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[AZA 0/2] 
1A.44/2001/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Unterstrasse 15, St. Gallen, 
 
gegen 
B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
 
betreffend 
Auslieferung an Luxemburg - B 103630/01, hat sich ergeben: 
 
A.-Am 28. November 2000 wurde X.________ (gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes Arbon vom 5. Juli 2000) wegen Betrugsverdachtes von Belgien an die Schweiz ausgeliefert. 
Mit Verfügung des Bezirksamtes Arbon vom 29. November 2000 wurde der Verfolgte in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B.-Am 15. Dezember 2000 ersuchte der Ministère de la Justice des Grossherzogtums Luxemburg die schweizerischen Behörden um Weiterauslieferung des Verfolgten wegen mutmasslichen Betruges und unzulässiger (bewilligungspflichtiger) Kreditvermittlungstätigkeit. Der Verfolgte ist schwedischer Staatsangehöriger. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, er habe ab Ende Januar 2000 als Verwaltungsrat der (in Luxemburg domizilierten) Firma A.________ für eine Firma B.________ (London) Kredite vermittelt. Bei Letzterer handle es sich um eine Strohfirma, die (ausser dem gewählten Namen) nichts mit dem bekannten C.________-Konzern zu tun habe. Von den Kreditsuchenden seien jeweils (gegen Aushändigung eines sogenannten Kreditvertrages und gestützt auf weitere arglistige Vorkehren) hohe "Vermittlungsprovisionen" zuzüglich "Spesen" (bis zu DEM 54'000.--) erhoben worden. Die versprochenen Kredite seien hingegen nie ausbezahlt worden. Die betrügerischen Handlungen (zu Lasten zahlreicher Geschädigter) seien in Luxemburg, Belgien, Deutschland und der Schweiz erfolgt. 
 
C.-Anlässlich seiner Anhörung durch das Bezirksamt Arbon vom 4. Januar 2001 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Weiterauslieferung an Luxemburg. Auf Ersuchen der luxemburgischen Behörden und des Bundesamtes für Justiz vom 19. bzw. 25. Januar 2001 erteilte der Ministère des Affaires étrangères des Königreiches Belgien am 26. Januar 2001 seine förmliche Zustimmung zur Weiterauslieferung des Verfolgten an Luxemburg. 
 
D.-Am 29. Januar 2001 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Gleichentags wurde der Verfolgte aus der Untersuchungshaft entlassen und in Auslieferungshaft versetzt. 
 
E.-Am 16. Februar 2001 erliess das Bundesamt für Justiz folgenden Auslieferungsentscheid: 
 
"Die Auslieferung an Luxemburg wird bewilligt für 
die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums 
in Luxemburg vom 15. Dezember 2000 zugrunde 
liegenden Straftaten. Davon ausgenommen ist der 
Tatvorwurf der Kreditvermittlung ohne entsprechende 
behördliche Bewilligung.. " 
 
F.-Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Februar 2001 an das Bundesgericht. 
Er beantragt, "der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 16. Februar 2001 sei aufzuheben, und die Auslieferung sei zu verweigern". Ausserdem sei er "aus der Auslieferungshaft zu entlassen". 
 
G.-Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 9. März 2001 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 16. März 2001 repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen des Grossherzogtums Luxemburg richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), dem auch Luxemburg beigetreten ist. Soweit das EAUe gewisse Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351. 11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). 
 
 
b) Gegen den angefochtenen (Weiter-)Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
 
c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht und internationalem Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a-b OG). Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
 
d) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 122 II 373 E. 1c S. 375). 
 
e) Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht, nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern (BGE 122 II 373 E. 1c S. 375; 117 Ib 64 E. 2c S. 73). 
 
f) Die Beschwerde gegen die Auslieferung hat gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. 
 
2.-Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im angefochtenen Entscheid werde ein Bericht des Bezirksamtes Arbon vom 16. Januar 2001 erwähnt. 
Zu diesem Bericht habe er bis heute nicht Stellung nehmen können. 
 
Laut Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz (BJ) treffe es zu, "dass das BJ vorgängig zum angefochtenen Entscheid die vom Bezirksamt Arbon angeforderte Stellungnahme dem Beschwerdeführer - versehentlich - nicht hat zukommen lassen". Dieser räume jedoch "in der Beschwerde selber ein, von der Anfrage des BJ an die Adresse des Bezirksamtes Arbon unterrichtet gewesen zu sein". Er habe "indes nicht verlangt, innert der gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen, welche erst am 8. Februar 2001" abgelaufen sei, "nochmals die Akten einsehen zu dürfen". Die Stellungnahme des Bezirksamtes Arbon werde im angefochtenen Entscheid "erwähnt", und "ein Teil der Überlegungen" sei "unter Hinweis auf diese Stellungnahme angestellt" worden. "Daraus" lasse sich "nach Auffassung des BJ aber noch nicht ohne Weiteres ableiten, dass damit das rechtliche Gehör verletzt worden wäre bzw. in einer Weise verletzt worden wäre, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht geheilt werden könnte". 
 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz die Gehörsrechte des Verfolgten missachtet wurden. 
 
3.-a) Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst - in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte schliesst der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Recht der Parteien ein, von jedem Beweismittel und von sämtlichen Vorbringen Kenntnis zu erhalten, welche dem Gericht unterbreitet werden, und diese zur Diskussion zu stellen. Der Gehörsanspruch bezieht sich auf alle Parteivorbringen, welche geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (EGMR vom 18. Februar 1997 i.S. Nideröst-Huber c. CH, Ziff. 24 ff., Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme 1997, 101). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden, wenn es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und der Betroffene Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die "Heilung" der Verletzung von Parteirechten soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a S. 183, 389 E. 5a S. 392; 122 II 274 E. 6 S. 285; 116 Ia 94 E. 2 S. 95 f., je mit Hinweisen; vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung. Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten "Heilung", ZBl 99/1998 S. 97 ff.; Karlheinz Meyer, Notwendigkeit und Grenzen der Heilung von Grundrechtsverletzungen durch die Strafgerichte, in: Strafverfahren im Rechtsstaat, Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag, München 1985, S. 267 ff.). Ein schwerer Verfahrensmangel kann insbesondere im Falle einer Häufung von prozessualen Rechtsverletzungen gegeben sein (BGE 124 V 180 E. 4b S. 183 f.). 
 
 
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die "Heilung" einer Gehörsverweigerung (unter dem Gesichtspunkt der bundesgerichtlichen Kognition) grundsätzlich zulässig. Da es sich beim Bundesamt für Justiz nicht um eine richterliche Behörde handelt, kann im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (nebst rechtlichen Vorbringen) insbesondere auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben werden (vgl. E. 1c - d). Das Bundesgericht prüft die gegen den Auslieferungsentscheid erhobenen Einwände grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 122 II 373 E. 1c S. 375). 
 
c) Der hier zu beurteilende Fall hat keinen schweren Verfahrensmangel im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zwischen dem 8. und 16. Januar 2001 in die (damals vorhandenen) Rechtshilfeakten Einsicht nehmen konnte. Wie sich aus den Akten ergibt, lud das BJ das Bezirksamt Arbon mit Schreiben vom 11. Januar 2001 ein, "nunmehr Stellung dazu zu nehmen, durch welche Elemente sich das schweizerische vom luxemburgischen Verfahren abgrenzt und welches die nächsten Schritte im schweizerischen Verfahren sein werden. " Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 wies das BJ den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das Bezirksamt zur entsprechenden Stellungnahme eingeladen worden war. In seinem kurzen Antwortschreiben vom 16. Januar 2001 teilte das Bezirksamt Arbon dem BJ mit, dass es gegen den Verfolgten wegen mutmasslichen Betruges "zum Nachteil von Schweizern" ermittle. 
Es lägen aber auch Strafanzeigen (und ein internationaler Haftbefehl) in Luxemburg vor, laut denen der Verfolgte "noch weitere Personen in Deutschland und Belgien mit faulen Kreditvermittlungen geschädigt" habe. "Für die belgischen und deutschen Fälle" liege die Strafverfolgungskompetenz bei den luxemburgischen Behörden. Ausserdem kündigte das Bezirksamt an, es werde den Verfolgten "noch diesen Monat aus der Untersuchungshaft entlassen müssen". 
 
 
d) Angesichts der erwähnten Mitteilung des BJ vom 12. Januar 2001 war der Beschwerdeführer darüber im Bilde, dass die ihm vorliegenden Rechtshilfeakten insofern unvollständig waren, als noch die Stellungnahme des Bezirksamtes Arbon ausstand. Dennoch hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ keinen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht gestellt. Gelegenheit dazu hätte er namentlich im Rahmen seiner eigenen Vernehmlassungen vom 16. und 31. Januar 2001 gehabt. Im angefochtenen Entscheid wird sodann inhaltlich auf die Stellungnahme des Bezirksamtes Arbon vom 16. Januar 2001 Bezug genommen. Auch im Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer jedoch keine Einsicht in die fragliche Stellungnahme des Bezirksamtes Arbon verlangt. Aus dieser ergeben sich denn auch keine für das Auslieferungsverfahren wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Gemäss den vorliegenden Akten erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage der Zuständigkeiten bzw. zur Abgrenzung zwischen dem schweizerischen und den ausländischen Strafverfahren zu äussern. 
 
 
e) Bei dieser Sachlage wäre die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern eine solche überhaupt vorliegt, jedenfalls als "geheilt" zu betrachten. 
 
4.-Im angefochtenen Entscheid wird die Weiterauslieferung an Luxemburg im Wesentlichen wie folgt begründet: Sowohl in Luxemburg als auch in der Schweiz seien Strafanzeigen wegen betrügerischer Kreditvermittlungen eingegangen. 
Soweit Personen in Deutschland und Belgien geschädigt worden seien, lägen "Auslandstaten eines Ausländers" vor. Soweit es sich bei den Geschädigten um Schweizer Staatsbürger handle, sei "zwar grundsätzlich eine Strafverfolgung in der Schweiz möglich". "Hinsichtlich dieser Taten" sei aber "bislang in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet worden". Dem Auslieferungsersuchen sei zu entnehmen, dass die luxemburgischen Behörden "hinsichtlich all dieser Fälle Strafverfahren führen und deshalb die Auslieferung beantragen". "Nach Möglichkeit" habe "eine Beurteilung für die Gesamtheit der im Tatortstaat Luxemburg anhängigen Fälle" zu erfolgen. 
 
a) Der Beschwerdeführer kritisiert diese Erwägungen als "unhaltbar". "Die Handlungen des Beschwerdeführers" bildeten "unter dem Aspekt von Art. 8 EAUe eine Einheit". "Die Umstände oder das Vorgehen gegenüber dem einzelnen Kreditantragsteller" hätten "in den bisherigen Abklärungen" des Bezirksamtes Arbon "überhaupt keine Rolle" gespielt. "Wenn das Vorgehen des Beschwerdeführers und der Mitangeschuldigten einen strafrechtlichen Tatbestand" erfülle, dann komme "es nicht primär auf die einzelne Betrugshandlung gegenüber einem bestimmten Opfer an, und das Personalitätsprinzip" trete "völlig in den Hintergrund". "Die verschiedenen Handlungen" stellten "von Gesetzes wegen eine Tateinheit dar". 
"Die Anzahl Opfer, ihre Herkunft, ihr Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit" seien "sachlich ganz ohne Bedeutung". Die Weiterauslieferung an Luxemburg verstosse gegen Art. 8 EAUe und Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG
 
b) Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt kein Auslieferungshindernis erkennen. 
 
aa) Gestützt auf das EAUe könnte die Schweiz die (Weiter-)Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung verweigern, die nach schweizerischem Recht ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet (oder an einem diesem gleichgestellten Ort) begangen worden ist (Art. 7 Abs. 1 EAUe, auslieferungsrechtliches "Territorialitätsprinzip"). Ausserdem kann der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (Art. 8 EAUe, "Erledigungsprinzip"). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes soll die (Weiter-)Auslieferung möglichst dazu beitragen, dass der Verfolgte am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden kann (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213). 
 
bb) Nach den übereinstimmenden Darlegungen der ersuchenden Behörde und des Bezirksamtes Arbon lag der Schwerpunkt des untersuchten deliktischen Verhaltens nicht in der Schweiz, sondern vornehmlich in Luxemburg (Sitz der Firma A.________). Auch Belgien hat seine ausdrückliche Zustimmung zur Weiterauslieferung an Luxemburg erteilt (vgl. Art. 15 EAUe). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient seine Weiterauslieferung an Luxemburg somit gerade der Vermeidung, dass er ständig "hin und her geschoben" werden müsste. Nach einer Gesamtbeurteilung in Luxemburg, welche (laut Ersuchen) auch Straftaten im Ausland gegen Schweizer mit einschlösse, gälte in der Schweiz jedenfalls das sogenannte "Anerkennungsprinzip" (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 StGB). 
 
cc) Es kann offen bleiben, ob aus Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG (schweizerische Gerichtsbarkeit) engere Voraussetzungen für eine (Weiter-)Auslieferung abgeleitet werden könnten, als sie im EAUe vorgesehen sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Für mutmassliche Straftaten von Ausländern, welche im Ausland an Nichtschweizern verübt wurden, fehlt es grundsätzlich an der schweizerischen Gerichtsbarkeit (vgl. 
Art. 3 ff. StGB). Was allfällige Delikte im Ausland gegen Schweizer betrifft (Art. 5 StGB), spräche der Gesichtspunkt der sozialen Wiedereingliederung jedenfalls nicht gegen eine Auslieferung des Verfolgten an Luxemburg (vgl. Art. 36 Abs. 1 IRSG). Ebenso wenig sprächen besondere Resozialisierungsgründe zwingend für eine Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz (Art. 37 Abs. 1 IRSG). 
 
dd) Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die schweizerische Strafrechtshoheit sich nach Art. 3 ff. 
StGB richtet. Schweizerische Strafuntersuchungen wegen Betrugsverdachtes beschränken sich auf in der Schweiz verübte Straftaten (Art. 3 StGB, "Territorialitätsprinzip") oder auf Delikte im Ausland gegen Schweizer (Art. 5 StGB, "passives Personalitätsprinzip") bzw. von Schweizern im Ausland (Art. 6 StGB, "aktives Personalitätsprinzip"). Für die Verfolgung von Straftaten, die Ausländer im Ausland an Nichtschweizern verüben, sind die schweizerischen Behörden - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (Art. 6bis StGB) - nicht zuständig. Und auch für eine schweizerische Zuständigkeit nach dem "passiven Personalitätsprinzip" setzt das Gesetz ausdrücklich voraus, dass der Verfolgte "nicht an das Ausland ausgeliefert" wird (Art. 5 Abs. 1 StGB). An der beschränkten Strafrechtshoheit der Schweiz ändern auch die materiellrechtlichen Gesichtspunkte der sogenannten "Tat-" oder "Handlungseinheit" nichts, welche bei Fragen der Realkonkurrenz und Verjährung eine Rolle spielen (vgl. BGE 120 IV 6 E. 2b - c S. 8 f.; 117 IV 408 E. 2b S. 411 f.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 2. Aufl. , Bern 1996, §19 N. 8 ff.). 
 
5.-Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Da kein Auslieferungshindernis besteht, kann in diesem Zusammenhang auch dem Rechtsbegehren nach Entlassung aus der Auslieferungshaft nicht stattgegeben werden. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und namentlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan erscheint, kann dem Begehren entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: