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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_890/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 1. November 2017 (ABS 17 282). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 1. März 2017 eröffnete das Regionalgericht Bern Mittelland über A.________ als Inhaber der Einzelfirma B.________ den Konkurs.  
 
A.b. Am 16. August 2017 (Postaufgabe) reichte A.________ bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern eine als "Beschwerde gegen das Betreibungsamt Bern, den Herr Gerichtspräsident C.________ des Verwaltungsgerichtes und Herr Oberrichter D.________ des Obergerichts" betitelte Eingabe ein. Darin warf er dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im Wesentlichen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor. Weiter bemängelt er diverse Handlungen der Dienststelle und machte dieser gegenüber Entschädigungsansprüche geltend.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 1. November 2017 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.   
Gegen diesen Entscheid ist A.________ mit einer Eingabe vom 7. November 2017 an das Bundesgericht gelangt, wobei er in seiner Beschwerde unter anderem Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie verweigerte Akteneinsicht durch das Betreibungs- und Konkursamt geltend macht. Zudem stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches als solches um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) behandelt wurde und mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2018 dahingehend gutgeheissen wurde, dass die Verwertung von Vermögenswerten für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt wurde. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichten Ergänzungen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist.  
 
2.   
Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht an verschiedenen Stellen verlangt, ein Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Betreibungs- und Konkursamts zu eröffnen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, weil das Bundesrecht mit Art. 14 Abs. 2 SchKG die kantonale Aufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde einsetzt; die Disziplinarhoheit liegt mit anderen Worten beim Kanton, und selbst dem Bundesrat als die Oberaufsicht ausübendes Organ käme die Überwachung der Disziplin der Zwangsvollstreckungsorgane nicht zu (BGE 140 I 277 E. 4.4; Urteil 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009 E. 3). 
 
3.  
 
3.1. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zusammengefasst erwogen, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Konkurs sei zu widerrufen, sei mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht darauf einzutreten. Der Konkurs werde weder vom Betreibungs-, noch vom Konkursamt eröffnet. Vielmehr bedürfe es hierfür eines gerichtlichen Entscheides, welcher im vorliegenden Fall am 1. März 2017 vom Regionalgericht Bern-Mittelland gefällt worden sei. Die Anfechtung des Konkurserkenntnisses mittels Beschwerde sei somit nicht möglich. Soweit der Beschwerdeführer diverse in der Vergangenheit liegende Verfügungen der Dienststelle Mittelland beanstande, könne auf diese Rügen mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. Auf die Beschwerde könne ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Entschädigungen (Wiedergutmachung, Schadenersatz, Kostenbeteiligung für Medikamente) vom Konkursamt verlange, weil die betreibungsrechtliche Beschwerde nicht dazu da sei, die Durchführung von anderen Verfahren (z.B. von Verantwortlichkeitsprozessen im Sinne von Art. 5 SchKG) vorzubereiten oder zu erleichtern. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung bzw. ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Staat gemäss Art. 5 SchKG zustehe, liege ausserhalb der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Sodann könne dem Betreibungs- und Konkursamt angesichts der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht vorgeworfen werden, es habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in sämtliche Akten verweigert. Der Vollständigkeit halber werde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm jederzeit frei stehe, beim Betreibungs- und Konkursamt sein Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG geltend zu machen und Einsicht in die Konkursakten zu beantragen.  
 
3.2. Inwiefern die Aufsichtsbehörde mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. Insbesondere genügt es nicht, ohne Erhebung von (nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substanziierten) Sachverhaltsrügen die tatsächlichen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde zu kritisieren, die Lage aus eigener Sicht zu schildern und auf dieser Grundlage pauschal die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen zu behaupten. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Hinweise, dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden von der Zuständigkeit der Gerichte abzugrenzen ist, die Aufsichtsbehörden nur für Vollstreckungsfragen zuständig sind und, dass - wie bei jedem anderen Rechtsmittel - grundsätzlich nur auf eine rechtzeitig eingereichte betreibungsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, geht der Beschwerdeführer nicht weiter ein. An der Sache vorbei gehen die gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt erhobenen Vorwürfe der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer offenbar gestützt auf Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG angestrebten Widerruf des Konkurses, ist doch der Entscheid über den Widerruf des Konkurses (wie derjenige über die Konkurseröffnung) vom Konkursgericht zu fällen und setzt ein Widerruf in den Fällen von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG neben dem Vorliegen der im Gesetz explizit genannten Voraussetzungen ein entsprechendes Gesuch des Schuldners voraus (PHILIP TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 195 SchKG; PETER DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 195 SchKG). Die Beschwerde genügt insgesamt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.  
 
4.   
Der für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden geltende Grundsatz der Kostenlosigkeit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) gilt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer hat daher für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss