Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_109/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, Sektion Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Livia Danton, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2022 (C-257/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. September 2019 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegenüber dem Verein A.________, Sektion Z.________, dass dessen Arbeitnehmer ab 1. Januar 2020 bei ihr versichert sind. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2019 hielt die Suva an ihrer Verfügung vom 23. September 2019 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des Vereins A.________, Sektion Z.________, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Der Verein A.________, Sektion Z.________, lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass er der Suva nicht obligatorisch unterstellt sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Da vorliegend nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung streitig sind, kommt Art. 97 Abs. 2 BGG resp. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Vielmehr gilt hinsichtlich des massgebenden Sachverhaltes Art. 97 Abs. 1 resp. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, wonach der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist. Soweit die Beurteilung der Unterstellungsfrage von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 2.2; Urteile 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 2; 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Versicherungspflicht bei der Suva bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Art. 66 Abs. 1 lit. a-q UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind. Dazu gehören unter anderem die Arbeitnehmer von:  
 
- Betrieben, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden (lit. f); und von 
- Betrieben für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l (lit. m). 
In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert. Art. 77 lit. f UVV bestimmt, dass unter Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG solche fallen, die "Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen". Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich zunächst entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a; Urteil 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209) - vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 137 V 114 E. 3.1; 113 V 327 E. 5b und E. 7a; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.1; 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, ist dieser mit der gesamten Arbeitnehmerschaft obligatorisch bei der Suva versichert, sofern ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a-q UVG gegeben ist (BGE 113 V 327 E. 5b; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 4.2.2; Urteil 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4).  
 
3.2.2. Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben (Art. 88 Abs. 1 UVV) stehen oder ob ein gemischter Betrieb im Sinne einer Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander vorliegt (Art. 88 Abs. 2 UVV; BGE 113 V 327 E. 5c und 7a; Urteile 8C_406/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.4; 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dieser wird grundsätzlich je nach dessen Betriebscharakter der Suva oder den andern Versicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb wird dem Versicherungsträger des Hauptbetriebes unterstellt (BGE 113 V 327 E. 7a).  
Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers "untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen" (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei - neben der unterstellungsrechtlichen Gliederung in verschiedene Tätigkeitsbereiche - zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 113 V 341 E. 5a; 113 V 327 E. 6a). 
 
4.  
 
4.1. Im Einklang mit der Suva qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zunächst als ungegliederten Betrieb. Es erwog, gemäss Statuten bezwecke er die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Bereichen wie Verkehrspolitik, Fiskalpolitik, Umweltschutz, Konsumentenschutz, gesellschaftliche Anlässe sowie die Förderung ihrer touristischen Belange. Er gewähre seinen Mitgliedern mit Dienstleistungen in technischen und rechtlichen Fragen der Mobilität Hilfe, Schutz und Beratung, wobei er auch Service-Center betreibe. Weiter setze sich der Beschwerdeführer für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicherheit ein. Auf seiner Website halte der Beschwerdeführer fest, in den drei Service-Centern offizielle amtliche Fahrzeugkontrollen sowie eine grosse Auswahl an freiwilligen Tests für Personenwagen, Motorräder und Lieferwagen anzubieten und durchzuführen. Hierzu gehörten neben Fahrzeugkontrollen die Kontrolle diverser technischer Änderungen (Felgen, Fahrwerk, Anhängervorrichtungen), Occasions-Tests sowie verschiedene Einzeltests (Fahrwerk, Bremsen, Stossdämpfer, Batterie). Aus dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag und der entsprechenden tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in einem einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich im Sinne der Mobilität tätig sei und insgesamt einen einheitlichen Betriebscharakter aufweise. Rechtsprechungsgemäss handle es sich bei ihm somit um einen ungegliederten Betrieb.  
 
4.2. Im Zusammenhang mit der unterstellungsrechtlich relevanten Tätigkeit erwog das Bundesverwaltungsgericht sodann, der Beschwerdeführer besorge als Haupttätigkeit ca. 5500 bis 6000 Motorfahrzeugkontrollen im Auftrag des Kantons St. Gallen. Der Ablauf gestalte sich gemäss seinen eigenen Angaben so, dass die Motorfahrzeuge geprüft und in der Folge ein Prüfbericht erstellt werde. Bei festgestellten Mängeln erfolge eine Mitteilung an den Fahrzeughalter, welcher eine Reparatur vornehmen und dies gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigen lassen müsse. Aus seinem Internetauftritt ergebe sich, dass er auch diverse Tests auf Mängel durchführe, damit diese behoben werden könnten, um die Motorfahrzeugkontrolle zu bestehen. Die Erstellung der Prüfberichte zu bestehenden und zu behebenden Mängeln an den Fahrzeugen komme dabei konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur gleich, könnten sie doch unmittelbar für die Reparatur verwendet werden. Es handle sich somit um technische Vorbereitungshandlungen für Autowerkstätten, welche der Suva als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV unterstellt seien. Beim Service-Center des Beschwerdeführers handle es sich damit um ein technisches Büro, welches Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG durchführe. Folglich sei er der Suva zu unterstellen. Offenbleiben könne, ob eine (direkte) Unterstellung aufgrund der "Aufbewahrung" von Motorfahrzeugen gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV bestehe.  
 
5.  
Vorliegend ist einerseits umstritten und zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen gegliederten oder einen ungegliederten Betrieb handelt. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, eine Tätigkeit auszuüben, welche zu einer obligatorischen Versicherung seiner Arbeitnehmer bei der Suva führt. 
 
5.1. Gegen die Einstufung als ungegliederten Betrieb wendet der Beschwerdeführer ein, gerade nicht in einem einzigen Bereich tätig zu sein. Zum einen setze er sich mit rechtlicher Beratung und Vertretung für die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder ein, gewähre diesen zum anderen jedoch auch Dienstleistungen im technischen Bereich, wobei er für den Kanton insbesondere auch die Fahrzeuge abnehme. In den Service-Centern würden sodann diverse Produkte wie etwa Versicherungen verkauft. Schliesslich verwende er sich auch für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicherheit. Entgegen der Vorinstanz wiesen die angebotenen bzw. durchgeführten Tätigkeiten keinen inneren Konnex auf, sondern es handle sich um grundlegend verschiedene Tätigkeiten. Dass diese im entferntesten Sinne mit Mobilität bzw. Verkehr zu tun hätten, bedeute nicht, dass es sich bei ihm um einen ungegliederten Betrieb handle. Vielmehr würden die verschiedenen Dienstleistungen nicht zusammenhängen und auch keinen einheitlichen Bezug aufweisen. Mit ihren gegenteiligen Feststellungen habe die Vorinstanz sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt als auch Bundesrecht falsch angewendet.  
 
5.2. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht durchzudringen:  
 
5.2.1. Entgegen seiner Auffassung sind dem Bundesverwaltungsgericht keine offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen (von Relevanz) vorzuwerfen. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht im Handelsregister eingetragen. Inwiefern dieser Umstand für den Verfahrensausgang entscheidend sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Sodann geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausübt. Der darauf basierende vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer in einem einzigen zusammenhängenden Bereich im Sinne der Mobilität tätig sei, betrifft nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern in erster Linie die rechtliche Würdigung und Einstufung als ungegliederten Betrieb, worauf in den folgenden Erwägungen einzugehen ist.  
 
5.2.2. Wie soeben dargelegt ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden eine grosse Auswahl an Produkten und Angeboten rund um die Mobilität anbietet, so unter anderem verschiedene Versicherungen, Rechtsberatung, Fahrkurse und -trainings. Darüber hinaus führt er in den Service-Centern neben zahlreichen freiwilligen Fahrzeugtests auch amtliche Motorfahrzeugkontrollen durch. Entgegen der Suva und der Vorinstanz erscheint angesichts dieser unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche durchaus fraglich, ob der Beschwerdeführer einen derart einheitlichen Betriebscharakter aufweist, dass er als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung eingestuft werden kann (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts U 62/89 vom 3. Dezember 1990, das ein Unternehmen, welches neben einer Bäckerei und Confiserie auch Tea-Rooms betrieb, als gegliedert qualifizierte).  
 
5.2.3. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt und er als gegliederter Betrieb eingestuft würde, vermöchte er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Auffassung wäre die Unterstellung unter die Suva in diesem Fall nicht ohne Weiteres zu verneinen, sondern es wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob allenfalls ein gemischter Betrieb vorliegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor).  
Der von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt kann vorliegend ohne Weiteres ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 5. Februar 2019 organisatorisch doch in zwei Bereiche aufgeteilt: Zum einen besteht der Bereich "Administration", welcher neben dem Verkauf der verschiedenen Produkte auch für die Vereinsführung, die gesamte Buchhaltung sowie die Personaladministration des Vereins zuständig ist. Zum zweiten Bereich gehört sodann der Betrieb der drei Service-Center mit den Prüfbahnen für die Fahrzeugkontrollen. Eine praktisch vollständige räumliche und vor allem personelle Verselbständigung der einzelnen Betriebsteile ist angesichts der zentralen Administration des Gesamtbetriebs zu verneinen, womit nicht von einem gemischten Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV gesprochen werden kann. Unterstellungsrechtlich kommt es somit darauf an, welches der Hauptbetrieb ist (Art. 88 Abs. 1 UVV). Dass die jährlichen ca. 5500 bis 6000 Motorfahrzeugkontrollen, wie vom Bundesverwaltungsgericht erwogen, die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers bilden, wird von Letzterem nicht bestritten. Der Bereich "Service-Center" ist demzufolge als charakteristisch und als Hauptbetrieb zu qualifizieren. 
 
5.3. Zu prüfen ist damit, ob die in den Service-Centern vorgenommenen Fahrzeugprüfungen in den Zuständigkeitsbereich der Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG fallen. Trifft dies zu, sind sämtliche Arbeitnehmer des Beschwerdeführers bei der Suva zu versichern (E. 3.2.2 hiervor).  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz kämen die von ihm anlässlich der Motorfahrzeugprüfung erstellten Prüfberichte mitnichten konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur gleich. Würden am Fahrzeug Mängel beanstandet, werde der Prüfbericht dem Fahrzeuglenker in Kopie mitgegeben. Der mit der Reparatur betraute Mechaniker müsse anschliessend auf der Rückseite bestätigen, dass die Mängel behoben worden seien (sog. Reparaturbestätigungsverfahren). Diese Bestätigung werde dann dem Strassenverkehrsamt zugestellt, welches den Fahrzeugausweis in der Folge verlängere. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz repariere der Automechaniker das Fahrzeug jedoch einzig aufgrund seines erlernten Fachwissens und nicht aufgrund einer Anleitung bzw. eines "Ausführungsplanes". Der Prüfbericht diene dem reparierenden Automechaniker in keiner Weise als Vorlage für die Reparatur, enthalte er doch keine Anleitung, wie ein festgestellter Mangel am Fahrzeug zu beheben sei.  
 
5.3.2.  
 
5.3.2.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, auf die Rechtsprechung, wonach diesbezüglich zwischen eigentlichen "technischen Büros" und "Studienbüros" zu unterscheiden ist. Während sich Erstere mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts befassen (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und rechtsprechungsgemäss von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst werden, gilt dies nicht für Studienbüros, welche unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereiche der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. erarbeiten. Hiebei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1; U 416/05 vom 25. Januar 2006 E. 3.4).  
 
5.3.2.2. Im Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 hat das Bundesgericht ein Unternehmen, welches im Auftrag von Kunden Tests und Analysen an deren Produkten und Materialien in den Bereichen Medizin, Uhren, Schmuck, Lederwaren, Mikrotechnik und Umwelt durchführte und Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten erstellte, als technisches Büro im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eingestuft. Namentlich erachtete es das Bundesgericht als unerheblich, dass es den Kunden frei stand, wie sie die vorgeschlagenen Verbesserungen letztlich umsetzten. Soweit die Tätigkeit des Unternehmens darin bestehe, technische Arbeiten - unabhängig davon, ob diese als Planungs- oder Überwachungsarbeiten bezeichnet würden - im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 (lit. b-l) UVG auszuführen, unterliege es gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG der Versicherungspflicht bei der Suva (E. 5 des genannten Urteils).  
 
5.3.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig. Stellen Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten, welche ein Unternehmen seinen Kunden nach erfolgter Produkt- bzw. Materialprüfung zur Verfügung stellt, technische Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG dar, muss dies ebenso für die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Fahrzeugprüfung erstellten Mängelberichte gelten. Daran ändert nichts, dass im Prüfbericht keine Anleitung zur Behebung des Mangels enthalten ist, sondern die mit der Reparatur betraute Fachperson das Fahrzeug einzig gestützt auf ihr eigenes Fachwissen repariert. Dass die Reparaturbetriebe unter Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV fallen und folglich der Suva unterstellt sind, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Fahrzeugprüfungen unter Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG fällt, verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.  
Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer - wie von der Suva im Einspracheentscheid angenommen - während der Motorfahrzeugkontrolle Fahrzeuge "aufbewahrt", womit allenfalls auch eine Unterstellung unter die Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV in Betracht käme. 
 
5.4. Im Ergebnis hält die von der Vorinstanz bestätigte Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Suva vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther