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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 777/04 
 
Urteil vom 22. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
P.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler, Vorstadt 19, 6130 Willisau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1946, meldete sich am 16. November 1999 unter Hinweis auf Kopfweh und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er zuletzt von Mai 1998 bis April 1999 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Arbeitslosenversicherung bei der C.________ als Schlosser tätig gewesen war. Nach Einholung von Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Mai 2000 und vom 5. Mai 2003, eines Gutachtens des Klinik L.________ vom 9. April 2001 sowie eines Berichtes der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung B.________, vom 5. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch am 10. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und bestätigte ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 reicht die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ von der Klinik L._______ einen weiteren Bericht ein, wonach der Beschwerdeführer zufolge seiner Depression zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Sie empfiehlt eine psychiatrische Begutachtung durch eine neutrale Stelle. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2004 die Bestimmungen der (auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen) 4. IV-Revision zu beachten sind. 
2. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Gutachter der BEFAS abgestellt, welche in ihrem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 mit ergänzender Präzisierung vom 19. Mai 2003 ein volles Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nach einem anfänglich reduzierten halbtägigen Arbeitseinsatz als zumutbar erachteten. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten. Zu Unrecht sei das Zeugnis der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. F.________ von der Klinik L.________ vom 29. Januar 2004 nicht berücksichtigt worden, weshalb die Angelegenheit zu ergänzenden psychiatrischen Abklärungen an die Invalidenversicherung zurückzuweisen sei. 
2.2 Zunächst trifft es zu, dass rechtsprechungsgemäss bei der rückwirkenden Rentenzusprechung rentenwirksame Änderungen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174). Da dieser Zeitpunkt auch für die richterliche Überprüfung massgebend ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind später ergangene medizinische Berichte nur dann beachtlich, wenn sie sich über den damaligen Gesundheitszustand äussern (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). 
2.3 In ihrem Gutachten vom 9. April 2001 diagnostizierte Frau Dr. med. F.________ eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit empfahl sie eine Abklärung an einem geschützten Arbeitsplatz. Diese wurde in der BEFAS durchgeführt und sollte vier Wochen dauern, wurde jedoch vorzeitig am 17. April 2002 abgebrochen. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass dem Versicherten aus medizinischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vorerst während eines halben Tages zumutbar sei. Am 19. Mai 2003 ergänzten sie, dass nach einer Steigerung innerhalb von drei Monaten aus psychologischen Gründen - weil der Versicherte praktisch seit acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war - ein volles Arbeitspensum möglich sei. Gemäss Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 5. Mai 2003 war der Gesundheitszustand stationär und die Diagnosen hatten sich nicht geändert. Frau Dr. med. F.________ berichtete am 29. Januar 2004, dass eine Verschlimmerung eingetreten sei und der Beschwerdeführer "auch für eine leichte Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig" sei. Sie stellte nunmehr die Diagnosen einer mittelgradig depressiven Störung, wobei der depressive Zustand chronifiziert sei und sich kaum verbessern dürfte, sowie einer somatoformen Schmerzstörung. In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2005 hält sie an diesen Diagnosen fest. Die Krankheit habe sich seit 2001 verschlimmert und chronifiziert. Die Symptome einer anhaltenden Müdigkeit mit Antriebslosigkeit und depressiver Verstimmung seien anhaltend vorhanden. Diese drei Kardinalsymptome der Depression würden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bewirken. 
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). 
 
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
 
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997 S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; zum Ganzen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Erw. 1.2 des Urteils J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03). 
2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Bericht der Frau Dr. med. F.________ vom 29. Januar 2004 (nicht 29. Juni 2004) hier zu berücksichtigen, da nach der in Erwägung 2.2 ausgeführten Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt des Rentenbeginns für die Beurteilung des Gesundheitszustandes massgebend ist, sondern die Entwicklung bis zum Einspracheentscheid. Das betreffende Schreiben wurde zwar erst nach dessen Erlass am 8. Januar 2004 verfasst, jedoch wird eine Verschlimmerung seit 2001 attestiert. 
2.6 Gestützt darauf muss davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seit Jahren an einer therapieresistenten Depressivität leidet und damit möglicherweise nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Mit Blick auf die neuste Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (Erw. 2.4) ist der Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend abgeklärt. So lassen die Berichte der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ keine schlüssige Beurteilung zu, ob es um eine anhaltende Depression oder depressive Episoden geht und - was allenfalls auch davon abhängen könnte - ob es sich bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung um ein invalidisierendes Leiden handelt. Eine psychiatrische Expertise, die sich zu den unter Erwägung 2.4 genannten Kriterien, aber auch dazu äussert, wann die Arbeitsunfähigkeit eingesetzt hat, ist daher unerlässlich. 
3. 
Gemäss Art. 134 OG ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 8. Januar 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: