Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 338/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 22. März 2002 
 
in Sachen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer, 
gegen 
K.________, 1952, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
Mit Verfügung vom 22. Juli 1998 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) ein Gesuch von K.________ um Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. 
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2000 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an das AWA zurück, damit dieses über die Anzahl der zu gewährenden besonderen Taggelder neu verfüge. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
K.________ und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf besondere Taggelder hat. 
 
b) Die in den Art. 71a-71d AVIG geregelte Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart (eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273, 293; BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. 
Damit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 625 S. 230). 
Nach Art. 71a Abs. 1 AVIG werden einem Versicherten während der Planungsphase höchstens 60 besondere Taggelder gewährt. Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ARV 2000 Nr. 5 S. 26 Erw. 2; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236). 
Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2 AVIG), gerechnet ab Stichtag der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachteiligt werden. 
 
2.- Gemäss dem eingereichten Businessplan beabsichtigt der Beschwerdegegner die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Beratungsbüro in der Marketingforschung). 
Daneben will er im Umfang eines 30 %-Pensums als Handelslehrer und Dozent FH tätig bleiben. Das AWA lehnte das Gesuch ab im Wesentlichen mit der Begründung, es werde nur eine teilzeitliche selbstständige Erwerbstätigkeit angestrebt. 
Das Projekt sei deshalb nicht tragfähig und führe nicht zu einer dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit. 
Die Vorinstanz hielt dem entgegen, weder das Gesetz noch die dazu ergangene bundesrätliche Verordnung verlangten, dass die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit eine Vollzeitbeschäftigung sein müsse. Im Weiteren sei durch nichts indiziert, dass der Versicherte selbst bei Beibehaltung eines Teilpensums als Lehrer nicht trotzdem in Vollbeschäftigung für sein Beratungsbüro tätig sein könne. Denn der Berufsalltag eines Selbstständigerwerbenden orientiere sich an den 100 % eines 24-Stunden-Tages. Es gebe auch eine Unzahl administrativer Verrichtungen, die ausserhalb der eigentlichen Bürostunden erledigt werden könnten. Zudem sei nicht zu übersehen, dass zwischen der Lehrtätigkeit und der angestrebten Beratertätigkeit Synergien bestünden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Lehrtätigkeit Aufbau und Fortkommen im geplanten Beratungsbüro einschränken würde. 
Diese Betrachtungsweise verkennt den Zweck des Instruments der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wonach nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden kann, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, a.a.O., Rz 625 S. 230). Das Konzept des Gesetzes lässt keine Lösungen zu, die auf mehreren Standbeinen fussen, was darin zum Ausdruck kommt, dass der Versicherte, der nach Bezug von besonderen Taggeldern und nach Aufnahme der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit den Statuswechsel vollzogen hat, neue Leistungen nur dann beziehen kann, wenn die aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird (ARV 2001 S. 90 f. Erw. 1d und 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau 
für die Arbeitslosenversicherung vom 29. August 2000 
aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, 
 
 
Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: