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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1002/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung III, Jugendanwaltschaft, 
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in 
Strafsachen, vom 23. Juni 2022 (BAS 21 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Januar 2021 reichte die Politische Gemeinde Hergiswil Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Der unbekannten Täterschaft wurde vorgeworfen, auf dem Schulgelände Grossmatt in Hergiswil vandaliert zu haben. Gestützt auf die Ergebnisse der vorläufigen Ermittlungen der Kriminalpolizei wurde A.________ am 21. August 2021 polizeilich einvernommen. 
Die am 18. Oktober 2021 gegen A.________ eröffnete Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung respektive wegen Verunreinigungen gemäss kantonalem Strafgesetz wurde nach dessen erneuter, nun staatsanwaltschaftlicher Einvernahme mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Dabei wurde A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 
 
B.  
Die gegen die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 23. Juni 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet namentlich, dass Anträge betreffend einen Geldbetrag beziffert sein müssen (Urteile 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2; 6B_515/2008 vom 19. November 2008 E. 5.1), was gerade auch für eigenständige Anträge betreffend Abänderung der kantonalen Kostenregelung gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl., 2022, N. 23 zu Art. 42 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Ein Begehren ohne Antrag in der Sache kann sodann ausreichen, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein rein kassatorisches Begehren gestellt, obwohl er mit seiner Beschwerde letztlich die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung durch die kantonalen Behörden anstrebt. Ein klar beziffertes Sachbegehren stellt er nicht. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welchen Betrag sich der Beschwerdeführer vorstellt. Dies steht im Kontrast dazu, dass sein Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 16. November 2021 zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert wurde. Damit forderte diese den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO auf, seine Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung zu beziffern und zu belegen. Dieser Aufforderung ist er nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit Eingabe vom 24. November 2021 nachgekommen. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren dem Erfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG, einen bezifferten Sachantrag zu stellen, nicht nachgekommen ist. Zwar rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Ausprägung einer Begründungspflicht; ein solcher Mangel - wenn er denn bestünde - kann jedoch in der Regel vor Bundesgericht geheilt werden, da er reine Rechtsfragen betrifft (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer somit nicht auf ein reformatorisches Begehren verzichten, womit sich seine Beschwerde als unzulässig erweist.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Ihm ist mit Blick auf den reduzierten Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung eine geringere Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler