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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_177/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.       IV-Stelle des Kantons Aargau, 
       Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
2.       Versicherungsgericht des Kantons Aargau,              Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2016 betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im (laufenden) Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist (BGE 139 V 600), 
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde führende Partei darzutun hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 522 E. 1.3 i.f. S. 525 mit Hinweis; Urteil 4A_140/2015 vom 1. April 2015 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein soll und ein solcher auch nicht ohne weiteres ersichtlich ist, 
dass der Tatbestand nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt (Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.1), 
dass über die ebenfalls streitige unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren (Art. 61 lit. f ATSG) nicht befunden werden kann, da die sich diesbezüglich stellende Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537) die vorfrageweise Prüfung der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bedingte, was, wie dargelegt, unzulässig ist (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647), 
 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin reduzierte Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler