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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_34/2018  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ A.G., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser, 
 
Handelsgericht des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag; unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2018 (HG170151-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 14. Juli 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, "die Forderungen aus dem Architekturhonorar CHF 1'328'824.77" nebst Zins zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin weiter verlangte, der Prozess sei bis zum Entscheid im Prozess HG 170011 beim Handelsgericht in Sachen C.________ gegen D.________ AG betr. Nichtigkeit der GV-Beschlüsse der Beschwerdegegnerin 1 vom 4. Oktober 2011 zu sistieren, eventuell sei festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig seien, und es sei der rechtmässige Stand wiederherzustellen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2017 für das handelsgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass die Beschwerdegegnerin 1 mit Eingabe vom 6. November 2017 einen Antrag auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung stellte; 
dass das Handelsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 8. Januar 2018 abwies und der Beschwerdeführerin eine letzte einmalige Nachfrist bis 24. Januar 2018 ansetzte, um einen Gerichtskostenvorschuss von einstweilen Fr. 34'000.-- zu leisten, sowie eine einmalige Frist bis 30. Januar 2018, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 52'050.-- zu leisten; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1); 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG); 
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398); 
dass das Handelsgericht die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht; 
dass das Handelsgericht zur Begründung der Sicherstellungspflicht für die Parteientschädigung erwog, die Beschwerdeführerin habe Ansprüche aus rechtskräftig gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen verschiedener Verfahren vor den Bezirksgerichten Zürich und Kreuzlingen nicht beglichen, womit nach Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO ein Kautionsgrund bestehe; es liege nicht in der Kompetenz des Handelsgerichts ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich zu prüfen und einem Revisionsgesuch komme keine aufschiebende Wirkung zu; die Beschwerdegegnerin 1 sei, allein weil sie in ihrem Verwaltungsrat über einen Rechtsanwalt verfügen würde, nicht verpflichtet, den Prozess ohne Vertretung durch einen externen, praktizierenden Anwalt zu führen; 
dass das Handelsgericht zur Abweisung des Sistierungsgesuchs ausführte, dass der Ausgang des Verfahrens HG170011 lediglich in tatsächlicher Hinsicht einen Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe, was aber am Bestand der strittigen Forderung nichts zu ändern vermöge; zudem stehe das Beschleunigungsgebot einer Verfahrenssistierung entgegen; 
dass die Eingabe vom 15. Januar 2018 den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegt, welche Rechte diese mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass zu einzelnen Punkten der Beschwerde folgendes zu bemerken ist: 
dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. November 2017 zu den Anträgen auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Sistierung, die überdies das Gesuch um Sicherstellung enthielt, der Klägerin zustellte, mit Fristansetzung für eine Stellungnahme zum Sicherstellungsantrag und einem Hinweis auf den Aktenschluss und das Replikrecht hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der Frage der Sistierung; 
dass die entsprechende Sendung der Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen am 14. November 2017 zugestellt wurde; 
dass die Vorinstanz die in der Folge von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 1. Dezember 2017, die am 3. Dezember 2017 der schweizerischen Post übergeben wurde, als verspätet betrachtete, soweit damit zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zur Frage der Sistierung Stellung genommen wurde; 
dass die Vorinstanz allerdings in einer Alternativbegründung offen liess, ob das Replikrecht bei gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme zu einem anderen Thema ebenfalls innert dieser Frist wahrgenommen werden könne, da die Eingabe vom 1. Dezember 2017 - unabhängig von einer verspäteten Einreichung - auch aus anderen Gründen (insbesondere wegen unzulässiger Noven) zu grossen Teilen nicht berücksichtigt werden könne und die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin am Ergebnis des Entscheids nichts zu ändern vermöchten; 
dass die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Eingabe vom 1. Dezember 2017 hinsichtlich der Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zur Frage der Sistierung als verspätet betrachtet habe; 
dass die Beschwerdeführerin es allerdings unterlässt, sich rechtsgenügend mit der Alternativbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, die den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt selbständig stützt, indem sie hinreichend aufzeigen würde, weshalb die Vorinstanz die strittige Eingabe aus anderen Gründen als der Verspätung zu Unrecht als teilweise unzulässig betrachtet haben und zu Unrecht angenommen haben soll, die übrigen Ausführungen würden am Ergebnis des Entscheids nichts ändern; 
dass damit nach dem vorstehend Ausgeführten von vornherein auch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist; 
dass in der vorliegende Konstellation auf die einzig erhobene Gehörsrüge - soweit diese überhaupt als rechtsgenügend begründet zu betrachten ist - auch deshalb nicht eingetreten werden kann, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Selbstzweck ist und ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids besteht, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hätte (Urteile 4A_141/2016 vom 26. Mai 2016 E. 1.2, 4A_554/2012 vom 21. März 2013 E. 4, 1B_120/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.5); 
dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrügen erhebt, soweit die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgestellt hat, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Wert der verschiedenen Liegenschaften der Klägerin oder ihres Ehemannes zumindest die darauf lastenden Schulden decke, und die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht zum Vermögen von Fr. 122'481.-- gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2016 geäussert; 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer