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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_441/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Atupri Gesundheitsversicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2022 (VV.2021.117/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1963 geborene A.________ war für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Atupri Gesundheitsversicherung (nachfolgend: Atupri) angeschlossen. Am 12. Dezember 2019 stellte die Spital B.________ AG der Atupri für Leistungen, die für A.________ am 11. Januar 2019 im Spital C.________ erbracht worden waren, Fr. 306.05 in Rechnung. In diesem Zusammenhang verpflichtete die Atupri A.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2020, ihr Fr. 306.05 als Kostenbeteiligung (Jahresfranchise) sowie Mahnspesen von Fr. 50.- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.- zu bezahlen. Zudem hob sie in der entsprechenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes D.________, in der Betreibungskosten von Fr. 68.55 aufgelaufen waren, den Rechtsvorschlag im Betrag von insgesamt Fr. 406.05 auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. März 2021 fest. 
 
B.  
Im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren teilte die Atupri mit Eingabe vom 11. März 2022 insbesondere mit, A.________ habe sie am 24. Februar 2022 telefonisch aufgefordert, das Guthaben aus einer "IPV-Zahlung" (wohl: Zahlung von individueller Prämienverbilligung) mit den noch offenen Forderungen (insgesamt Fr. 474.60; Fr. 406.05 Kostenbeteiligung und Fr. 68.55 Betreibungskosten) zu verrechnen, weil er die Grundversicherung auf Ende 2021 habe wechseln wollen. Durch die Verrechnung seien die Forderungen getilgt worden und in der Folge habe sie die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes D.________ zurückgezogen. Daraufhin teilte A.________ am 25. April 2022 mit, er halte an seiner Beschwerde fest, er habe weder zu einer Verrechnung aufgefordert noch einer solchen zugestimmt und er habe auch keine Kenntnis, was eine IPV-Zahlung sein soll. Die Atupri reichte zwei weitere Eingaben samt Beilagen ein. A.________ verzichtete auf eine Stellungnahme dazu. 
Mit Entscheid vom 15. Juni 2022 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des A.________, soweit darauf einzutreten war, zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 15. Juni 2022 sei aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer betont sein weiterhin bestehendes Interesse an einer "materiellen Beurteilung von Forderung und Betreibung". Damit beantragt er - neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids - sinngemäss (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418) auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Überprüfung des Einspracheentscheids vom 11. März 2021. Insoweit besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (welche Bestimmung hier i.V.m. Art. 82 Abs. 1 BGG anwendbar ist).  
 
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer reicht neu zwei Prämienrechnungen der Atupri vom 11. Januar 2022 (betreffend Periode vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022) und vom 13. Januar 2022 (betreffend Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021) ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb sie nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie sind daher unzulässig. Gleiches gilt für die entsprechenden neuen Behauptungen. 
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_209/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 1.2). 
 
2.  
Zur Beschwerde an das kantonale Sozialversicherungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 KVG). 
Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren vor dem Bundesgericht (BGE 148 V 265 E. 1.4.1; 138 V 292 E. 3). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fehlte es bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten; fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als gegenstandslos erklärt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.1). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat erwogen, die Atupri habe die Kündigung des Versicherungsverhältnisses auf Ende 2021 vorerst wegen offener Forderungen gegen den Beschwerdeführer abgelehnt. Am 24. Februar 2022 habe sich der Beschwerdeführer schriftlich auf ein Guthaben bei der Atupri berufen; diese habe gleichentags in einer Telefonnotiz festgehalten, der Beschwerdeführer wolle die offene Forderung mit seinem Guthaben verrechnet haben. Die Atupri habe den kundgetanen Verrechnungswillen umgehend berücksichtigt und bereits am folgenden Tag die Betreibung zurückgezogen. Dieser Ablauf spreche dafür, dass der Beschwerdeführer telefonisch um Verrechnung ersucht habe. Er habe auch den Anruf vom 24. Februar 2022 nicht bestritten und nichts vorgebracht, was auf eine Fehlerhaftigkeit der entsprechenden Telefonnotiz schliessen lasse. Zudem habe die Atupri dem Beschwerdeführer ein Guthaben auf ein von ihm bezeichnetes Konto überwiesen. 
Demzufolge beständen die im Einspracheentscheid vom 11. März 2021 festgelegten Forderungen (nach Tilgung zufolge Verrechnung) und die zugehörige Betreibung (nach Rückzug durch die Atupri) nicht mehr. Damit sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids dahingefallen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner (äusserst knapp gehaltenen; vgl. Sachverhalt lit. B) Eingabe vom 25. April 2022 weiterhin auf einer materiellen Beurteilung bestanden hatte, und sich zu den dafür entscheidenden Punkten - insbesondere zur umstrittenen Verrechnungserklärung - geäussert. Ausserdem liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei den Telefongesprächen vom 24. und 25. Februar 2022 keine Verrechnung erklärt; zudem hält er die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Verrechnungserklärung für willkürlich.  
Indessen stellt er nicht in Abrede, dass er das Versicherungsverhältnis mit der Atupri auf Ende 2021 auflösen wollte und dass die Forderungen der Atupri der Vertragsauflösung entgegenstanden. Darin kann ein vernünftiger Grund für die Abgabe einer Verrechnungserklärung durch den Beschwerdeführer erblickt werden. Weiter steht fest, dass die Atupri bereits am 25. Februar 2022 die hier interessierende Betreibung zurückzog, wozu sie ohne die Verrechnungserklärung keinen Anlass gehabt hätte. Zudem bestätigte die Atupri dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2022 rückwirkend die Kündigung des Versicherungsverhältnisses auf Ende 2021 und überwies in diesem Zusammenhang ein Guthaben, das laut ihren Abrechnungen aus Prämienverbilligung 2021 und Prämienzahlungen für das Jahr 2022 herrührte, auf ein von ihm bezeichnetes Konto. Der Beschwerdeführer stellte keinen dieser Vorgänge in Frage. Weshalb der aus den konkreten Umständen gezogene - und mit der Telefonnotiz vom 24. Februar 2022 im Einklang stehende - vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer telefonisch um Verrechnung der Forderungen der Atupri mit seinem Guthabensanspruch ersucht habe, offensichtlich unrichtig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargelegt. Damit bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Sodann stellt der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Verrechnung in Abrede, indem er einerseits die Fälligkeit der "Aktivforderung" (gemeint sind die Forderungen der Atupri gemäss Einspracheentscheid) bestreitet und anderseits behauptet, die "Passivforderung", mit der die Atupri verrechne (gemeint ist der Guthabensanspruch aus "IPV-Zahlung"), sei "eine Summe unklarer Herkunft"; das Geld stamme nicht von ihm und stehe ihm auch nicht zu, insbesondere habe er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.  
 
4.3.2. Ob resp. inwieweit die Behauptungen des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zusammenhang im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig sind (vgl. vorangehende E. 1.2), kann offenbleiben. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann ohnehin nicht gefolgt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
4.3.3.  
 
4.3.3.1. Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1; 110 V 185 E. 2).  
 
4.3.3.2. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Wider den Willen des Gläubigers können insbesondere Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR).  
Die Erklärung der Verrechnung ist eine einseitige und unwiderrufliche Willenserklärung des Verrechnenden (SZZP 2022 S. 436, 4A_393/ 2021 E. 3.4). Sie beinhaltet (zumindest implizit) die Anerkennung einer Schuld des Verrechnenden (Hauptforderung) sowie die Geltendmachung einer fälligen Gegenforderung (Verrechnungsforderung) und bezweckt die Tilgung der Hauptforderung durch die Verrechnungsforderung (vgl. BGE 141 V 139 E. 6.1; SVR 2020 ALV Nr. 7 S. 21, 8C_239/2019 E. 5.2.1). Dabei muss die Hauptforderung nicht fällig sein, vielmehr genügt - entgegen dem Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 OR - deren Erfüllbarkeit (SVR 2014 BVG Nr. 7 S. 20, 9C_1044/2012 E. 6.2.2; Urteil 9C_203/2021 vom 2. Februar 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der Schuldner kann (grundsätzlich; vgl. z.B. Art. 125 Ziff. 3 OR) auch Verrechnung erklären, wenn die Verrechnungsforderung nicht "liquid" ist, d.h. deren Bestand weder im Grundsatz noch in der Höhe feststeht (SZZP 2022 S. 436, 4A_393/2021 E. 3.4). 
 
4.3.4. Laut verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung (vgl. vorangehende E. 4.2) war es der Beschwerdeführer selbst, der die Verrechnung erklärte. Dass die Hauptforderung - hier: die Forderungen der Atupri gemäss Einspracheentscheid - nicht erfüllbar gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Weiter steht ausser Frage, dass die Atupri die Verrechnungsforderung des Beschwerdeführers - hier: Anspruch auf das Guthaben aus "IPV-Zahlung" - samt Fälligkeit anerkannte und mit der Verrechnung einverstanden war. Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, auf seine Verrechnungserklärung zurückzukommen, indem er nachträglich den Bestand der zuvor von ihm selbst (allenfalls implizit) geltend gemachten Verrechnungsforderung bestreitet.  
 
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Forderungen der Atupri gemäss Einspracheentscheid als durch Verrechnung getilgt betrachtet hat. Sodann steht fest, dass auch die entsprechende Betreibung infolge Rückzugs durch die Atupri nicht mehr besteht. Das kantonale Gericht hat zu Recht angenommen, dass damit das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids dahingefallen war. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann