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[AZA] 
I 105/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Schäuble 
 
Urteil vom 22. März 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, 1973, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Der 1973 geborene S.________ leidet an schweren 
psychischen Störungen, aufgrund welcher er seit der Kind- 
heit Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen er- 
hielt (medizinische Massnahmen, Sonderschulmassnahmen). 
Nach verschiedenen Schnupperlehren und mehreren gescheiter- 
ten Arbeitsversuchen trat er im August 1992 eine vierjähri- 
ge Lehre als Schreiner an, welche nach wenigen Monaten in 
eine zweijährige Anlehre zum Holzbearbeiter umgewandelt 
wurde. Die Invalidenversicherung übernahm diese Ausbildung. 
Nach deren Abschluss berichtete die IV-Regionalstelle im 
August 1994, der Versicherte habe das Ziel der Anlehre 
nicht erreicht, und schlug die Prüfung der Rentenfrage vor. 
    Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen er- 
liess die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft am 28. Ju- 
ni 1995 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten 
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Juli 
1995 eine ganze Invalidenrente zusprach. Am 17. Juli 1995 
verfügte sie, dass der Versicherte bereits ab 1. Februar 
1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Vom 
1. August 1993 bis 31. Juli 1994 werde die Rentenzahlung 
während der beruflichen Massnahme wegen des höheren Taggel- 
des jedoch unterbrochen. 
 
    B.- S.________ reichte gegen beide Verfügungen Be- 
schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Land- 
schaft ein. Er beantragte, die Auszahlung der Invalidenren- 
te sei bis auf weiteres zu sistieren und es seien zweckmäs- 
sige berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen. 
Nachträglich wies er darauf hin, seit August 1994 in mehre- 
ren temporären Arbeitseinsätzen erfolgreich bei verschiede- 
nen Arbeitgebern tätig gewesen zu sein. 
    Auf Antrag der Verwaltung verfügte das kantonale Ge- 
richt am 28. September 1995 die Sistierung des Beschwerde- 
verfahrens. 
    Nach zusätzlichen Abklärungen erliess die IV-Stelle am 
12. Dezember 1996 eine neue Verfügung, mit welcher sie die 
ursprünglich gewährte ganze Invalidenrente wegen Verletzung 
der Meldepflicht rückwirkend ab 1. Dezember 1994 auf eine 
Viertelsrente herabsetzte, ausgehend von einem Invalidi- 
tätsgrad von 41 %. 
    Der Versicherte hielt in der Folge an seinem Begehren 
um berufliche Eingliederungsmassnahmen fest und bestritt 
das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 79 % für die 
Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994. Unzutref- 
fend sei auch der ab 1. Dezember 1994 festgelegte Invalidi- 
tätsgrad. Später teilte er mit, er habe im Januar 1997 
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gestützt hierauf ver- 
fügte die Verwaltung am 10. März 1997 die Aufhebung der 
Viertelsrente per Ende April 1997. 
    Mit Entscheid vom 25. März 1998 hiess das kantonale 
Gericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise 
gut. Es erwog, dass die IV-Stelle dem Versicherten zu Recht 
ab 1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezem- 
ber 1994 eine Viertelsrente zugesprochen habe. Nicht zu 
beanstanden sei ferner, dass die Verwaltung im Zeitpunkt 
der ursprünglichen Rentenverfügung aufgrund der damaligen 
Umstände weitere berufliche Massnahmen abgelehnt habe. Hin- 
gegen könne wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung 
künftig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehen, falls 
der Versicherte nach einem allfälligen Verlust der Arbeits- 
stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der 
Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit haben sollte. In die- 
ser Hinsicht sei den beschwerdeweise vorgebrachten Anliegen 
zu entsprechen. 
 
    C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Begehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei 
der Invaliditätsgrad von 79 % ab 1. Februar 1992 und von 
41 % ab 1. Dezember 1994 zu reduzieren und neu festzuset- 
zen. Sodann sei die Vorinstanz zu verpflichten, Einsicht in 
die Abklärungsunterlagen zu gewähren. Eventualiter sei ihm 
das Recht einzuräumen, vom Antrag auf Invalidenrente zu- 
rückzutreten. Im Übrigen sei der Vorinstanz für die Ver- 
schleppung des Falles und die verspätete Zustellung des 
Entscheides eine Rüge zu erteilen. 
    Die IV-Stelle ersucht um Aufhebung des kantonalen Ent- 
scheides und Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 12. De- 
zember 1996. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzich- 
tet auf eine Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht 
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm das kantona- 
le Gericht die mit Eingabe vom 8. Januar 1997 beantragte 
Einsicht in die Abklärungsunterlagen nicht gewährt habe. 
Dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Aus den Akten geht 
hervor, dass die Eingabe umgehend an die IV-Stelle weiter- 
geleitet wurde, welche sich zu jenem Zeitpunkt noch nicht 
hatte vernehmen lassen und daher im Besitz der fraglichen 
Unterlagen war. Weiter ergibt sich, dass die Vorinstanz dem 
Versicherten eine Orientierungskopie des betreffenden 
Schreibens an die Verwaltung zukommen liess. Damit ist sie 
ihren im gegebenen Zusammenhang obliegenden Pflichten 
rechtsgenüglich nachgekommen. 
 
    b) Dem kantonalen Gericht wird ferner eine unzulässige 
Verschleppung des Falles und die verspätete Zustellung des 
Entscheides vorgeworfen. Auf diese Rüge ist mangels eines 
schutzwürdigen aktuellen und praktischen Feststellungsinte- 
resses nicht einzutreten (Art. 103 lit. a in Verbindung mit 
Art. 132 OG; vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5a und b 
mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Trotzdem sei 
festgehalten, dass das vorinstanzliche Verfahren, welches 
von der Einreichung der Beschwerde am 25. Juli 1995 bis zum 
Versand des Urteils am 12. Januar 1999 rund 41 1/2 Monate 
dauerte, auf Gesuch der Verwaltung hin während rund 14 1/2 
Monaten sistiert wurde. 
 
    2.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis 
zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die ange- 
fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Gestützt hie- 
rauf hat die IV-Stelle die ursprünglich angefochtenen Ver- 
fügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995 am 12. Dezember 
1996 in Wiedererwägung gezogen und durch eine neue Verfü- 
gung ersetzt. Mit dieser sprach sie dem Versicherten ab 
1. Februar 1992 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Dezember 
1994 eine Viertelsrente zu. Noch vor Erlass des kantonalen 
Entscheides hob die Verwaltung am 10. März 1997 die Vier- 
telsrente revisionsweise per Ende April 1997 auf. Diese 
Verfügung blieb unangefochten. Der Streit beschränkt sich 
somit auf die Frage des Rentenanspruchs des Beschwerdefüh- 
rers vom 1. Februar 1992 bis 30. April 1997. Im vorliegen- 
den Verfahren nicht mehr streitig ist die Gewährung von 
beruflichen Massnahmen. 
 
    3.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be- 
stimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG
unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den geistigen Ge- 
sundheitsschäden, die in gleicher Weise wie die körperli- 
chen eine Invalidität zu begründen vermögen (BGE 102 V 165
ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a, 1989 S. 266 Erw. 1a), zutreffend 
dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den 
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), 
die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen 
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 
Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Bedeutung 
der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschät- 
zung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden. 
 
    b) Beizufügen ist, dass in Fällen, in welchen der Ver- 
sicherte wegen der Invalidität keine zureichenden berufli- 
chen Kenntnisse erwerben konnte, das Erwerbseinkommen, das 
er als Nichtinvalider erzielen könnte, den nach Alter abge- 
stuften Prozentsätzen des statistischen Tabellenlohnes 
gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht. Unter diese Regelung 
fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit 
einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zurei- 
chenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Erwerb 
von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im allgemei- 
nen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch 
Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität 
angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse 
vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Aus- 
bildung und dem Versicherten praktisch die gleichen Ver- 
dienstmöglichkeiten eröffnen (ZAK 1978 S. 32, 1974 S. 548). 
 
    4.- a) Im vorliegenden Fall gelangte die IV-Regional- 
stelle nach Abschluss der Anlehre des Beschwerdeführers zum 
Ergebnis, dass dieser im angelernten Beruf als Holzbearbei- 
ter wie auch in anderen handwerklichen Tätigkeiten ungeeig- 
net sei. Trotz Nichterreichens des Ausbildungsziels habe 
sich der Lehrmeister entgegenkommenderweise indes bereit 
erklärt, den Versicherten, welcher auch in intellektueller 
Hinsicht wenig Voraussetzungen mit sich bringe, befristet 
zu einem Monatsgehalt von Fr. 800.- in seiner Schreinerei 
weiterzubeschäftigen. Der Beschwerdeführer habe das Angebot 
jedoch abgelehnt (Bericht vom 17. August 1994). Hierauf 
holte die Verwaltung einen Arztbericht der Kinder- und 
Jugendpsychiatrischen Klinik X.________ ein, welche eine 
schwere, seit der Kindheit des Beschwerdeführers bestehende 
psychische Störung autistischer Symptomatik mit möglicher 
hirnorganischer Komponente feststellte. Der Patient, den 
sie seit 1978 kenne, sei sozial vordergründig gut ange- 
passt, aber wenig belastbar. Es bestehe bei ihm ein rigides 
System von Angstabwehr, das eine flexible Anpassung an un- 
gewohnte Forderungen extrem erschwere oder gar ausschliesse 
(Bericht vom 26. November 1994). Gestützt auf diese Beur- 
teilungen erliess die IV-Stelle ihre ursprünglichen Renten- 
verfügungen vom 28. Juni und 17. Juli 1995. 
 
    b) Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens 
erfuhr die Verwaltung, dass der Versicherte von September 
1994 bis Mai 1995 in einem Beschäftigungsprogramm für Ar- 
beitslose tätig war und von Mai bis Oktober 1995 mehrere 
Temporärstellen als Hilfsarbeiter versah. Gemäss Angaben 
der Gemeindeverwaltung Y.________ und der Firma O.________ 
erzielte er im fraglichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von 
insgesamt Fr. 34'663.85. Aufgrund der neuen Sachlage und in 
der Annahme, dass der Versicherte diese Erwerbsfähigkeit 
bewahren könne, erliess die IV-Stelle am 12. Dezember 1996 
pendente lite die streitige Verfügung. Darin legte sie den 
Invaliditätsgrad ab 1. Februar 1992 auf 79 % und ab 1. De- 
zember 1994 auf 41 % fest. Dieser Ermittlung lag ein Ein- 
kommensvergleich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde. Dabei 
stellte die Verwaltung bezüglich des Invalideneinkommens 
bis August 1994 auf das damalige Lohnangebot des Lehrbe- 
triebs und danach auf den vom Beschwerdeführer tatsächlich 
erzielten Verdienst ab. Diesen auf ein Jahr umgerechneten 
Beträgen stellte sie den für 1995 massgebenden Tabellenlohn 
von Fr. 50'000.- gegenüber (AHI-Praxis 1995 S. 6). 
    Das Vorgehen der Verwaltung ist aus der Sicht des Be- 
schwerdeführers, der um Reduktion seines Invaliditätsgrades 
ersucht, für die Zeit bis August 1994 nicht zu beanstanden, 
ist doch dem Bericht der Regionalstelle vom 17. August 1994 
zu entnehmen, dass das von der Schreinerei B.________ ange- 
botene Monatsgehalt von Fr. 800.- bereits eine Soziallohn- 
komponente beinhaltete. Dieses nach abgeschlossener Anlehre 
gemachte Lohnangebot ist zudem bereits ab 1992 als Invali- 
deneinkommen berücksichtigt worden, obwohl der Beschwerde- 
führer damals noch über keine beruflichen Kenntnisse und 
Fertigkeiten verfügte. Die Invaliditätsbemessung der Ver- 
waltung ab September 1994 ist hingegen zu berichtigen. Denn 
aus den Arbeitgeberfragebögen der Gemeindeverwaltung 
Y.________ und der Firma O.________ geht hervor, dass der 
Versicherte den Verdienst von insgesamt Fr. 34'663.85 nicht 
in 14, sondern in 12 Arbeitsmonaten erzielt hat. Aus der 
Gegenüberstellung dieses Betrags und des hypothetischen 
Valideneinkommens von Fr. 50'000.- ergibt sich ab September 
1994 eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von knapp 
31 %. In Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 88a 
Abs. 1 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV steht dem Beschwerde- 
führer ab 1. Dezember 1994 somit keine Rente mehr zu. 
    5.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne 
seines Eventualantrags auf die Ausrichtung der ihm für die 
Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994 zustehenden 
Invalidenrente rechtsgültig verzichten kann. Nach der 
Rechtsprechung setzt die Annahme eines Verzichts den Nach- 
weis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten vo- 
raus (BGE 124 V 176 Erw. 3a mit Hinweis; vgl. auch Maurer, 
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 311 
ff.). Ein solches Interesse ist zu verneinen, wenn der Ver- 
sicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wesent- 
lich auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist (unveröf- 
fentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95). Diese 
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, muss doch 
davon ausgegangen werden, dass in der fraglichen Zeit die 
Eltern des Beschwerdeführers in nicht unerheblichem Masse 
für Kost und Logis des bei ihnen wohnenden Sohnes aufkamen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne  
    teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Ver- 
    sicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 
    25. März 1998 und die Verfügung der IV-Stelle des 
    Kantons Basel-Landschaft vom 12. Dezember 1996 inso- 
    weit aufgehoben werden, als sie dem Beschwerdeführer 
    einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 1994 zusprechen. 
    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf 
    sie einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-  
    gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: