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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 1/05 
 
Urteil vom 22. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
D.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene D.________ war seit dem 2. April 1991 als Sanitär-Installateur bei der Firma M.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. März 1993 erlitt er als Lenker eines Personenwagens bei einem Selbstunfall eine Fraktur der Halswirbelsäule (HWS) C6/7, weshalb er sich am 5. April 1993 einer ventralen interkorporellen Spondylodese C6/7 unterziehen musste. Am 6. November 1993 kollidierte er als Fahrzeuglenker frontal mit einem anderen Auto und zog sich dabei ein Hyperflexionstrauma des Kopfes mit Distorsion der HWS und beider Handgelenke sowie eine Rippenkontusion zu. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 sprach sie D.________ ab 1. Januar 2004 eine Rente, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'000.- und entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest; soweit der Versicherte im gleichen Verfahren um die Ausrichtung einer "ergänzenden Integritätsentschädigung" ersuchte, trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein (Einspracheentscheid vom 24. März 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragen liess, es sei ihm eine Invalidenrente, gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 75'400.- und entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %, zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, lehnte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 11. November 2004). 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Unter den Parteien besteht mit Blick auf die Akten zu Recht Einigkeit darüber, dass sich die Invalidenrente der Unfallversicherung unter den vorliegend massgebenden Umständen auf Grund einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit bemisst. Streitig ist hingegen die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes. Das kantonale Gericht hat die in diesem Zusammenhang massgebenden Bestimmungen (Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4 sowie Art. 24 Abs. 2 UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat mit Bezug auf die genannten Normen keine inhaltlichen Änderungen gebracht. 
2. 
Vor dem Unfall vom 29. März 1993 war der Versicherte als Sanitär-Installateur bei der Firma M.________ AG angestellt und hatte einen Monatslohn von Fr. 3930.- (x 13) erzielt. Nach einer im Frühjahr 1994 begonnenen und ein halbes Jahr später abgebrochenen Umschulung zum Verkäufer war er ab 29. September 1994 bei der Firma L.________ S.A. als Sanitär-Installateur, ab 1. März 1996 bei der Firma E.________, Sanitäre Installationen, ebenfalls als Sanitär-Installateur, und ab 1. Januar 2000 bei der Firma B.________ AG als Servicemonteur tätig. Seit 1. Juni 2003 arbeitet er für die Firma W.________ als Sanitär-Servicemonteur in einem 80 %-Pensum und verdient monatlich Fr. 4640.- (x 13); bei einem vollen Pensum würde er einen Lohn von Fr. 5800.- im Monat (x 13) erzielen. 
2.1 Die SUVA hat zur Berechnung des versicherten Verdienstes auf das bei der Firma M.________ AG erzielte Einkommen abgestellt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Versicherte bei einem Verbleib in Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin als Sanitär-Installateur mit langjähriger Berufserfahrung und ohne gesundheitliche Einschränkungen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 zwischen Fr. 4600.- und Fr. 5000.- monatlich verdient hätte (Schreiben der Firma M.________ AG vom 17. November 2003). Sie ging in der Folge von einem an die Lohnentwicklung angepassten Monatsgehalt von Fr. 5000.- (x 13) aus, was einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'000.- ergab. Das kantonale Gericht hat dieses Vorgehen als richtig qualifiziert und ist der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei vom aktuellen, als Sanitär-Servicemonteur in der Firma W.________ erzielten, auf ein volles Pensum umgerechneten jährlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 75'400.- (Fr. 5800.- x 13) auszugehen, nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Versicherte sei bei der Firma W.________ als Sanitär-Servicemonteur angestellt. Damit habe er seit der Tätigkeit für die Firma M.________ AG einen Karriereschritt verwirklicht, welcher bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden dürfe. 
2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 29. März 1993 und dem Beginn des Rentenanspruches am 1. Januar 2004 liegen mehr als fünf Jahre. Für diese Konstellation sieht Art. 24 Abs. 2 UVV bezüglich des versicherten Verdienstes vor, massgebend sei der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Diese Sondernorm will vermeiden, dass eine verunfallte Person mit langdauernder Heilbehandlung für die mehr als fünf Jahre später stattfindende Rentenberechnung auf ihren vor dem Unfall erzielten Lohn beschränkt bleibt, was insbesondere dann zu stossenden Ergebnissen führt, wenn die Löhne in der Zwischenzeit stark angestiegen sind. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b). Damit soll die Gleichbehandlung derjenigen Personen, deren Rentenanspruch wegen lange dauernder Heilbehandlung erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, mit den übrigen Rentenbezügern gewährleistet werden (BGE 118 V 303 f. Erw. 3b). Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 f. Erw. 3b). Die Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Aus diesem Grund lehnte es das Eidgenössische Versicherungsgericht ab, zwischen Unfallereignis und Rentenbeginn hinzugetretene Kinderzulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen (BGE 127 V 173 Erw. 3b, 174 f. Erw. 4b). 
2.3 
2.3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, der Versicherte habe im vorinstanzlichen Prozess Stellungnahmen des Verbandes S.________, der Firma F.________ AG, Sanitär und Heizungen/Ölfeuerungen, der Firma V.________ AG, Heizungen-Sanitär, und der Firma R.________ AG, Sanitäre Anlagen/Heizungen, einreichen lassen, woraus sich ergebe, dass die Lohndifferenz bei einem Sanitär-Installateur und einem Sanitär-Servicemonteur - sofern überhaupt ein Unterschied bestehe - nicht derart gross sei, wie dies die SUVA und das kantonale Gericht behaupteten. Dies hätte auch die im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte Befragung des Geschäftsführers der Firma W.________ gezeigt. Ein versicherter Verdienst in der Höhe von Fr. 75'400.- sei jedenfalls weit realistischer als die auf Grund der Angaben der Firma M.________ AG berechneten Fr. 65'000.-. Die Vorinstanz sei auf die Stellungnahmen nicht eingegangen und habe die Befragung nicht durchgeführt, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte heute als von der Firma W.________ beschäftigter Sanitär-Servicemonteur immer noch in seinem angestammten Tätigkeitsbereich arbeite, womit seine Rente gestützt auf den - seinem aktuellen Jahreslohn bei einem vollen Pensum entsprechenden - versicherten Verdienst von Fr. 75'400.- berechnet werden müsse. 
2.3.2 Dieser Argumentation kann mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (Erw. 2.2 hiervor) nicht gefolgt werden. Praxisgemäss können im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV in erst nach dem Unfallereignis angetretenen Arbeitsverhältnissen erzielte Einkommen sowie über die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich hinausgehende individuelle Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt werden. Damit kann offen bleiben, ob der Versicherte seit dem Unfall vom 29. März 1993 mit dem Wechsel seiner Tätigkeit vom Sanitär-Installateur zum Sanitär-Servicemonteur tatsächlich einen beruflichen Karriereschritt unternommen hat und damit nicht mehr im angestammten Tätigkeitsbereich arbeitet. Würde nämlich für die Berechnung seiner über 10 Jahre nach dem Unfall beginnenden Rente auf den Lohn aus der aktuellen Beschäftigung bei der Firma W.________ als Sanitär-Servicemonteur abgestellt, so käme dies einer Bevorzugung gegenüber den übrigen Rentenbezügern gleich, deren Anspruch ohne Einbezug zukünftiger persönlicher Lohnsteigerungen berechnet wird (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des von der versicherten Person ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz auf die Befragung des Geschäftsführers der aktuellen Arbeitgeberin verzichten, da Beweise nur über jene Tatsachen abzunehmen sind, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht (BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Ebenso genügt die vorinstanzliche Begründung den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abzuleitenden Anforderungen (BGE 126 I 102 Erw. 2b). Daran ändert der Umstand nichts, dass das kantonale Gericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2004, mit welcher die Stellungnahmen verschiedener Gesellschaften über die Lohnverhältnisse betreffend Sanitär-Installateure und Sanitär-Servicemonteure zu den Akten gereicht wurden, im Hinblick auf die im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegte Sach- und Rechtslage als irrelevant bezeichnet hat, ohne im Einzelnen auf die Angaben der Gesellschaften einzugehen (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). 
3. 
Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht haben den versicherten Verdienst demzufolge zu Recht auf der Basis des Einkommens von Fr. 65'000.- bestimmt, welches der oberen Grenze des von der Firma M.________ AG für die Jahre 2002, 2003 und 2004 angegebenen Jahresgehaltes für einen in ihrem Betrieb tätigen Sanitär-Installateur entspricht. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behauptete Unrichtigkeit der Lohnauskunft der ehemaligen Arbeitgeberin. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: