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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_582/2017  
 
 
Urteil vom 22. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione. 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. Juni 2017 (IV.2016.01245). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1972, meldete sich im Januar 2001 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 teilte sie A.________ mit, der Rentenanspruch sei unverändert. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) der Academy of Swiss Insurance Medicine (ASIM), Basel, vom 23. November 2007 bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2008 die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 %. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente mit. Im März 2010 informierte die IV-Stelle A.________ über ein Pilotprojekt zur beruflichen Wiedereingliederung, worauf A.________ jedoch nicht reagierte. 
Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision holte die damals zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und für Innere Medizin, ein bidisziplinäres Gutachten vom 1. September 2014 ein. Gestützt darauf hob die erneut zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 die Invalidenrente per Ende November 2016 auf. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2017 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 7. Oktober 2016 mit der Feststellung, A.________ habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 15. April 2008 zweifellos unrichtig sei, A.________ keinen Anspruch auf Abklärung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen habe und der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch während des Abklärungsverfahrens andaure. Zudem ersucht die IV-Stelle um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um aufschiebende Wirkung schliessen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 24. November 2017 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die aufschiebende Wirkung. 
 
E.   
Nach Erlass von BGE 143 V 409 und 143 V 418 gewährte das Bundesgericht den Parteien das rechtliche Gehör zur vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung, welches A.________ am 24. Januar 2018 wahrnahm. Die IV-Stelle äusserte sich am 26. Januar 2018. 
 
F.   
Mit Eingabe vom 2. März 2018 verzichtete A.________ auf weitere Bemerkungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).  
 
1.2. Vorliegend hat die IV-Stelle in ihrer Beschwerde zu Recht ausgeführt, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, da sie - entgegen ihrer Ansicht - gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid verpflichtet wäre, der Versicherten trotz Entzugs der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ebenso liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weil die Vorinstanz die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. April 2008 (und der Verfügung vom 4. Mai 2001) verneinte und somit die Möglichkeit der Wiedererwägung auch gestützt auf den neu abzuklärenden Sachverhalt bereits als unzulässig qualifizierte, so dass der IV-Stelle lediglich noch die Prüfung einer allfälligen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG offenstünde. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 15. April 2008 verneint und die IV-Stelle trotz Entzugs der aufschiebenden Wirkung angewiesen hat, infolge notwendiger Abklärungen und beruflicher Eingliederungsmassnahmen weiterhin die ganze Invalidenrente zu bezahlen. Die IV-Stelle wendet sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht gegen die angeordnete Einholung eines den Anforderungen von BGE 141 V 281 entsprechenden Gutachtens. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Grundsätze zur Selbsteingliederung der versicherten Person nach langem Rentenbezug oder bei über 55-jährigen Versicherten (BGE 141 V 5). Darauf wird verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 sind bei psychischen Gesundheitsschäden folgende Grundsätze zu beachten:  
 
"Was das "sozio-kulturelle Umfeld" als weiteren Grund für das Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anbetrifft, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht, dass invaliditätsfremde Faktoren insofern von Bedeutung sind, als sie zur Entstehung oder Verschlimmerung des psychischen Gesundheitszustandes beitragen oder den Erfolg therapeutischer Massnahmen gefährden. An dieser Auffassung ist so viel richtig, dass sich solche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. Indessen gebietet sich mit Blick auf die in Erw. 4a dargelegte Rechtsprechung, insbesondere Praxis 1997 Nr. 49 S. 252, die Präzisierung, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (...)." 
 
5.2. Das ASIM diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. November 2007 mit einschränkender Wirkung der Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit ausgeprägter Somatisierung, deutlicher Symptomausweitung und rezidivierenden Panikattacken sowie ein chronisches zervikovertrebrales Syndrom (ICD-10 M54.2) bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform sowie muskulärer Dysbalance. Weiter führte es in seiner interdisziplinären Besprechung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus (S. 19 f.) :  
 
"Zusammenfassend leidet die Explorandin seit 1995 an einer zurzeit mittelgradig einzustufenden depressiven Episode mit einer im Verlauf deutlichen Symptomausweitung, welche sich im psychiatrischen Bereich als rezidivierende Panikattacken und im somatischen Bereich als therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom mit Schwergewicht im Lendenwirbelbereich äussert. Erschwerend resp. unterstützend bestehen ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sich sowohl auf die psychische Befindlichkeit wie auch die Schmerzproblematik auswirken. Als auslösendes Ereignis der psychischen Probleme gibt die Explorandin die verschiedenen ausserehelichen Beziehungen ihres Ehemannes an, welche nach einer heimlichen Heirat des Ehemannes mit einer Cousine der Explorandin schliesslich zu einer Trennung führten, woraufhin sich in der Folge Freunde und Bekannte von ihr zurückzogen. Die psychosoziale Belastungssituation hat sich nach einem Gefängnisaufenthalt des Ehemannes und der nachfolgenden Rückkehr zur Explorandin zuletzt noch akzentuiert.... 
Gemäss unserer Einschätzung steht die psychische Problematik, wie oben ausgeführt insbesondere betreffend der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, deutlich im Vordergrund. Die zuvor beschriebene psychosoziale Situation mit oben genannter psychiatrischer Diagnose schränken Frau A.________ in ihrer Arbeitstätigkeit weitgehend ein, wobei wir aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden am Tag für leichte körperliche Arbeit ausgehen. Die psychosoziale Belastungssituation ist sicherlich für die Aufrechterhaltung resp. allenfalls auch Verstärkung der Depression verantwortlich und lässt zurzeit eine höhere Arbeitstätigkeit nicht zu. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die psychosoziale Situation, insbesondere durch das Älterwerden der Kinder, in Zukunft wohl eher bessern wird, wobei dann in Abhängigkeit von der psychischen Situation der Explorandin eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch ist.... 
... Wie bereits oben erwähnt, ist jedoch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die psychiatrische Problematik gegeben und nicht durch das somatische Beschwerdebild der Explorandin.... Von einer langfristig negativen Auswirkung dieser psychosozialen Umstände muss jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden, da zumindest das Potenzial besteht, dass sich diese in Zukunft verbessern können, was wiederum zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollte." 
In der Folge attestierten die Experten eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in Verweisungstätigkeiten. 
 
5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz (E. 5.4 des kantonalen Entscheids) sei die Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. Mai 2001 als auch deren revisionsweise Bestätigung mit Verfügung vom 15. April 2008 auf Grund einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. So habe Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2001 zwar Ausführungen über familiäre Probleme gemacht, es lasse sich seinen Aussagen aber nicht entnehmen, dass die psychosozialen Faktoren im Vordergrund gestanden seien. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei deshalb nicht offensichtlich unrichtig. Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden psychosozialen Situation erweise sich auch die revisionsweise Bestätigung der Invalidenrente nicht als offensichtlich unrichtig. So habe der psychiatrische Experte im ASIM-Gutachten vom 23. November 2007 festgehalten, dass die vorliegende psychosoziale Situation mit Ausbildung der genannten psychiatrischen Diagnosen die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würde; die Versicherte habe unter den Zwangsmassnahmen der Familie zur Heirat mit körperlicher Gewalt zunehmend ein depressives Syndrom und Schmerzen entwickelt. Somit stelle auch der psychiatrische Gutachter im Jahr 2007 eine psychische Störung mit Krankheitswert fest. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirke, relevant und nicht invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden könne.  
 
5.4. Angesichts der in E. 5.2 wiedergegebenen Einschätzung der ASIM-Experten, insbesondere der Aussage, die beschriebene psychosoziale Situation mit den genannten psychiatrischen Diagnosen schränke die Versicherte in ihrer Arbeitstätigkeit weitgehend ein, ist es aktenwidrig und damit willkürlich (E. 2.2), wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, das attestierte psychische Leiden sei selbstständig und invalidisierend. Vielmehr halten die Gutachter gerade fest, dass bei Wegfall der psychosozialen Faktoren auch die Arbeitsfähigkeit sich wieder einstellen würde. Demnach basiert die 2007 attestierte und der Invalditätsermittlung gemäss Verfügung vom 15. April 2008 zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf psychosozialen Belastungsfaktoren. Ein davon zu unterscheidendes und damit verselbstständigtes psychisches Leiden mit Krankheitswert ist - entgegen den willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - nicht ausgewiesen.  
 
5.5. Die auf psychosozialen Faktoren beruhende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der damals (und auch heute noch) geltenden Rechtsprechung von BGE 127 V 294 E. 5a S. 299. Die diesbezügliche offensichtlich unzutreffende Rechtsanwendung stellt einen Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die IV-Stelle ist somit berechtigt, auf die mit Verfügung vom 15. April 2008 zugesprochene Rente zurückzukommen und hat den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf die vorinstanzlich angeordnete und vor Bundesgericht nicht beanstandete erneute Begutachtung neu zu beurteilen.  
Nachdem die IV-Stelle vor Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid explizit nur bezüglich deren Beurteilung der Verfügung vom 15. April 2008, nicht aber bezüglich der erstmaligen Rentenzusprache rügt, hat es damit sein Bewenden (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
 
6.1. Bei Aufhebung einer rentenaufhebenden Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen resp. neuer Verfügung dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach konstanter Rechtsprechung auch während des erneuten Verwaltungsverfahrens an (vgl. statt vieler BGE 129 V 370 und SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010). Im Sozialversicherungsrecht ist bei leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel (Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG). Muss ein kantonales Gericht über einen solchen Entzug urteilen, hat es seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen (Urteil 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2 und 3), wobei unter Umständen der Verweis auf die Verwaltungsverfügung ausreicht (Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 7.1).  
 
6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz, ohne sich damit explizit auseinander zu setzen, die IV-Stelle zur Weiterausrichtung der ganzen Rente bis zur allfällig erneut verfügten Rentenaufhebung/-herabsetzung gestützt auf die von ihr angeordneten Abklärungen verpflichtet. Es kann offen bleiben, ob sie mit ihrem Vorgehen bezüglich der entzogenen aufschiebenden Wirkung ihre Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, da der von ihr implizit geltend gemachte Grund für die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Unterlassung von Abklärungen und Durchführung beruflicher Massnahmen vor Aufhebung oder Reduktion der Rente) vor Bundesrecht standhält und der aufschiebenden Wirkung vorgeht (vgl. E. 6.4).  
 
6.3. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139 E. 5, 9C_183/2015, je mit Hinweisen). Ausnahmen vom Grundsatz der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Abstinenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139 E. 5, 9C_183/2015). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
6.4. Die Versicherte ist seit 1996 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Dies vorwiegend nicht aus gesundheitlichen, sondern psychosozialen Gründen. Sie hat keinerlei Ausbildung genossen und war in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit stets als ungelernte Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihre ärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit betrug bei der erstmaligen Rentenzusprache 0 %, ab 2007 gestützt auf das ASIM-Gutachten 30 %. Aus den Akten sind keinerlei Anstrengungen der Versicherten zur beruflichen Eingliederung ersichtlich. So hat sie auch auf das Angebot der IV-Stelle zur Teilnahme an einem Pilotprojekt der beruflichen Eingliederung nicht reagiert. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es dennoch nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz eine zumutbare Selbsteingliederung verneint und folglich die IV-Stelle mangels Prüfung und Durchführung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen zur Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente verpflichtet hat. Daran ändert auch der Einwand der IV-Stelle nichts, der kantonale Entscheid stelle einen Verstoss gegen die Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (BGE 129 V 370; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010) dar. Denn die Aufhebung der bisherigen Rente im Rahmen einer Rentenrevision oder Wiedererwägung kann erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen; mithin ist in Fällen der nicht zumutbaren Selbsteingliederung die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung der Rentenaufhebung (in BGE 141 V 5 nicht, aber in SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56 publizierte E. 4.2.4 des Urteils 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015).  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Parteien haben die Gerichtskosten je hälftig zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) wird der Anteil der Versicherten jedoch vorläufig auf die Gerichtskasse genommen und ihrer Anwältin wird eine Entschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Versicherte hat jedoch Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 wird insoweit abgeändert, als nunmehr ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bezüglich der Verfügung vom 15. April 2008 bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Kathrin Hässig wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdegegnerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold