes befand sich H.________ im Zimmer. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Angehörigen des Verstorbenen dem Bundesgericht, es sei der kantonale Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 fortzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, auf die Akten oder etwa auf Zeitungsartikel sind insoweit unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern von D.A.________ und können als Angehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO grundsätzlich Zivilforderungen geltend machen. Bei den Beschwerdeführern 3-6 handelt es sich um die Geschwister von D.A.________, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer besonderen Nähe Zivilansprüche geltend machen könnten (cf. Art. 116 Abs. 2 StPO in fine). Die Beschwerdeführer äussern sich in ihrer Beschwerde weder hierzu noch näher zu allfälligen Zivilforderungen. Zur Frage ihrer Legitimation führen sie lediglich aus, sie hätten sich bereits an der Strafuntersuchung beteiligt und Zivilansprüche stellen lassen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert seien, da mit der Verfahrenseinstellung ihre Zivilansprüche gar nicht mehr oder nur noch erschwert durchsetzbar seien (kant. Akt. RA2/10). Der Beschwerdegegnerin 2 werfen sie stark zusammengefasst vor, als zuständige Pflegerin fahrlässig den Tod von D.A.________ verursacht zu haben, indem sie diesen am frühen Morgen des 8. Februar 2020 in der chirurgischen Intensivstation des Spitals J.________ einige Augenblicke unbeaufsichtigt auf dem Toilettenstuhl sitzen liess, wobei dieser stürzte und sich tödlich am Kopf verletzte. Die als strafbar erachtete Handlung soll die Beschwerdegegnerin 2 damit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Personal einer Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts begangen haben. Für durch entsprechendes Handeln verursachten Schaden sehen die einschlägigen kantonalen gesetzlichen Bestimmung eine ausschliessliche Haftung des Kantons vor (vgl. Art. 1 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten des Kantons St. Gallen [Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1]; Art. 1 Abs. 1 Statut der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen [SSV; sGS 320.30]). Bei allfälligen Ansprüchen der Beschwerdeführer aus dem beanstandeten Verhalten könnte es sich somit nur um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, die nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 146 IV 76 E. 3 unter Berücksichtigung der teilweise kritischen Lehre nach eingehender Diskussion bestätigt. Hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Weil sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführer auswirken kann, fehlt es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 146 IV 76 E. 4.1; 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Die Beschwerdeführer machen, wie bereits angeführt, im Wesentlichen geltend, die beanzeigte Person habe im Rahmen der Pflege unsorgfältig gehandelt, was zum Sturz von D.A.________ und letztlich zu dessen Tod geführt habe. Sie machen explizit nicht geltend, der Tod sei durch ein Verhalten verursacht worden, das als vorsätzliches Handeln einzustufen wäre. Sie gehen vielmehr von schweren fahrlässigen Verfehlungen aus. Den Darstellungen in der Beschwerde lässt sich denn auch nichts entnehmen, was der Annahme widerspräche, das Handeln der beanzeigten Personen sei geradezu darauf gerichtet gewesen, die Gesundheit von D.A.________ zu gefährden, ihn schlecht zu behandeln oder gar herabzuwürdigen und zu misshandeln. Nachdem es bei dieser Ausgangslage an Hinweisen für ein über allenfalls fahrlässige Pflichtverletzungen hinausgehendes vorsätzliches Handeln der involvierten Personen fehlt, besteht kein Raum für eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer in der Sache, gestützt auf die verfassungs- und konventions- bzw. völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien.  
Es steht den Beschwerdeführern frei, ein Haftpflichtverfahren gegen den Kanton St. Gallen einzuleiten, in welchem gerichtlich geklärt werden kann, ob der Tod von D.A.________ und ein allfälliger daraus resultierender Genugtuungsanspruch auf unerlaubte Handlungen von Kantonsangestellten zurückzuführen sind. Mit dieser Möglichkeit wird den Anforderungen an ein effektives Justizsystem entsprochen, wie sie in den Garantien der Konvention bzw. des Völkerrechts bei fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Gefährdung des Lebens vorgesehen sind (vgl. dazu BGE 146 IV 76 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 
 
1.5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die Beschwerdeführer äussern keine solchen formellen Einwände, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.  
 
1.6. Zusammenfassend kommt den Beschwerdeführern weder gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch unter dem Gesichtspunkt der verfassungs-, konventions- und völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien eine Beschwerdelegitimation in der Sache zu. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Selbst wenn die Beschwerdelegitimation gegeben wäre und unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre dieser kein Erfolg beschieden. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_516/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1; 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 
 
2.1.2. Diese Grundsätze missverstehen die Beschwerdeführer, soweit sie auf den Seiten 28 ff. ihrer Beschwerde der Vorinstanz eine "unrichtige Feststellung des Sachverhalts" vorwerfen. Anstatt darzulegen, inwiefern die Vorinstanz gleichsam willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen sein sollte, legen sie über mehrere Seiten wie in einem Schlussplädoyer dar, wie die erhobenen Beweismittel aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit verkennen sie die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen und überhaupt den bundesgerichtlichen Streitgegenstand im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer machen sodann unter dem Titel "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, Nichtabnahme von Beweismitteln, Art. 6 StPO, Art. 182 StPO" geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht diverse Beweise nicht abgenommen.  
 
2.2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Was das von den Beschwerdeführern beantragte Gutachten über theoretisch denkbare Sturzursachen beim Verstorbenen anbelangt, führt die Vorinstanz aus, dass die Einvernahmen übereinstimmend ergeben hätten, dass die Beschwerdegegnerin 2 weisungskonform und in der begründeten Überzeugung gehandelt habe, dass ihr Patient den Stuhlgang alleine verrichten könne. An diesem Schluss würde auch das beantragte Gutachten über theoretisch denkbare Sturzursachen nichts ändern. Auch die beantragte Auslesung der detaillierten Daten des Vitalmonitors des Verstorbenen würden zu keiner anderen Bewertung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 führen, habe doch keine der anwesenden Personen von einem Alarm berichtet und auch die aktenkundigen periodischen Aufzeichnungen des Vitalmonitors hätten keine gegenteilige Hinweise ergeben. Was schliesslich die Zeugenbefragung von Familienangehörigen betreffend die Beobachtung zweier anderer Pfleger anbelange, die bei einem früheren Stuhlgang des Patienten angeblich neben diesem gestanden hätten, würde dieser Umstand gemäss der Vorinstanz nichts daran ändern, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Patienten in der fraglichen Situation weisungsgemäss auf den Toilettenstuhl verbracht und sich in der Folge aus Diskretionsgründen zurückgezogen habe. Ihre Vorgehensweise wäre - so die Vorinstanz - selbst dann, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein unmittelbar überwachter Stuhlgang stattgefunden haben sollte, nicht als fahrlässig zu bewerten.  
 
2.2.3. Wenn die Beschwerdeführer sich nun auch vor Bundesgericht auf dieselben Beweismittel, also ein Gutachten zu den Sturzursachen, die vollständigen Daten des Vitalmonitors und die Befragung von Familienangehörigen, berufen und deren Nichtabnahme durch die Vorinstanz als bundesrechtswidrig rügen, übersehen sie, dass diese zu einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung geschritten ist. Sie machen in diesem Zusammenhang zwar eine "eklatante Verletzung von Art. 6 StPO" geltend, vermögen aber an keiner Stelle auch nur im Ansatz aufzuzeigen, dass die antizipierte Beweiswürdigung auf Willkür beruhen soll. Damit sind sie mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 6 und Art. 182 StPO verletzt, nicht zu hören.  
 
2.3. Die ausführliche Beschwerde in Strafsachen, die den strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, erwiese sich somit auch unabhängig von der fehlenden Beschwerdelegitimation als unzulässig.  
 
3. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen - aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément