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[AZA 0] 
6S.719/1999/odi 
 
KASSATIONSHOF 
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22. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf. 
 
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In Sachen 
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
A.________, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 42, Basel, 
 
betreffend 
mehrfache Rassendiskriminierung 
(Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB); 
Beschimpfung (Art. 177 StGB), hat sich ergeben: 
 
A.- 1) G.________ ist Verfasser von verschiedenen Büchern und Zeitschriftenbeiträgen, in denen er im Wesentlichen die unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes planmässig durchgeführte Massenvernichtung von Millionen von Juden, insbesondere in eigens dafür eingerichteten Gaskammern, in Abrede stellt und behauptet, dabei handle es sich um eine Erfindung zur politischen und finanziellen Erpressung des deutschen Volkes. Die Bücher und Zeitschriften wurden vor allem in der Schweiz und in Deutschland verbreitet. G.________ veröffentlichte ausserdem im Internet über Kanada bzw. Schweden eingespiesene, auch in der Schweiz abrufbare Texte. Er behauptet darin u.a., der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben, und er weist auf seine verschiedenen Publikationen zum Thema sowie auf das gegen ihn (und seinen Verleger F.________) hängige Strafverfahren hin. 
 
2) Im November 1996 versandte G.________ ein Exemplar des von ihm verfassten Buches "Todesursache Zeitgeschichtsforschung", mit einer "Widmung" versehen, unaufgefordert an den Basler Theologieprofessor A.________ in Riehen/BS. 
 
B.- 1) Das Bezirksgericht Baden verurteilte G.________ am 21. Juli 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB sowie wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von 8'000 Franken. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. 
 
Ausserdem wurden in Anwendung von Art. 58 StGB die beschlagnahmten Exemplare verschiedener Bücher und gestützt auf Art. 59 StGB aus dem Erlös des Verkaufs der Bücher ein Pauschalbetrag von Fr. 10'000. -- eingezogen. 
 
2) Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von G.________ erhobene Berufung am 23. Juni 1999 ab. 
 
C.- G.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung (im Sinne seiner vollumfänglichen Freisprechung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.- A.________ beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Bücher und Zeitschriftenbeiträge des Beschwerdeführers enthalten u.a. die folgenden Passagen. 
 
Im Buch "Auschwitz - Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocausts", erschienen im Verlag Neue Visionen 
GmbH, Schweiz, August 1994, heisst es u.a.: 
"Wer sich nicht speziell mit diesem Thema (mit dem Holocaust) befasst hat, nimmt als selbstverständlich an, dass für den millionenfachen Judenmord unter Hitler und die Existenz der Nazigaskammern eine Fülle von unwiderlegbaren Beweisen vorhanden ist. Bei näherer Beschäftigung mit diesem für unser Bewusstsein so hoch wichtigen Gebiet stellt der Beobachter jedoch rasch fest, dass dem keinesfalls so ist. Die Nationalsozialisten, so hämmern die Medien uns unermüdlich ein, hätten irgendwann im Jahre 1941 ... die restlose Vernichtung aller in ihrem Machtbereich lebenden Juden beschlossen. Insgesamt fünf bis sechs Millionen Juden seien dem Völkermord bis zum Mai 1945 zum Opfer gefallen 
... Da ein so gewaltiges Verbrechen wie die Ermordung mehrerer Millionen Menschen in Gaskammern zwangsläufig mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden sein musste, würde man für die Judenausrottung logischerweise wahre Berge von dokumentarischen Belegen erwarten. In Tat und Wahrheit können sich die exterministischen (d.h. die Ausrottungsthese verfechtenden) Autoren nur auf eine Handvoll Dokumente stützen, deren Echtheit und korrekte Auslegung meist strittig ist 
... Das Fazit zu ziehen ist jetzt eine Leichtigkeit: Die Zeugenaussagen enthalten nicht nur zahlreiche technische und naturwissenschaftliche Unmöglichkeiten, sie widersprechen sich auch gegenseitig in vielen Punkten. Die Schilderungen der Örtlichkeiten sind meist äusserst vage; elementare Angaben (Grösse der Gaskammern, Fassungsvermögen, Hinweise darauf, ob die Räumungskommandos Gasmasken trugen usw. ) fehlen sehr oft auch bei Zeugen, die sich lange Zeit in der Nähe der betreffenden Räumlichkeiten aufgehalten oder gar dort gearbeitet haben wollen 
... Bei einem normalen, unpolitischen, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufenden Mordprozess würde man einen Angeklagten nie und nimmer auf der Grundlage solcher Augenzeugenberichte schuldig sprechen. Doch solche Augenzeugenberichte sind der Pfeiler, auf dem die in manchen Staaten strafrechtlich geschützte 'offenkundige Tatsache' des Holocausts beruht 
... Aufgrund solcher Zeugenaussagen wird ein ganzes Volk seit nun bald einem Jahrhundert kriminalisiert ..." 
 
Im Beitrag "Wieviel Menschen starben in Auschwitz", erschienen in der Zeitschrift Aurora im Juli 1995, wird u.a. ausgeführt: 
"In einigen Staaten der unfreien Welt ist das 'Leugnen' (der korrekte Ausdruck wäre 'Bestreiten') der Gaskammern von Auschwitz - unter 'Gaskammern' verstehen wir stets solche zur Tötung von Menschen - unter Strafe gestellt ... Dies muss jeden Denkenden misstrauisch stimmen. Es macht sich doch im Westen keiner strafbar, der die Existenz Gottes in Frage stellt - was ist das bloss für eine merkwürdige Gesellschaft, in der die Gaskammern heiliger sind als Gott? 
Allein schon die Tatsache, dass die an der Aufrechterhaltung der Gaskammerngeschichte Interessierten jede wissenschaftliche Erforschung des 'Holocausts' fürchten wie der Teufel das Weihwasser, beweist, dass an der offiziellen Version etwas oberfaul sein muss. Der Tod von rund 170'000 in Auschwitz samt Nebenlagern registrierten Häftlingen lässt sich anhand der weitgehend erhaltenen Dokumente über den Lagerkomplex Auschwitz nachweisen ... Wer nun zusätzlich zu diesen ca. 170'000 Toten Hunderttausende oder Millionen nichtregistrierter Vergaster postuliert, wird Folgendes erbringen müssen: Dokumentarische Beweise für seine Behauptungen. Beweise für die Existenz von HINRICHTUNGSGASKAMMERN wohlverstanden, nicht solche für die Existenz von Entlausungskammern oder Krematorien und auch keine Transportlisten, welche lediglich die Deportation von Menschen nach Auschwitz, nicht aber ihre dortige Vergasung belegen ..." 
 
Im Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung", erschienen im Verlag Neue Visionen GmbH, Schweiz, August 1995, dargestellt in der Form einer Diskussion unter Schülern einer Abiturientenklasse, heisst es u.a.: 
 
"... Wenn Berge von Schuhen ein Beweis für Massenmorde sind, dann müssen sich in jeder Schusterwerkstatt grauenhafte Dinge abgespielt haben 
... Das Insektenvertilgungsmittel Zyklon B diente in vielen Konzentrationslagern zur Bekämpfung der Läuseplage. Durch die Laus wird eine furchtbare Seuche übertragen, das Fleckfieber, dem Zehntausende von KZ-Häftlingen zum Opfer gefallen sind. Hätte den Deutschen mehr Zyklon zur Verfügung gestanden, so wären weniger Häftlinge gestorben 
... Berge von Schuhen, Brillen, Zahnbürsten und Koffern mit Namen drauf, leere Büchsen eines Insektenvertilgungsmittels, mit dem Läuse, Flöhe und Wanzen getötet wurden, sowie sechs falsch gedeutete oder gefälschte Fotos. Ist das nicht ein bisschen mager? ... Weil es keine echten Beweise für den Holocaust gibt, muss man uns notgedrungen falsche servieren, und zwar seit Jahrzehnten immer die gleichen, weil die Holocauster zum Erfinden neuer Lügen und Fälschungen meist viel zu faul sind. Nur der fleissige Pressac nimmt sich wenigstens noch die Mühe, neuen Unsinn zu erfinden 
... Was tischen die Verantwortlichen des Auschwitz-Museums diesen Hunderttausenden von Ahnungslosen in der Leichenhalle des KI auf? Eine unverfrorene, faustdicke Lüge! 
... Ohne jeden Zweifel ist die Legende von der Judenausrottung in Gaskammern die grösste und erfolgreichste Propagandalüge aller Zeiten 
... Der Holocaust-Schwindel wird am Leben gehalten, damit Deutschland den Zionisten weiterhin als Milchkuh dienen kann 
... Der zionistische Räuber- und Okkupantenstaat ist also grossenteils mit Bussgeldern für von den Zionisten erfundene Gaskammern aufgebaut worden. Nun muss die D-Mark auch weiterhin nach Israel rollen, damit dieses seine Terrorherrschaft in den geraubten arabischen Gebieten finanzieren kann 
... Ohne Liquidierung des Holocausts gibt es keine Rettung; solange die Gaskammern stehen, können wir das Spinnennetz, das seit Jahrzehnten um uns gewoben wird, nicht zerreissen. Die Revisionisten kämpfen somit nicht nur für die geschichtliche Wahrheit, nicht nur für die Ehre des verleumdeten deutschen Volkes, sondern für die Menschheit schlechthin 
... Die drogensüchtigen Jugendlichen, die im Frankfurter Bahnhofsviertel auf öffentlichen Toiletten krepieren; die Mafiabanden, die ungehindert erpressen, rauben und morden dürfen; die Schulklassen mit 80% Ausländeranteil, in denen weder die deutschen noch die ausländischen Kinder etwas Vernünftiges mehr lernen können, weil sie keine gemeinsame Sprache haben; die 45jährigen Arbeitslosen in der Ex-DDR, die im Rahmen dieses Systems nie mehr eine Aussicht auf eine Beschäftigung haben werden; die Millionen deutscher Obdachloser, von denen jeden Winter etliche Hundert auf den Strassen erfrieren, während ausländischen Asylbetrügern jährlich zweistellige Milliardenbeträge nachgeworfen werden; die Hunderttausende Jahr für Jahr in Mülltonnen landenden verätzten oder zerstückelten abgetriebenen Kinder - all dies sind die Folgen des Holocausts. Dergleichen gibt es nur in einer kranken Gesellschaft, und krank gemacht hat uns die Lüge von den Vernichtungslagern und den Gaskammern. Der Zionismus ist die Ideologie des Todes. Der Tod ist ein Meister aus Zion ..." 
 
Im Buch "Der Holocaust-Schwindel - Vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges", erschienen im 
Guideon Burg Verlag, Basel, März 1993, wird u.a. ausgeführt: 
 
"Warum hat Elie Wiesel während seiner achtmonatigen Haft in Auschwitz und Birkenau von den Gaskammern nichts gesehen und nichts gehört? Warum schwieg die Welt zum Holocaust? Weil es den Holocaust nicht gab ... Da sammeln Fritz Berg und Fred Leuchter, Walter Lüftel und Germar Rudolf emsig Beweise dafür, dass die Gaskammergeschichten nicht stimmen können. Sie berechnen, unter welchen Umständen man mit einem Dieselmotor eine Kohlenmonoxydkonzentration von 0,4% pro Kubikmeter Luft erreichen kann; sie messen Zyanidrückstände in Mörtelproben; sie rechnen aus, wie lange es bei winterlichen Temperaturen dauert, bis sich Zyklongranulate auflösen. Eigentlich war diese Fleissarbeit völlig überflüssig. Eigentlich gibt es einen viel schlagenderen Beweis dafür, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat: NACH DEM KRIEG WAREN DIE JUDEN IMMER NOCH DA ..." 
 
Das Buch "Der Holocaust auf dem Prüfstand - Augenzeugenberichte versus Naturgesetze", erschienen im 
Guideon Burg Verlag, Basel, August 1993, enthält u.a. die folgenden Passagen: 
 
"Keine Tatsachen, sondern Propagandalügen sind hingegen folgende Behauptungen: 
a) Dass es einen Plan zur physischen Ausrottung der Juden gab. 
b) Dass in manchen Konzentrationslagern Gaskammern zur Menschenvernichtung existierten. 
c) Dass unter Hitlers Herrschaft 5 bis 6 Millionen Juden den Tod fanden ... 
So erfanden die Siegermächte ein Verbrechen, das in der Menschheitsgeschichte einzigartig dastand: 
Den Holocaust, die systematische Vernichtung eines ganzen Volkes, vom Neugeborenen bis hin zur hundertjährigen Urgrossmutter, in Gaskammern 
... Die Holocaustlüge ist obszön. Sie stellt in ihrer erbärmlichen Primitivität eine Beleidigung für jeden Denkfähigen dar, der die Fakten kennt. Es vergeht kaum ein Tag, an dem die Zeitungen nicht über einen 'Holocaust-Überlebenden' berichten - hätten die Deutschen die Juden wirklich ausrotten wollen, so hätte kaum einer dieser Menschen den Mai 1945 noch erlebt 
..." 
 
Der Beschwerdeführer veröffentlicht seine Behauptungen auch im Internet, so u.a. unter dem Titel "Auferlegung eines Schuldkomplexes: Die sozialen und politischen Auswirkungen der Holocaust-Kampagne auf das heutige Europa", worin zusammengefasst behauptet wird, der Holocaust sei ein unbewiesener Mythos, der nur von den Juden dazu benützt werde, in Europa politisch und finanziell Druck auszuüben. Der Beschwerdeführer veröffentlicht im Internet u.a. auch Auszüge und sinngemässe Zusammenfassungen aus seinem Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung". 
 
Der Beschwerdeführer hat einen Teil der vorstehend genannten Schriften vor dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB am 1. Januar 1995 verfasst. Diese Bücher wurden aber auch nach dem 1. Januar 1995 vor allem in der Schweiz und in Deutschland vertrieben. 
 
2.- Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. 
 
a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB verurteilt. Zur Begründung führt sie (unter Hinweis auf BGE 121 IV 76 ff., 85) aus, "dass angesichts der vorhandenen zahlreichen Beweise das Bestreiten der Gaskammern und damit der zur Vergasung der Juden speziell eingerichteten Vernichtungslager einen wesentlichen Teil des Holocausts überhaupt beschlage und damit das schwerwiegendste Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, nämlich die systematische Vergasung von Juden in Gaskammern" (angefochtenes Urteil S. 43/44). Das Bestreiten der Existenz von Gaskammern als Massentötungsmittel stelle wegen der offenbaren Unrichtigkeit der Bestreitung ein Leugnen im Sinne des Gesetzes dar. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Anzahl Opfer nicht in Abrede stelle (so z.B. ca. 170'000 Tote in Auschwitz samt Nebenlagern im Aufsatz "Wieviel Menschen starben in Auschwitz"); denn bei der Grössenordnung, um die es dem Beschwerdeführer gehe, handle "es sich um ein ganz anderes Problem als (bei) der auch der anerkannten Geschichtsschreibung innewohnenden Unsicherheit über die genaue Zahl der Opfer" (angefochtenes Urteil S. 44). 
 
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in keiner seiner Publikationen den Holocaust als solchen in Frage gestellt und überhaupt nie negiert, dass die Nationalsozialisten auch an den Juden Völkermord begangen haben. Er bestreite einzig den Einsatz von Gas bzw. von Gaskammern und stelle "die Anzahl von mehreren Millionen Opfern" in Frage. Sein Fall könne entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht mit dem in BGE 121 IV 76 ff. beurteilten gleichgesetzt werden. Er stelle nicht einfach die Forderung nach einem einzigen Beweis für die Existenz von Gaskammern. Er habe vielmehr die Erkenntnisse der Wissenschaft kritisch qualifiziert überprüft und sei aufgrund seiner Forschungsarbeit zu anderen Erkenntnissen gelangt, von deren Richtigkeit er überzeugt sei. Unter diesen Umständen könne ihm nicht Leugnung, d.h. nicht ein Behaupten bzw. Bestreiten wider besseres Wissen, vorgeworfen werden, auch dann nicht, wenn seine Forschungsergebnisse falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er den Völkermord gröblich verharmlose, indem er die Opferzahlen in Frage stelle. "Die genaue Anzahl der Opfer" sei "in der Literatur stark umstritten". Die Vorinstanz selbst könne - wohl aus verständlichen Gründen - "keine Zahlen nennen, die keinesfalls unterschritten werden dürften". Ihm könne nicht gröbliches Verharmlosen von Völkermord angelastet werden, wenn er seinerseits Zahlen nenne und zu belegen versuche. "Jeder Mord, jeder Völkermord" stelle "ein furchtbares Verbrechen dar, unabhängig von der Zahl der Opfer". Wenn Historiker derartige Opferzahlen zur Diskussion stellen, könne dies daher keinesfalls als Verharmlosung des Völkermords qualifiziert werden. 
 
c) Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB ist in dieser Formulierung vom Nationalrat als Erstrat in das Gesetz eingefügt worden. Nach dem bundesrätlichen Entwurf sollte bestraft werden, wer "aus einem dieser Gründe das Andenken von Verstorbenen verunglimpft". Gemäss den Ausführungen in der Botschaft wurde die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener "im Hinblick auf die Auschwitzlüge in den Tatbestand aufgenommen". Damit sollen "die als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten" erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust habe gar nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern gegeben; es seien nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 314). In der Literatur wurde die im bundesrätlichen Entwurf vorgeschlagene Formulierung betreffend die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener als zu vage kritisiert und gefordert, das damit Gemeinte sei "konkret und präzise zum Ausdruck zu bringen, indem die Leugnung, gröbliche Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Tathandlungen benannt werden" (Karl-Ludwig Kunz, Neuer Straftatbestand gegen Rassendiskriminierung - Bemerkungen zur bundesrätlichen Botschaft, ZStrR 109/1992 S. 154 ff., 164). Diesem Vorschlag von Kunz sind der Nationalrat mit seiner Kommission und anschliessend der Ständerat ohne grössere Diskussionen gefolgt (AB 1992 N 2650 ff., 2674 ff.; AB 1993 S 90 ff. 96 ff.). 
 
d) aa) Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Schriften u.a. den Einsatz von Gas bzw. von Gaskammern zur Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Regime. Dies ist schon für sich allein eine gröbliche Verharmlosung des Holocausts, u.a. deshalb, weil gerade auch die (historisch einmalige) systematische Vergasung von Juden in Gaskammern das nationalsozialistische Regime von anderen Terror-Herrschaften unterscheidet (vgl. dazu BGE 121 IV 76 E. 2b/cc S. 85) und die Gaskammern nicht zuletzt aus diesem Grunde von gewissen Kreisen u.a. zum Zwecke der Beleidigung der Juden bestritten werden. Zudem erscheint die systematische Vergasung von Juden in Gaskammern schon für sich allein als ein besonderes "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB. 
 
bb) Der Beschwerdeführer stellt nicht nur die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung von Menschen in Abrede, sondern er bestreitet auch die allgemein angenommene Zahl von rund 6 Millionen ermordeten Juden bzw. "die Anzahl von mehreren Millionen Opfern" überhaupt. Er behauptet gelegentlich, "der Tod von rund 170'000 in Auschwitz samt Nebenlagern registrierten Häftlingen" lasse sich "anhand der weitgehend erhaltenen Dokumente über den Lagerkomplex Auschwitz nachweisen" (so im Beitrag "Wieviel Menschen starben in Auschwitz"), und er geht offenbar davon aus, dass insgesamt einige Hunderttausend Menschen in Lagern starben. "Zehntausende von KZ-Häftlingen" seien dabei dem "Fleckfieber" zum Opfer gefallen, welche "furchtbare Seuche" durch "die Laus" übertragen werde, deren Bekämpfung "das Insektenvertilgungsmittel Zyklon B" gedient habe, welches aber nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden habe (so u.a. im Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung"). Durch derartige Äusserungen, mit denen bloss einige Hunderttausend Tote "anerkannt" werden, wird der Völkermord an den Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB geleugnet oder jedenfalls in tatbestandsmässiger Weise gröblich verharmlost. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege nicht einmal eine Verharmlosung vor, da er ja den Völkermord als solchen nicht negiere und jeder Völkermord, unabhängig von der Zahl der Opfer, ein furchtbares Verbrechen sei, erscheint mit Rücksicht auf die Texte des Beschwerdeführers, die angesichts der Bezeichnung der Juden als "Ungeziefer" durch Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes übrigens besonders perfide sind, als pure Heuchelei. Es ist als wahr bewiesen, dass unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes mehrere Millionen Juden ermordet wurden, zu einem erheblichen Teil durch Vergasung. Nach weit verbreiteten, durch zahllose Beweise fundierten Schätzungen sind rund 6 Millionen Juden ermordet worden, wovon auch der Gesetzgeber ausgeht (siehe die Botschaft, S. 314). Der Kassationshof hat sich im Übrigen nicht auf Diskussionen über die genauen Zahlen von Toten, Ermordeten und Vergasten im Einzelnen einzulassen, und er hat auch nicht, quasi im Sinne von "Grenzwerten", festzulegen, welche "Mindestzahlen" in Äusserungen über die Opferzahlen bei Strafe keinesfalls "unterschritten" werden dürfen. Ob die Behauptung einer von der Zahl von 6 Millionen abweichenden, kleineren Zahl eine strafbare gröbliche Verharmlosung von Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB ist, hängt im Übrigen nicht allein vom Ausmass der Abweichung ab, sondern entscheidet sich aufgrund der gesamten Umstände, wozu auch etwa gehört, wer in welchem Zusammenhang, zu welchen Zwecken, mit welcher Begründung, in welcher Art und Weise die These vertritt, es seien weniger Juden ermordet worden, als allgemein angenommen werde. Die Bestreitung der Zahl von rund 6 Millionen ermordeten Juden kann, unabhängig vom Ausmass der Abweichung, je nach den Umständen, den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde der Juden in ähnlicher Weise beeinträchtigen wie etwa die Leugnung der Gaskammern oder des Holocausts schlechthin. Andererseits bleiben Fälle denkbar, bei denen selbst die Behauptung einer erheblich kleineren Zahl von Ermordeten, obschon sie objektiv als gröbliche Verharmlosung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB qualifiziert werden muss, nicht strafbar ist, weil der durch die Behauptung einer viel kleineren Zahl von ermordeten und vergasten Menschen entstehende Verdacht des Handelns "aus einem dieser Gründe", d.h. aus rassistischen bzw. antisemitischen Gründen, sich mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles widerlegen lässt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier aber nicht entschieden werden, da es dem Beschwerdeführer nicht um wissenschaftliche Erkenntnisse geht, sondern um etwas ganz Anderes; er bestreitet zum einen schon "die Anzahl von mehreren Millionen Opfern" und zum andern die Existenz von Gaskammern zur Massenvernichtung sowie den Holocaust schlechthin, welcher eine Erfindung der Juden bzw. der "Zionisten" sei. 
 
e) aa) Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Forschungsarbeiten von der Richtigkeit seiner Erkenntnisse überzeugt sei und ihm daher, selbst wenn seine Erkenntnisse falsch sein sollten, nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine Äusserungen wider besseres Wissen getan. 
 
"Leugnen" bedeutet, "(etwas, was einem zur Last gelegt oder in Bezug auf seine Person behauptet wird) für nicht zutreffend oder bestehend erklären" sowie "(etwas Offenkundiges wider besseres Wissen) für unwahr oder nicht vorhanden erklären und nicht gelten lassen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch). "Leugnen" in diesem Sinne meint somit ein Behaupten bzw. Bestreiten wider besseres Wissen. Der Begriff des "Leugnens" in Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB ist indessen weiter. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bestimmung alternativ auch das "gröbliche Verharmlosen" von Völkermord unter Strafe stellt. In diesem Begriff ist aber das Erfordernis des Handelns "wider besseres Wissen" nicht enthalten. Es wäre wenig sinnvoll, wenn das gröbliche Verharmlosen von Völkermord schon bei Eventualvorsatz, das Bestreiten von Völkermord aber nur bei Handeln "wider besseres Wissen" strafbar wäre. Zwar mag allenfalls derjenige, welcher den Völkermord an den Juden durch das nationalsozialistische Regime bestreitet oder gröblich verharmlost, angesichts der Offenkundigkeit dieser historischen Tatsache gleichsam zwangsläufig "wider besseres Wissen" handeln. Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB stellt indessen das Leugnen und das gröbliche Verharmlosen von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schlechthin unter Strafe, mithin auch von solchen Verbrechen, die weniger offenkundig bzw. allgemein bekannt sind als die Vernichtung der Juden durch das nationalsozialistische Regime. Da die Bestimmung im Unterschied zu verschiedenen anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 174, 303, 304 StGB) nicht ausdrücklich ein Handeln "wider besseres Wissen" voraussetzt, genügt nach den allgemeinen Regeln 
Eventualvorsatz in Bezug auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Äusserung. Aus der Verwendung des Begriffs "leugnen" kann mithin nicht das Erfordernis eines Handelns wider besseres Wissen abgeleitet werden. Die Verwendung des Begriffs "leugnen" lässt sich damit erklären, dass bei der Schaffung von Art. 261bis StGB die Begriffe "Auschwitzlüge" bzw. "Auschwitz-Leugnung" für die Bestreitung des Holocausts bereits gängig waren. 
 
Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob in Bezug auf das Bestreiten der Massenvernichtung der Juden durch das nationalsozialistische Regime Fälle denkbar sind, in denen der Täter nicht wider besseres Wissen handelt. 
 
bb) Der Beschwerdeführer nahm die Unrichtigkeit seiner Behauptungen zum Thema Holocaust offensichtlich zumindest in Kauf und handelte damit jedenfalls mit Eventualvorsatz. Daran ändert nichts, dass er angeblich aufgrund seiner Forschungsarbeiten von der Richtigkeit seiner Thesen überzeugt ist. Die Ausführungen, mit denen er auf Ungenauigkeiten und Widersprüche in den von ihm analysierten Zeugnissen hinweist und vorrechnet, dass die Massenvernichtung, so wie sie nach allgemeiner Auffassung stattgefunden hat, schon rein technisch unmöglich sei, sind eine pseudo-wissenschaftliche Scheinargumentation. Die "Beweisführung" ist nur vorgeschoben. Dies ergibt sich ohne weiteres beispielsweise schon daraus, dass der Beschwerdeführer das emsige Sammeln von Beweisen durch ihn und andere als eigentlich völlig überflüssig beklagt und festhält: "Eigentlich gibt es einen viel schlagenderen Beweis dafür, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat: NACH DEM KRIEG WAREN DIE JUDEN IMMER NOCH DA ..." (so im Buch "Der Holocaust-Schwindel - Vom Werden und Vergehen des Jahrhundertbetruges"). 
 
f) Der Beschwerdeführer hat somit in seinen Schriften mehrfach Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB vorsätzlich geleugnet und gröblich verharmlost. Dass weitere Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllt seien, behauptet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.- Nach Art. 261bis Abs. 2 StGB wird bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. 
 
a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz besteht die These des Beschwerdeführers bzw. der "Revisionisten" "nicht allein in der Negierung der Existenz von Gaskammern als Massentötungsmittel, sondern in der damit implizierten Verneinung des Holocausts, verbunden mit dem Vorwurf an die Juden, diese Lügen gezielt für ihre Macht- und Geldansprüche einzusetzen" (angefochtenes Urteil S. 41). Diese These ist nach der Auffassung der Vorinstanz eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB. Die Elemente des "Ideologie"-Begriffs etwa im Sinne der Definition im "Grossen Brockhaus" seien erfüllt. Angesichts der Offensichtlichkeit des Beweises für den umfassenden Holocaust (vgl. BGE 121 IV 85) sei das wesentliche Definitionsmerkmal der Diskrepanz zwischen vorgegebener Wahrheit und effektiver Wirklichkeit erfüllt. Zudem könne das fragliche Gedankengut der "Revisionisten" ohne weiteres als Denksystem oder zumindest als wesentlicher Teil eines Denksystems betrachtet werden. Diese Ideologie ist gemäss den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil auf die Herabsetzung der Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB gerichtet. Da auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien und der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei dessen erstinstanzliche Verurteilung wegen Verbreitens einer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu bestätigen. 
 
b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie setze sich mit der Definition des in Art. 261bis Abs. 2 StGB verwendeten "Ideologie"-Begriffs überhaupt nicht auseinander. Jedenfalls sei eine Theorie nicht schon dann eine Ideologie, wenn sie von der Wirklichkeit abweiche. Der Ideologie-Begriff gehe zweifellos weiter. Unter Ideologie sei ein ganzes Denksystem, eine Weltanschauung zu verstehen. Der von ihm vertretene so genannte Revisionismus könne keinesfalls als umfassendes Denksystem oder gar als Weltanschauung eingestuft werden. Revisionismus sei nichts anderes als das Bestreben von Historikern, bestimmte Teile der Geschichte kritisch zu überprüfen. Revisionismus in diesem Sinne sei somit keine Ideologie, sondern nichts anderes als die Pflicht eines jeden Geisteswissenschafters und Naturwissenschafters, angeblich unwiderlegbare Thesen immer wieder zu hinterfragen. 
Indem die Vorinstanz den Revisionismus als Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB qualifiziere, verletze sie Bundesrecht. Selbst wenn die von ihm aufgestellten Thesen von vornherein falsch wären, dürfte er daher nicht gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB verurteilt werden. Da er somit keine "Ideologie" im Sinne dieser Bestimmung verbreitet habe, erübrigten sich Ausführungen zu den weiteren Elementen dieser Tatbestandsvariante. 
 
c) Es muss vorliegend nicht geprüft werden, was unter dem Revisionismus bzw. dem sog. "Revisionismus" - mit oder ohne Anführungszeichen - in der Vergangenheit verstanden worden ist und darunter heute zu verstehen ist. Es muss auch nicht geprüft werden, ob der Revisionismus in diesem oder jenem Sinne eine Ideologie ist. 
Strafrechtlich relevant ist allein, was unter dem Begriff der "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu verstehen ist und ob die Gegenstand des Verfahrens bildenden Äusserungen bzw. das damit zum Ausdruck gebrachte Gedankengut eine "Ideologie" in diesem strafrechtlichen Sinne sind. 
 
d) aa) Der "Ideologie"-Begriff ist vieldeutig. Unter "Ideologie" wird etwa verstanden ein "an eine soziale Gruppe, eine Kultur oder ähnliches gebundenes System von Weltanschauungen, Grundeinstellungen und Wertungen" sowie eine "politische Theorie, in der Ideen der Erreichung politischer und wirtschaftlicher Ziele dienen (besonders in totalitären Systemen)" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch). "Ideologie" ist ein in der französischen Philosophie gebildeter theoretischer, dann auch in den allgemeinen Sprachgebrauch aufgenommener Begriff, "der in wörtlicher Entsprechung zunächst Wissenschaft von den Ideen, dann aber auch System oder Menge von Ideen, schliesslich die Anordnung und das Hervorbringen von Vorstellungen zur Interpretation der Welt in einer bestimmten (z.B. interessegeleiteten und damit verfälschenden) Sichtweise bedeutet" (Brockhaus-Enzyklopädie). Der Begriff "Ideologie" hat im allgemeinen Sprachgebrauch "eine negative Färbung, insoweit als unter Ideologie eine unbegründete, willkürliche oder durch Interesse verzerrte, keineswegs also allgemein gültige (gar 'richtige') Deutung der Wirklichkeit im Lichte des jeweils eigenen (also partikularen) Ideensystems verstanden wird" (Brockhaus- Enzyklopädie). In diesem Sinne wird der Begriff der "Ideologie" auch von verschiedenen Kommentatoren von Art. 261bis StGB verstanden. "Ideologie" sei "eine Wertposition bzw. eine Weltanschauung, die einerseits - ohne dies zuzugeben - partikularistisch den Eigennutz der Vertreter der entsprechenden Ideologie repräsentiert, andererseits auf Grundpositionen fusst, die der Diskussion und damit auch der demokratischen Überprüfung bzw. Falsifizierung entzogen sind" (Niggli, Rassendiskriminierung, 1996, N 804, unter Berufung auf Jürgen Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, Frankfurt a.M. 1988). "Ideologie" wird insoweit verstanden als "scheinwissenschaftliche Lehre ..., die von gesellschaftspolitischen Interessen vorbestimmt wird" (Peter Müller, Die neue Strafbestimmung gegen Rassendiskriminierung - Zensur im Namen der Menschenwürde? ZBJV 130/1994 S. 241 ff., 254). Umstritten ist, ob erst ein eigentliches Gedankengebäude eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB sei (in diesem Sinne z.B. Fredi Hänni, Die schweizerische Anti-Rassismus-Strafnorm und die Massenmedien, Diss. Bern 1997, S. 119) oder ob hiefür auch schon einige wenige Ideen ausreichen (in diese Richtung z.B. Alexandre Guyaz, L'incrimination de la discrimination raciale, Diss. Lausanne 1997, S. 262). 
 
bb) Art. 261bis Abs. 2 StGB entspricht im Wesentlichen Art. 261bis Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs. Aus der Botschaft des Bundesrates und aus den Protokollen der Verhandlungen der Eidgenössischen Räte geht nicht hervor, was der Gesetzgeber unter dem darin enthaltenen Begriff der "Ideologie" versteht. Gemäss den Ausführungen in den Materialien gehören die Absätze 1 bis 3 von Art. 261bis StGB zusammen (Botschaft des Bundesrates, BBl 1992 III 269 ff., 310, 312). Sie erfassen die "rassistische Hetze" (Botschaft, S. 312), die "Rassenhetze in den verschiedenen denkbaren Formen" (AB 1993 S 90 ff., 96, Votum des Berichterstatters Zimmerli). "Abgesehen von eigentlichen Propagandaaktionen im landläufigen Sinne, die Absatz 3 unter Strafe stellt, ist mit den Tatbestandsvarianten von Absatz 1 und Absatz 2 die rassistische Propaganda im weiteren Sinne erfasst, d.h. die Einwirkung auf ein unbestimmt zahlreiches Publikum mit dem Ziel, dieses gegen bestimmte Personen oder Gruppen von Personen aufzuhetzen" (Botschaft, S. 312). "In Abschnitt 1 wird das einfache Aufrufen zur Rassenhetze als strafbar erklärt. In Abschnitt 2 beschäftigt man sich mit einer subtileren Form der Aufhetze, die mit vermehrtem gedanklichen Aufwand verbunden ist, und Abschnitt 3 beschäftigt sich mit Aktionen, die gleichsam auf einem höheren organisatorischen Standard erfolgen, die also systematisch geplant werden und deshalb möglicherweise auch wirksamer sind als das einfache Aufhetzen einer Einzelperson" (AB 1993 S 96, Votum des Berichterstatters Zimmerli). Die Botschaft hält fest, dass die Regelung der rassistischen Propaganda im weiteren Sinne in Abs. 1 bis 3 des bundesrätlichen Entwurfs im Vergleich zu Ziff. 1 des Vorentwurfs etwas gestrafft und präzisiert worden sei. Die "Ideen und Auffassungen" im Sinne des Vorentwurfs wurden zu "Ideologien". Laut Botschaft soll damit ausgedrückt werden, dass zur Erfüllung des Tatbestands ein planmässiges und gezieltes Handeln gehört. Nicht jede Unmutsäusserung gegenüber Fremden soll strafbar sein, sondern die systematische Herabsetzung und Verleumdung (Botschaft, S. 312). 
 
Diese Bemerkungen in der Botschaft sprechen dafür, dass der Gesetzgeber in Art. 261bis Abs. 2 StGB von einem relativ weiten "Ideologie"-Begriff ausgeht. 
 
cc) Die Auschwitz-Leugnung in den verschiedensten Variationen und insbesondere auch in der qualifizierten Form der Behauptung, "Auschwitz" bzw. die Gaskammern seien eine Erfindung der Juden, die dazu diene, Deutschland und die Welt finanziell und politisch zu erpressen etc. , ist zu einem eigentlichen Vehikel für neuere rechtsextremistische und antisemitische Strömungen geworden. 
Es ist indessen fraglich, ob die (qualifizierte) Auschwitz-Leugnung schon als solche eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB ist oder immerhin dann, wenn sie auf einer scheinwissenschaftlichen "Beweisführung" gründet, und ob somit die (qualifizierte) Auschwitz-Leugnung nicht allein nach Art. 261bis Abs. 4 2. Halbsatz StGB, sondern auch gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB strafbar ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. 
 
dd) Der Beschwerdeführer behauptet u.a., dass der angeblich von den Juden bzw. von den "Zionisten" erfundene Holocaust für manches Unglück in Deutschland und in der Welt verantwortlich sei, für die Drogensucht, die Mafia, die Arbeitslosigkeit, die Abtreibung etc. (so im Buch "Todesursache Zeitgeschichtsforschung"). "Ohne Liquidierung des Holocausts gibt es keine Rettung; solange die Gaskammern stehen, können wir das Spinnennetz, das seit Jahrzehnten um uns gewoben wird, nicht zerreissen. Die Revisionisten kämpfen somit nicht nur für die geschichtliche Wahrheit, nicht nur für die Ehre des verleumdeten deutschen Volkes, sondern für die Menschheit schlechthin ... und krankgemacht hat uns die Lüge von den Vernichtungslagern und den Gaskammern. Der Zionismus ist die Ideologie des Todes. Der Tod ist ein Meister aus Zion ..." (so im genannten Buch). Der Beschwerdeführer verbreitet damit die These von einer jüdischen bzw. "zionistischen" Verschwörung gegen das christliche Abendland, deren Symbol er in der angeblichen Erfindung des Holocausts und der Gaskammern sieht. Diese Verschwörungstheorie jedenfalls ist eine "Ideologie" im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, und diese Ideologie ist offensichtlich im Sinne dieser Bestimmung auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Juden gerichtet. 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer hat das Buch "Auschwitz - Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocausts" vor dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB am 1. Januar 1995 verfasst. Die Vorinstanz hat ihn gleichwohl auch wegen der in diesem Buch enthaltenen Äusserungen in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Halbsatz StGB verurteilt, da das fragliche Buch auch nach dem 1. Januar 1995 mit seinem Einverständnis vertrieben worden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Seine Verurteilung gründe letztlich doch auf der Annahme einer Garantenpflicht, für die es im Gesetz aber keine Grundlage gebe. Der Einwand ist unbegründet. 
 
b) aa) Das Verfassen eines tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und/oder Abs. 4 2. Halbsatz StGB enthaltenden Buches und dessen Verbreitung sind lediglich verschiedene Stufen der Ausführung der Tat, welche im Verbreiten einer auf Herabsetzung oder Verleumdung gerichteten Ideologie (Abs. 2) bzw. in der öffentlichen Leugnung des Holocausts etc. (Abs. 4 2. Halbsatz) besteht (vgl. auch BGE 125 IV 206 E. 3c). Indem der Beschwerdeführer auch nach dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB mit der Verbreitung des von ihm vor dem Inkrafttreten dieser Strafbestimmung verfassten Buches einverstanden war, hat er mit Wissen und Willen an der Tatausführung mitgewirkt. 
 
bb) Im Übrigen hat der Beschwerdeführer unstreitig auch nach dem Inkrafttreten von Art. 261bis StGB Bücher und Zeitschriftenbeiträge verfasst, die vergleichbare tatbestandsmässige Äusserungen enthalten, und diese Bücher teilweise selbst an Dritte versandt. Unter diesen Umständen erscheint sein Einwand trölerisch. 
 
5.- a) Der Beschwerdeführer hat im November 1996 ein Exemplar seines im August 1995 erschienenen Buches "Todesursache Zeitgeschichtsforschung" unaufgefordert an A.________, Ordinarius für Neues Testament an der Universität Basel, gesandt, versehen mit der folgenden Widmung (s. erstinstanzliches Urteil S. 143/144): 
 
"Für Professor A.________, damit er künftig Christus und nicht dessen Widersachern diene 
 
G.________ 
11. November 1996" 
 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides wegen dieser Äusserung der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 46 ff.; erstinstanzlicher Entscheid S. 143 ff.). 
 
b) Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren geltend, die fragliche Äusserung sei kein Angriff auf die ethische Integrität des Klägers, sondern beziehe sich ausschliesslich auf dessen berufliche Tätigkeit. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Kritik an der beruflichen Tätigkeit vom Betroffenen auch stets als persönliche Beleidigung empfunden werde. Der Einwand ist unbegründet. 
 
c) Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid (S. 146), auf die im angefochtenen Urteil (S. 48) verwiesen wird, ist der Kläger (reformierter) Christ, Ordinarius für Neues Testament an der Universität Basel und Präsident der christlich-jüdischen Arbeitsgemeinschaft der Sektion Basel. Durch die inkriminierte Äusserung wurde dem Beschwerdeführer nach den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 146) unterstellt, es mangle ihm an Pflichtgefühl und Verantwortungsbewusstsein, indem er nicht Christus, wie es sich für einen christlichen Theologen gehöre, diene, sondern dessen Widersachern, mithin nicht Diener der eigenen Religion, sondern einer anderen sei. Damit wurde der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Stellung als Berufsmann, sondern auch in seiner ethischen Integrität als Christ und Mensch verletzt. Gerade in diesem Bereich ist eine Trennung praktisch nicht möglich. 
 
Dass der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB aus irgendwelchen weiteren Gründen nicht erfüllt sei, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. 
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
6.- Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein aussichtslos war. Demnach hat der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- zu tragen. 
 
7.- A.________ hat sich in seiner Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, sondern auch und vor allem zu dessen Verurteilung wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB geäussert. Er begründet dies damit, dass die Zivilklage wegen Beschimpfung im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Straftatbestand von Art. 261bis StGB stehe. Dies nicht nur, weil der Beschwerdeführer ihm ein den Tatbestand von Art. 261bis StGB erfüllendes Buch unaufgefordert zugesandt habe, sondern auch und vor allem, weil die von den kantonalen Instanzen als Beschimpfung gewertete Widmung "Ausfluss des rassistischen und antisemitischen Denksystems" des Beschwerdeführers sei (Vernehmlassung S. 2). 
 
a) Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts ist diejenige Person, welcher durch das eingeklagte strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159; 117 Ia 135 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 119 Ia 342 E. 2b; 117 Ia 135 E. 2a, je mit Hinweisen). 
 
Der Kassationshof hat in BGE 125 IV 206 E. 2b signalisiert, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen in Bezug auf die Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB als Geschädigte betrachtet werden könnte. Die Frage musste jedoch nicht weiter geprüft werden, da in jenem Fall auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Y. schon aus andern Gründen nicht einzutreten war. Auch im vorliegenden Verfahren muss nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Einzelperson Geschädigte in Bezug auf die Straftat der Rassendiskriminierung in den Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 2 StGB (Verbreitung von rassendiskriminierenden Ideologien) und von Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB (Leugnung von Völkermord etc. ) sein kann. 
A.________ ist (reformierter) Christ, Ordinarius für Neues Testament und Präsident der christlich-jüdischen Arbeitsgemeinschaft der Sektion Basel. Er ist in diesen Eigenschaften und Positionen weder Träger der durch Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB geschützten Rechtsgüter noch von den fraglichen Straftaten unmittelbar betroffen. Da er somit insoweit nicht Geschädigter im strafprozessrechtlichen Sinne ist, ist er auch nicht befugt, in seiner Vernehmlassung zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB Stellung zu nehmen. 
 
b) Wohl ist die Widmung, wie das fragliche Buch und dessen unaufgeforderte Zustellung an A.________, Ausdruck des rassistischen und antisemitischen Gedankenguts des Beschwerdeführers und besteht insoweit ein tatsächlicher Zusammenhang. Ob die Widmung als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu qualifizieren ist, kann indessen unabhängig von der Antwort auf die Frage entschieden werden, ob die im fraglichen Buch enthaltenen Äusserungen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und Abs. 4 2. Satzteil StGB sind. Daher ist es entgegen der Meinung von A.________ nicht notwendig, dass er sich auch zu diesen Tatbeständen äussert. 
 
c) Demnach hat A.________ nur insoweit einen Anspruch auf Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren, als er sich in seiner Vernehmlassung zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB äussert. 
Die auf Fr. 500. -- festgelegte Entschädigung wird A.________ aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür im Betrag von Fr. 500. -- Ersatz zu leisten (Art. 278 Abs. 3 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- A.________ wird eine Entschädigung von Fr. 500. -- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür im Betrag von Fr. 500. -- Ersatz zu leisten. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, der Bundesanwaltschaft sowie A.________ schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
 
Lausanne, 22. März 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: