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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_368/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022 (200 21 888 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung im angefochtenen Urteil infolge des von der Beschwerdegegnerin am 8. April 2022 erlassenen Einspracheentscheids als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat (Dispositiv-Ziffer 1), 
dass sie dabei die Verfahrenskosten von Fr. 500.- anhand der mutmasslichen Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.2.2), der Beschwerdeführerin überbunden (Dispositiv-Ziffer 2) und auf die Zusprache einer Parteientschädigung verzichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3), 
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) anficht, wobei es sich um einen Nebenpunkt handelt, dessen Rechtsweg der Hauptsache folgt (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1 mit Hinweisen; zu den Besonderheiten im Zivilprozess: Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2), 
dass das kantonale Gericht in der Hauptsache über das der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsverhältnis an sich, nämlich den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Unfallversicherung, nicht abschliessend entschieden hat, weshalb das Urteil vom 26. April 2022 einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, welcher nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist (Näheres dazu: Urteil 8C_482/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; je mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1), 
dass solches weder behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3) noch ersichtlich ist (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass sodann auch ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht, würde doch selbst die Beschwerdegutheissung keinen sofortigen Endentscheid bewirken, 
dass der vorliegende Zwischenentscheid - und damit auch die darin enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung - gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (vgl. statt vieler: Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder