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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 314/05 
 
Urteil vom 22. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die ProtektaRechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1942 geborene H.________, war ab 1. August 2003 bei der Fachschule X.________ als Dozentin angestellt. Ab 1. August 2004 machte sie bei der Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend, der mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 verneint wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe die 12-monatige Beitragszeit nicht erfüllt, da nur die Kurstage, an denen sie gearbeitet habe (4 Tage im September 2003, 2 Tage im Oktober 2003 sowie je 2 Tage im März und Mai 2004), als Beitragszeit angerechnet werden könnten. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Unia mit Entscheid vom 13. April 2005 ab. Ergänzend führte sie aus, dass die Beitragszeit selbst bei Berücksichtigung einer angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit im Rahmen der Kurstage nicht erfüllt sei. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2004. 
 
Am 12. Dezember 2005 legt sie folgende Unterlagen auf: einen Brief an ihre Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2005, ein Beiblatt "A.________", Kontrollfragen "B.________", Fragen "C.________", Prüfungsfragen "D.________" sowie Fragen "E.________". 
 
Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 9 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zur zwölfmonatigen Mindestdauer der beitragspflichtigen Beschäftigung (Art. 13 Abs. 1 AVIG), zum Begriff des Beitragsmonats (Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung korrekt dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass es für die Bestimmung des Beitragsmonats auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem der Versicherte aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 130 V 493 f. Erw. 2, 125 V 45 Erw. 3c, 122 V 251 Erw. 2c, 258 f. Erw. 2a und 260 Erw. 3c, 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Urteil W. vom 5. Juli 2004 Erw. 4.2, C 264/02). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten ist (BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 Erw. 3.3). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann. 
2.1 Die Versicherte schloss am 4. August 2003 mit der Fachschule X.________ (nachfolgend Schule) einen ab 1. August 2003 beginnenden unbefristeten Dozenten-Vertrag ab. Unter der Rubrik "Anzahl Schultage" wurde Folgendes vereinbart: "Gemäss entsprechender Ausschreibung für den jeweiligen Ausbildungslehrgang oder das entsprechende Ausbildungsthema. Aufgrund mangelnder Student/Innen kann der Kurs ersatzlos gestrichen werden". Der Lohn wurde auf brutto Fr. 1137.-/Tag vereinbart. Die Versicherte führte unbestritten an folgenden Daten Kurse durch: am 13./14. und 27./28. September 2003, 18./19. Oktober 2003, 20./21. März 2004 und 8./9. sowie 21./22. Mai 2004. Am 29. April 2004 kündigte die Arbeitgeberin den Vertrag auf den 31. Juli 2004. 
2.2 Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt hat. Nicht geltend gemacht werden andere beitragspflichtige Beschäftigungen während der Rahmenfrist für die Beitragszeit, sei es in der Schweiz oder im Ausland (vgl. Art. 67 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; siehe auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 8. Februar 2006, C 226/04). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Arbeitsvertrag der Schule mit der Versicherten sei mit einem Arbeitsverhältnis auf Abruf vergleichbar; sie sei je nach Arbeitsanfall zur Leistung aufgefordert und tageweise entschädigt worden, ohne dass ihr der genaue Umfang, die Dauer und der Zeitpunkt der Arbeitseinsätze vorgängig in jedem Fall bekannt gewesen seien. Sie habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich im September und Oktober 2003 sowie im März und Mai 2004 bei der Schule gearbeitet. Dies ergebe eine Beitragszeit von nur 4 Monaten. Die Anspruchsvoraussetzung einer genügenden Beitragszeit sei damit nicht erfüllt. Hieran ändere nichts, wenn zusätzlich ein angemessener Aufwand für die Vor-und Nachbereitung des Unterrichts berücksichtigt werde. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Schule sei sie im Besitz des Lehrplans für das kommende Schuljahr gewesen, womit die Kurstage sowie das Gehalt festgestanden hätten. Die einzelnen Unterrichtsfächer seien im März 2003 in einem persönlichen Gespräch mit dem Schulleiter vereinbart und in einem Lehrplan festgehalten worden, weil für die Kurse eine lange Vorbereitungszeit notwendig gewesen sei und das Schuljahr habe koordiniert werden müssen. Mit einem separaten Lehrplan hätten Umstrukturierungen und Neuverteilungen vorgenommen und im Krankheitsfall eines Dozenten einem anderen übertragen werden können; jeder ausgefallene Kurs hätte auf jeden Fall zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. Es habe sich somit um ein klar definiertes durchgehendes Teilzeitarbeitsverhältnis gehandelt. Unerheblich sei, wie viele Kurse sie geleistet habe. Die einzelnen Fächer seien im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt worden, um die Bindung an die Schule in den Vordergrund zu rücken. Arbeit auf Abruf sei insofern nicht denkbar gewesen, als für die Kurse eine erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich gewesen sei. Deshalb habe eine Kündigung nicht während eines Kurses, sondern mindestens drei Monate vor Kursbeginn erfolgen müssen. Trotz ihres letzten Kurstages am 31. (recte 22.) Mai 2004 sei die Kündigung erst auf Ende des Schuljahres ausgesprochen worden, da eine Nachbereitung bis Ende Juli 2004 verlangt worden sei. Am 1. August 2004 hätte der neue Ausbildungslehrgang begonnen. Der Hauptbestandteil der Dozententätigkeit habe nicht nur aus der Lehrtätigkeit, sondern aus der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bestanden. Mit diesen Arbeiten, die als Lohnbestandteil hätten aufgeführt werden müssen, sei sie während der gesamten Anstellungsdauer beschäftigt gewesen. Für die Fächer "F.________" und "G.________" habe sie ein Skript und Lehrmaterial erstellen müssen. Auch die Vorstellung der Menschenbilder im Rahmen der therapeutischen Schulen sowie schriftliche Gesprächsprotokolle für die Gesprächsgruppen im Fach "H.________" hätten erst erarbeitet werden müssen. Ähnliche Vorbereitungen habe sie für die Fächer "I.________", "J.________" und "K.________" treffen müssen. Dazu hätten auch diverse Gespräche mit Fachleuten gehört. Für die Fächer "L.________" und "M.________" hätten auf Wunsch des Schulleiters im Juni/Juli 2004 Prüfungsfragen vorbereitet werden müssen, die separat entschädigt worden seien. Weiter habe sie geeignete Videobänder ausleihen, sichten und auswählen sowie Fragebogen und Kopien für die Pharmakologie-Prüfungen erstellen müssen. Auch im Fach "N.________", wofür ihr Ehemann zu Beginn als Dozent vorgesehen gewesen sei, das der Schulleiter Ende 2003 jedoch überraschend selbst habe unterrichten wollen, habe ihr Ehemann zusammen mit ihr bereits sämtliche Vorbereitungen getroffen. Die Nachbereitung des Unterrichts habe aus der Prüfungskorrektur, der Resultatanalyse und der Evaluation bestanden, die bis Ende Juli erfolgt sei. Alle Monate, in denen sie nicht für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesen sei, seien mithin anzurechnen, da sie mit der Schularbeit monatlich ausgelastet gewesen sei. Wären die Kurse statt im Blockunterricht tageweise auf die einzelnen Monate verteilt worden, hätte sie die Beitragszeit problemlos erreicht. Hieraus ergebe sich, dass nicht die einzelnen Kurstage, sondern die gesamte formale Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit anzurechnen sei. Sollte das Gericht nicht die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern die jeweiligen Kalendermonate als massgebend ansehen, so führe nur eine Berücksichtigung sämtlicher 12 Monate zu einem annehmbaren Ergebnis. 
4. 
Auf Grund der Kündigung des Arbeitsvertrages am 29. April 2004 auf den 31. Juli 2004 wusste die Versicherte, dass sie ab 1. August 2004 (Beginn des neuen Schuljahres) nicht mehr im Einsatz stehen würde. Eine Vorbereitung auf diesen Lehrgang war mithin ab 29. April 2004 nicht mehr notwendig. Der letzte Kurs der Versicherten fand am 21./22. Mai 2004 statt. Die Arbeitgeberin führte in der Bescheinigung vom 23. August 2004 aus, der letzte geleistete Arbeitstag der Versicherten sei am 29. Mai 2004 gewesen; die Lohnzahlung sei bis 21. Juni 2004 erfolgt. Auch die Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. August 2004 an, der letzte geleistete Arbeitstag sei am 29. Mai 2004 gewesen. Im Weiteren enthält die von ihr im Einspracheverfahren aufgelegte Zusammenstellung ihrer Lohn- und Spesenansprüche keine Forderungen, die die Zeit nach dem 29. Mai 2004 betreffen. Unter diesen Umständen kann auf ihr Vorbringen, eine Nachbereitung des Unterrichts sei bis Ende Juli 2004 notwendig gewesen, nicht abgestellt werden, zumal sie auch keine überprüfbaren Belege über einen entsprechenden zeitlichen Einsatz eingereicht hat (Erw. 1.2 hievor). Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie habe auf Wunsch des Schulleiters im Juni und Juli 2004 Prüfungsfragen für die Fächer "K.________" und "L.________" ausarbeiten müssen; dies ergibt sich entgegen der Beschwerdeführerin insbesondere nicht aus dem Kündigungsschreiben vom 29. April 2004. 
 
Nach dem Gesagten kann nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2004 für die Schule tatsächlich noch Arbeit geleistet hat, weshalb diese nicht an die Beitragszeit anzurechnen sind. Hieran ändert nichts, dass die Lohnzahlung bis 21. Juni 2004 erfolgte (Erw. 1 hievor). 
 
Wieviel Vor- und Nachbereitungszeit die Beschwerdeführerin für den Schulunterricht aufwenden musste, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar belegt, kann aber letztlich offen bleiben. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass sie ab 1. August 2003 bis 29. Mai 2004 in jedem Kalendermonat für die Schule tätig war, ist die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn zusätzlich der Monat Juni 2004 (Lohnzahlung bis 21. Juni 2004) als Beitragszeit berücksichtigt würde. 
 
Verwaltung und Vorinstanz haben die Leistungsberechtigung daher zu Recht verneint. Sämtliche Einwendungen der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 22. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: