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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_355/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerruf des bedingten Strafvollzugs, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2020 (SB190087-O/U/hb). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bestrafte A.________ unter deren Einbezug mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe. Weiter befand es über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020 fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Beschlagnahmungen und die Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen seien. Gleich wie das Bezirksgericht Zürich widerrief es den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Im Weiteren verurteilte es A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Sodann regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 sei aufzuheben. Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Des Weiteren sei er mit einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- unter Anrechnung von 53 Tagen erstandener Haft zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderung des Sanktionenrechts]), mithin unter Geltung des alten Rechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es sich als das mildere erweist. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz wendet bei der Strafzumessung im Ergebnis das neue Recht an. Dagegen ist nichts einzuwenden. Erweist sich der Widerruf des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe als bundesrechtskonform (vgl. E. 2 hiernach) und ist unabhängig davon, ob das gesetzliche Maximum der Geldstrafe 360 oder 180 Strafeinheiten beträgt, für die neuen in der Probezeit begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. E. 3 hiernach), so kann das Gericht nach dem revidierten Art. 46 Abs. 1 StGB, im Gegensatz zum alten Recht, in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe bilden (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.; 134 IV 241 E. 4; Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer profitiert in diesem Fall vom Asperationsprinzip, weshalb sich das neue Recht als milder und damit einschlägig erweist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.  
Zusammengefasst bringt er vor, die Argumentation der Vorinstanz widerspreche der Konzeption von Art. 46 Abs. 2 StGB, nach welcher die günstige Prognose grundsätzlich vermutet und diese nicht allein durch erneute Delinquenz widerlegt werde. Der Widerruf verlange die begründete Annahme einer Schlechtprognose. Ob ihm eine günstige Prognose gestellt werden könne, sei indes nicht Thema der genannten Bestimmung. 
Ferner habe sich die Vorinstanz bei der Prüfung des Widerrufs nicht mit der Frage befasst, inwiefern sich die Art und Schwere der erneuten Delinquenz auf die Beurteilung der Prognose auswirkt. Ihre Erwägung, wonach er sich während der Probezeit derselben Straftatbestände schuldig gemacht und hinsichtlich des erneuten Betäubungsmittelverstosses, verglichen zu seinen früheren Betäubungsmitteldelikten, einen grösseren Aufwand betrieben habe, erweise sich als aktenwidrig und damit als willkürlich. 
Im Übrigen habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Bewährung während drei Jahren bzw. fünf Jahren - jeweils auf den Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bezogen - einer Schlechtprognose grundsätzlich entgegenstehe. Die Vorinstanz habe diesem Aspekt nicht hinreichend Rechnung getragen bzw. nicht hinreichend dargelegt, weshalb trotz seines Wohlverhaltens seit dem März 2017 von einer schlechten Legalprognose auszugehen sei. 
Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass er sich in den letzten 3, 4 Jahren beruflich in eindrücklicher Art und Weise etabliert habe und nun mit totalem zeitlichen Engagement und viel Initiative praktisch in Alleinverantwortung ein Unternehmen mit 30 Angestellten leite. Losgelöst vom früheren kriminellen Umfeld führe er seit mehreren Jahren ein vollkommen ausgelastetes, erfolgreiches und geregeltes Leben in einem von etlichen beruflichen Kontakten aber auch der Beziehung zu seiner Partnerin geprägten Beziehungsnetz. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte habe er in einer Lebensphase begangen, die sich völlig anders präsentiert habe, als seine heutigen Lebensumstände. Die vorinstanzliche Annahme, wonach keine eigentliche Kehrtwende in den persönlichen und beruflichen Verhältnissen vorliegen würde, sei nicht haltbar, mithin willkürlich. 
Wie sich der unbedingte Strafvollzug für die neuen, in der Probezeit begangenen Delikte auf die Prognose auswirken könnte, werde im angefochtenen Urteil sodann nicht substanziell geprüft. Auch sei auf sein Vorbringen, wonach die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Beurteilung des Widerrufs zu berücksichtigen sei, mit keinem Wort eingegangen worden. Gleich verhalte es sich bezüglich der von ihm geltend gemachten "zeitlichen Nähe der Verwirkung des Widerrufs" bzw. den von ihm geltend gemachten "Zeitablauf". Dabei habe er nicht vorgebracht, dass ein Anwendungsfall von Art. 46 Abs. 5 StGB vorliegen würde. Dennoch hätte bei der Prognosestellung beachtet werden müssen, dass ein Widerruf bereits am 25. November 2021 nicht mehr in Frage komme. Da sich Art. 46 Abs. 5 StGB an den Verjährungsgrundsätzen orientiere, hätte die Vorinstanz darüber hinaus die Praxis zu Art. 48 lit. e StGB in ihre Erwägungen zum Widerruf miteinbeziehen müssen. 
Zusammengefasst habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Widerrufs relevante Aspekte willkürlich gewürdigt oder ausser Acht gelassen und damit gegen Art. 46 Abs. 2 und 5 StGB verstossen. Da sie den angeordneten Widerruf auch unzureichend begründet und sich mit seinen Vorbringen teilweise nicht befasst habe, verletze sie darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht ihre Begründungspflicht (Art. 50 StGB) und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe bei der letzten Verurteilung im Jahr 2014 durch seinen damaligen Verteidiger ausführen lassen, dass er nach der Haftentlassung zunächst Fr. 6'000.-- pro Monat und schliesslich Fr. 8'000.-- pro Monat verdiene, aus eigenen Kräften ein genügend legales Einkommen erziele und mit seiner Freundin in stabilen Verhältnissen lebe. Der Beschwerdeführer habe daher schon vor seiner erneuten Delinquenz in stabilen Verhältnissen gelebt, einen hohen Lohn gehabt und sei einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Dies habe ihn jedoch nicht vor erneuten Straftaten abgehalten. Dass ihn die am 25. November 2014 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe samt der damals erstandenen Untersuchungshaft von 60 Tagen beeindruckt hätte, sei sodann nicht ersichtlich. Wie damals würden auch heute Betäubungsmitteldelikte sowie Tatbestände betreffend Pornografie und Gewaltdarstellungen den Gegenstand des Strafverfahrens bilden, wobei er im Betäubungsmittelverstoss noch einen grösseren Aufwand betrieben habe. Unter diesen Umständen sei von einer eigentlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihn ein stabiles Umfeld und die finanzielle Sicherheit von weiteren Straftaten abhalten sollte, wenn sie es nach der letzten Verurteilung trotz erstandener Untersuchungshaft nicht taten. Daran ändere auch nichts, dass er sich seit März 2017 nichts mehr zuschulden habe kommen lassen. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der bedingte Vollzug der mit dem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen (angefochtenes Urteil S. 11 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt folglich nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).  
 
2.3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für den Widerruf im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den Widerruf als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat den Widerruf nicht mit dem Fehlen einer positiven Prognose begründet, sondern ist bei ihrem Entscheid von der gesetzlich verlangten Schlechtprognose ausgegangen. Dass sie bei ihrer Beurteilung der Bewährungsaussichten ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht und die gesetzliche Konzeption von Art. 46 Abs. 2 StGB verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, die ungünstige Legalprognose einzig und allein auf die erneute Delinquenz während der Probezeit gestützt zu haben. Sie legt die Gründe für die Schlechtprognose überzeugend dar, ohne dabei einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen oder andere zu vernachlässigen.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2005 wegen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Mit Urteil vom 10. Juni 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung sowie Raufhandel erneut in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen, wobei der Vollzug zu Gunsten der bereits laufenden Massnahme aufgeschoben wurde. Nach Aufhebung der Massnahme im Jahre 2007 wurde sodann eine Reststrafe von 42 Tagen vollzogen. Am 25. November 2014 erging ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, dem Konsum harter Pornografie und bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bestraft. Im Zusammenhang mit den genannten Vorstrafen bzw. Massnahmen befand sich der Beschwerdeführer insgesamt während 153 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. angefochtenes Urteil S. 10; Strafregisterauszug vom 3. Dezember 2020, kantonale Akten act. 89). Innerhalb der Probezeit machte sich der Beschwerdeführer alsdann der im vorliegenden Strafverfahren beurteilten mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellung schuldig.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz würdigt die mehrfache Delinquenz während der vierjährigen Probezeit zu Recht als negativ. Dabei durfte sie berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das BetmG als auch der harten Pornografie und der Gewaltdarstellung einschlägig vorbestraft ist, was eine besondere Uneinsichtigkeit indiziert. Ob ihre Erwägung, wonach er im Vergleich zu seinen früheren Taten "im Betäubungsmittelverstoss einen noch grösseren Aufwand betrieb" überzeugt, muss nicht restlos geklärt werden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer - neben dem Besitz von 83 Ecstasy Pillen und 8 g Haschisch - im Gegensatz zu seinem früheren Betäubungsmitteldelikt neu einen internationalen Drogenhandel beging, hierbei mit 10 kg Marihuana eine grössere Drogenmenge als bei seinen früheren Widerhandlungen im Spiel war und er bei der in Mittäterschaft begangenen Betäubungsmitteleinfuhr auf einer mittleren Hierarchiestufe agierte (vgl. angefochtenes Urteil S. 15), ist die erneute Betäubungsmitteldelinquenz insgesamt jedenfalls nicht zu bagatellisieren. Daran vermag auch die von der Vorinstanz für die einzelnen Betäubungsmitteldelikte vorgenommene Verschuldensbewertung nichts zu ändern. Inwiefern sich die Vorinstanz zur Art und Schwere der Delikte weitergehend hätte äussern müssen und diesem Kriterium in Überschreitung ihres Ermessens ein falsches Gewicht zugemessen hätte, ist nicht erkennbar.  
 
2.4.4. Von der in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafe und der vom Beschwerdeführer erstandenen Untersuchungshaft wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer liess sich dadurch jedoch nicht beeindrucken und von neuer Delinquenz abhalten. Damit offenbart er eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber, was legalprognostisch klarerweise als negativ zu bewerten ist. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit dem März 2017 nichts mehr zuschulden kommen liess. Angesichts dessen, dass die vergangene Strafe und die Untersuchungshaft keine hinreichende Schock- und Warnwirkungen zeitigten, ist es jedoch vertretbar, wenn die Vorinstanz diesem Wohlverhalten lediglich untergeordnete Bedeutung zumisst und an der Schlechtprognose festhält.  
Ob der Beschwerdeführer sich auch in der Zeit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bewährt hat, kann im Übrigen offen gelassen werden. Sein Verhalten nach Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Dezember 2020 ist als echtes Novum im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 133 IV 342 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihm angeführten Urteilen 6B_64/2017 vom 24. November 2017 E. 3.2 und BGE 134 IV 140 E. 5.1. Mit der Erwägung im erstgenannten Bundesgerichtsurteil, wonach "sich der Beschwerdeführer seit über drei Jahren bewährt hat", wird auf die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz und damit auf den Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Urteils Bezug genommen. Im zweitgenannten BGE 134 IV 140 wird unter E. 4.4 sodann explizit festgehalten, dass für die Beurteilung der Legalprognose die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen seien. Entwicklungen nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Urteils sind bei der Prüfung, ob die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug zu Recht widerrufen hat, folglich nicht zu berücksichtigen. 
 
2.4.5. Entgegen dem beschwerdeführerischen Ansinnen war die Vorinstanz ferner nicht gehalten, bei der Beurteilung der Legalprognose den von ihm dargelegten Veränderungen seiner Lebensverhältnisse in positiver Hinsicht Rechnung zu tragen. Ihr Schluss, wonach ein stabiles Umfeld, finanzielle Sicherheit und eine Vollzeitbeschäftigung nicht gegen die Befürchtung erneuter Straffälligkeit sprechen, ist angesichts der bereits bei seiner Verurteilung im Jahr 2014 bestehenden günstigen Verhältnisse nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer seit 2017/2018 mit viel Initiative und zeitlichem Engagement praktisch in Alleinverantwortung ein Unternehmen mit 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er habe sich von jener kriminellen Szene entfernt, in welcher er die Taten begangen habe, ergänzt er den vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Wohl lässt sein zeitliches und berufliches Engagement - wie von ihm dargetan - den Schluss zu, er habe sich von diesem Umfeld losgelöst. Die gegenteilige Auffassung erweist sich dadurch indes noch nicht als schlechterdings unhaltbar, zumal es für die Annahme von Willkür nicht ausreicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.6. Dem Beschwerdeführer ist sodann zwar beizupflichten, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung des Widerrufs nicht dazu geäussert hat, wie sich der unbedingte Strafvollzug für die neuen Delikte auf die Prognose auswirken könnte. Indessen hat sie im Rahmen ihrer Erwägungen zum Vollzug der neuen Strafe festgehalten, dass ein Widerruf der früher bedingt ausgefällten Strafe von 18 Monaten nichts an der dem Beschwerdeführer auszustellenden Schlechtprognose ändere, zumal dieser sich durch die im früheren Verfahren erstandene Untersuchungshaft offensichtlich nicht beeindrucken liess. Geht die Vorinstanz davon aus, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten keine präventive Wirkung auf den Beschwerdeführer haben wird, gilt dies selbstredend auch für den Vollzug der für die neuen Delikte ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Würdigung der Vorinstanz erscheint zwar als streng, liegt aber noch in ihrem Ermessen. Dass ein anderes Ergebnis und eine andere Gewichtung ebenfalls möglich gewesen wäre, begründet keine Bundesrechtsverletzung.  
 
2.4.7. Unbehelflich sind schliesslich die Vorbringen, die Vorinstanz hätte bei der Prüfung des Widerrufs die Praxis zu Art. 48 lit. e StGB in ihre Erwägungen miteinbeziehen und beachten müssen, dass ein Widerruf bereits am 25. November 2021 nicht mehr in Frage komme. Für den Widerrufsentscheid ist allein die Prognose ausschlaggebend. Inwiefern den genannten Vorhalten über den Aspekt der Dauer des Wohlverhaltens (vgl. dazu E. 2.4.4 hiervor) hinaus eine selbstständiger Gehalt zukommen sollte und sie Auswirkungen auf die Legalprognose haben könnten, erschliesst sich nicht und wird in der Beschwerde denn auch nicht substanziell dargelegt. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsurteil 6B_64/2017 vom 24. November 2017 wurde mit der Erwägung, dass der Beschwerdeführer, nachdem rechtskräftig auf einen Widerruf verzichtet wurde, das in ihn gesetzte Vertrauen bestätigt habe, zumal die infolge des Widerrufsverzichts um ein Jahr verlängerte Probezeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits abgelaufen war (vgl. 6B_64/2017 vom 24. November 2017 E. 3.2), denn auch auf das Wohlverhalten Bezug genommen. Entsprechend musste sich die Vorinstanz im Rahmen der Widerrufsprüfung nicht mit der "zeitlichen Nähe der Verwirkung des Widerrufs" und der Praxis zu Art. 48 lit. e StGB auseinandersetzen. Desgleichen gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots: Wie sich diese positiv auf seine Legalprognose auswirken könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.4.8. Insgesamt kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid keine Verletzung der Begründungspflicht und des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, weshalb die Vorinstanz von einer Schlechtprognose ausgeht und die vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 25. November 2014 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerruft. Dass sie sich in ihrem Entscheid nicht mit sämtlichen, vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt, begründet keine Gehörsverletzung. Das Gericht kann sich darauf beschränken, die wesentlichen Vorbringen zu behandeln. Erforderlich ist, dass dem angefochtenen Entscheid die Gründe entnommen werden können, auf welchen er beruht. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Das vorinstanzliche Urteil war für den Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres sachgerecht anfechtbar.  
 
2.4.9. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer eine Schlechtprognose ausstellt. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten erweist sich als rechtskonform.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, für die in der Probezeit begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ausgefällt zu haben. Die Vorinstanz habe bei der Wahl der Freiheitsstrafe die für die Wahl der Strafart relevanten Kriterien unrichtig und willkürlich angewendet, teilweise unberücksichtigt gelassen und nicht begründet, weshalb sie die von ihm vorgebrachten Argumente für eine Geldstrafe ausser Acht lasse. Damit missachte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und verletze aArt. 34 StGB, aArt. 41 StGB sowie Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält unter dem Titel "Strafrahmen" zunächst in allgemeiner Weise fest, dass bezüglich einer allfälligen Geldstrafe eine solche bis zu 360 Tagessätzen möglich wäre (aArt. 34 Abs. 1 StGB), da die in der Probezeit verübten Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden und das ab diesem Datum geltende neue Recht, welches die Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze begrenze, in dieser Hinsicht nicht milder sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 12). In ihren weiteren Erwägungen schliesst sie eine Geldstrafe jedoch aus und bestraft den Beschwerdeführer für die in der Probezeit begangenen Delikte stattdessen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe. Dabei führt sie zur Wahl der Sanktionsart im Einzelnen aus, dass für die Einfuhr und den Besitz von 10 kg Marihuana eine Freiheitsstrafe angemessen erscheine, zumal - wie noch zu zeigen sein werde - die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe 12 Monate deutlich übersteige. Die Bestrafung mit einer (milderen) Geldstrafe falle hier wie auch bei den Einzelstrafen angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-) Verschuldens ausser Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz sei für sämtliche, heute zu beurteilenden Delikte, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers, welche ihn, obwohl er auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nicht davon abgehalten hätten, erneut zu delinquieren, erweise es sich nicht als zweckmässig, ihn mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Im Hinblick auf die präventive Effizienz erscheine es einzig sinnvoll, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine solche scheine geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die öffentliche Sicherheit, welche gewichtiger sei, als die von der Verteidigung geltend gemachten Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld, könne vorliegend nur noch mit einer Freiheitsstrafe gewährleistet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
3.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist folglich nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2; Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.2).  
Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2). 
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 
 
3.4. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Wahl der Strafart vermögen teilweise nicht zu überzeugen. Dies gilt, soweit sie im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Besitz von 10 kg Marihuana ausführt, eine Freiheitsstrafe sei angemessen, da die aus den Einzelstrafen resultierende Gesamtstrafe für die neuen vom Beschwerdeführer während laufender Probezeit begangenen Delikte zwölf Monate übersteige. Indem die Vorinstanz die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Ferner lässt sich die Strafart nach zutreffender Auffassung des Beschwerdeführers auch kaum mit dem "Ausmass des Einzeltatverschuldens" begründen, zumal das Verschulden des Beschwerdeführers für die in der Probezeit begangenen Widerhandlungen im angefochtenen Urteil jeweils als "leicht bis mittel" "leicht" oder gar "sehr leicht" bezeichnet wird (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 und S. 17 f.).  
Die Vorinstanz erwägt jedoch weiter, dass auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz für sämtliche zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Dabei erachtet sie es als entscheidend, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft und auch schon zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, was ihn aber nicht davon abgehalten hat, während der Probezeit weiter einschlägig zu delinquieren. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund dieser Umstände zum Schluss gelangt, dass eine blosse Geldstrafe nicht ausreiche, um im genügenden Masse präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Sein Wohlverhalten seit März 2017 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vermag daran ebensowenig etwas zu ändern, wie die Behauptung, dass er noch nie zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie davon ausgeht, dass die öffentliche Sicherheit dauerhaft nur mit einer Freiheitsstrafe gewährleistet werden könne. So kommt einer Freiheitsstrafe zweifelsohne höhere Warnwirkung als einer Geldstrafe zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Unverhältnismässigkeit einer Freiheitsstrafe geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Eine alternative, zweckmässige Strafart steht nicht zur Verfügung. Dass nach früherem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erlaubt war, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Eine Verletzung von aArt. 34 StGB ist nicht erkennbar. Desgleichen gilt in Bezug auf den in der Beschwerde genannten aArt. 41 StGB. Nach dieser Bestimmung durfte das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zwar nur erkennen, wenn die Voraussetzungen von einer bedingten Strafe nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Bei fehlender präventiver Effizienz der Geldstrafe - wie von der Vorinstanz in casu in zulässiger Weise angenommen wurde - konnte jedoch ungeachtet der Vollzugsprognose eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Urteile 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5; 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5; 6B_372/2017 vom 15. November 2017 E. 1.3). Die von der Vorinstanz festgelegte Strafart für die vom Beschwerdeführer begangenen Widerhandlungen erschiene insoweit auch unter altem Recht als rechtskonform. 
Inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung der Existenz der von ihm angestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens und die Auswirkungen auf sein soziales Umfeld zu einer anderen Beurteilung führen soll, ist sodann nicht ersichtlich. Wohl trifft zu, dass bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe im Rahmen der Würdigung der persönlichen Verhältnisse auch der Strafempfindlichkeit der betroffenen Person Rechnung zu tragen ist. Doch ist eine solche nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd zu berücksichtigen, zumal die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist im Lichte der Rechtsprechung nicht geeignet eine über das normale Mass hinausgehende Belastung darzutun. Zudem kommt diesem Aspekt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2). 
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie für jede im vorliegenden Strafverfahren beurteilte Widerhandlung eine Freiheitsstrafe anordnet. Ebensowenig ist ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht vorzuwerfen. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, weshalb sie für alle im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend der Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf das berufliche Fortkommen bzw. das berufliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen, geht fehl. Dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Argumenten nicht das Gewicht zumisst, welches der Beschwerdeführer gerne hätte und die öffentliche Sicherheit höher gewichtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 16), begründet noch keine Gehörsverletzung. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die für den Besitz der 83 Ecstasy-Tabletten ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und die für die Entgegennahme von 8 g Haschisch festgelegte Einzelfreiheitsstrafe von 1 Monat als zu hoch. Er wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine willkürliche und rechtsungleiche Strafzumessung vor. Zudem habe sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gebührend Rechnung getragen.  
 
4.2. Für die Einfuhr und den Besitz von 10 kg Marihuana setzt die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 10 Monaten fest. Betreffend den Besitz der 83 Ecstasy-Tabletten führt sie aus, der Beschwerdeführer habe diese zwecks Weitergabe zu Hause aufbewahrt. Angesichts dessen, dass es sich bei Ecstasy um eine vergleichsweise harmlose Droge handle und weder erstellt sei, dass die Tat im Rahmen eines grösseren Drogenrings begangen wurde noch dass der Beschwerdeführer davon finanziell profitiert hätte, sei das objektive Tatverschulden noch als leicht zu würdigen. Da der Beschwerdeführer zwar vorsätzlich, jedoch nicht aus finanziellen Motiven gehandelt habe, werde das objektive Tatverschulden nicht relativiert. Angesichts der Drogenmenge und des Tatvorgehens erscheine innerhalb des Strafrahmens eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der Entgegennahme von 8 g Haschisch sei mit Blick auf die kleine Menge sodann von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Hierfür sei die Einzelstrafe auf 1 Monat anzusetzen. Für die mehrfache Pornografie und Gewaltdarstellungen veranschlagt sie schliesslich eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 ff.). Unter Berücksichtigung der Einzelstrafen asperiert die Vorinstanz die auf 10 Monate angesetzte Freiheitsstrafe für die Einfuhr und den Besitz von 10 kg Marihuana anschliessend auf 13 Monate (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Zu den Täterkomponenten führt sie aus, aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers liessen sich kein Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Die einschlägige Vorstrafe wie auch die Delinquenz während der Probezeit seien jedoch im Umfang von je 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber sei sein Geständnis strafmindernd zu honorieren und die Strafe insofern um 3 Monate zu reduzieren. Der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots sei weiter mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheine für die neuen, vom Beschwerdeführer während laufender Probezeit begangenen Delikte damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Aus dieser Freiheitsstrafe und der widerrufenen Vorstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bildet die Vorinstanz schliesslich asperierend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.).  
 
4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch korrekt vorgegangen. Sie hat sich hinreichend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und nachvollziehbar begründet, weshalb sie unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen erachtet. Die beschwerdeführerische Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung erweist sich als unbegründet.  
 
4.4.2. Was die Strafhöhe im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Besitzes der Ecstasy-Tabletten und dem Vorwurf der Entgegennahme von 8 g Haschisch betrifft, ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen. Auch hat sie weder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet noch das ihr zustehende Ermessen überschritten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft und auf die Tabelle in FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 43 zu Art. 47 StGB ist unbehelflich. Das Gericht kann in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen, diese sind für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend (Urteile 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war somit nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet. Sie hat eine eigene Strafzumessung vorgenommen und das Verschulden hinsichtlich des Besitzes der Ecstasy-Tabletten nachvollziehbar als leicht und hinsichtlich der Entgegennahme von 8 g Haschisch als sehr leicht eingestuft. Dass sie die Einzelfreiheitsstrafe - vor Berücksichtigung der Täterkomponenten - in Bezug auf den erstgenannten Tatvorvorwurf auf 3 Monate und in Bezug auf den letztgenannten Tatvorwurf auf 1 Monat festsetzt, ist angesichts des für diese Widerhandlungen jeweils geltenden ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist nicht auszumachen. Ebensowenig ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ersichtlich. Soweit die Strafe - wie vorliegend geschehen - innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteile 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4.3. Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich vorwirft, der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben, ist solches nicht erkennbar:  
 
4.4.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz hätte weitere Phasen des Verfahrensstillstandes als Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd berücksichtigen müssen. So sei zunächst die Dauer zwischen Anklageerhebung und Vorladung der Parteien als zu lang zu werten. Desgleichen gelte für die Dauer von einem halben Jahr zwischen Vorladung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung, zumal der vorliegende Fall nicht allzu aufwendig erscheine, keine Beweisabnahmen oder andere notwendigen Abnahmen im Sinne von Art. 330 Abs. 1 StPO durch das Gericht erfolgt seien und auch keine Privatkläger involviert waren. Die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. April 2020 auf den 18. Dezember 2020 und die damit verbundene Verfahrensverzögerung sei sodann auch unter Beachtung der Corona-Pandemie nicht gerechtfertigt. Schliesslich ergebe sich aus der Gesamtdauer des Verfahrens, dass das Beschleunigungsgebot massiv verletzt sei.  
 
4.4.3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Erkrankung eines Mitbeschuldigten und der Stillstand des Berufungsverfahrens zwischen März 2019 und September 2019 strafmindernd zu berücksichtigen seien. Weitere Verletzungen des Beschleunigungsgebots seien zu verneinen. Insgesamt sei den Verfahrensverzögerungen mit einer Strafreduktion von 4 Monaten Rechnung zu tragen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.).  
 
4.4.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 332 E. 5.2, 269 E. 3.1; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen). 
 
4.4.3.4. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2017 ging am 31. August 2017 beim erstinstanzlichen Gericht ein (kantonale Akten act. D1/29). Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen (kantonale Akten act. 33). Während sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. September 2017 zu der vom erstinstanzlichen Gericht aufgeworfenen Frage äusserte (kantonale Akten act. 36), verzichtete der Beschwerdeführer soweit ersichtlich auf eine Stellungnahme. Am 7. Dezember 2017 wurden die Parteien für die auf den 4. April 2018 anberaumte Hauptverhandlung vorgeladen (kantonale Akten act. 37), wobei die Verhandlung schliesslich auf den 13. Juni 2018 verschoben wurde (kantonale Akten act. 48/1-5). Eine krasse Zeitlücke, in welcher die Vorinstanz untätig geblieben ist, ist damit nicht auszumachen. Daran ändert nichts, dass die örtliche Zuständigkeit unter den Parteien unstrittig gewesen sein soll, zumal die Gerichte ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StPO). Zudem hat die Vorinstanz überzeugend dargetan, weshalb sie die Dauer von einem halben Jahr zwischen der Vorladung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht als übermässig lang erachtet. Ihre Erwägung, es habe sich um ein aufwendiges Verfahren gehandelt, welches diese Vorbereitungszeit notwendig machte, insbesondere da sich der Beschwerdeführer erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich geständig zeigte, eine komplexe Auswertung der Telefonkontrollen nötig und zudem zwei Mittäter involviert waren, gibt zu keiner Kritik Anlass (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Mit dem pauschalen Einwand, angesichts des Aktenumfangs, der Komplexität des eingeklagten Geschehens, der fehlenden Beweisabnahmen bzw. notwendigen Anordnungen des Gerichts und des Fehlens von Privatklägern könne das Verfahren als nicht allzu aufwendig gewertet werden, wird eine Verletzung von Bundesrecht nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.  
Die Verfahrensverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren, welche aufgrund der Erkrankung eines Mitbeschuldigten (recte: aufgrund der Erkrankung des Verteidigers eines Mitbeschuldigten) entstanden ist, wurde von der Vorinstanz sodann berücksichtigt. Gleiches gilt für den Stillstand des Berufungsverfahrens zwischen März 2019 und September 2019. In der Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 21. April 2020 auf den 18. Dezember 2020 sieht die Vorinstanz indes zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_243/2022 festgehalten hat, darf eine gewisse Verzögerung des Verfahrens angesichts der ausserordentlichen Lage der Corona-Pandemie zugebilligt werden. Am 21. April 2020 galt namentlich der landesweite Lockdown, und auch die Gerichtsbehörden mussten sich angesichts der Pandemielage neu organisieren. Die Berücksichtigung einer gewissen, nicht vom Gericht allein zu verantwortenden Verzögerung infolge der Covid-19-Pandemie ist nachvollziehbar (vgl. Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die erneute Vorladung vom 15. Mai 2020 (kantonale Akten act. 85) auf den 18. Dezember 2020 lag angesichts der vielen Fälle, die neu vorgeladen werden mussten, nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sodann in einem angemessenen Rahmen. 
Was die Gesamtdauer des Verfahrens von rund 3 Jahren und 4 Monaten von der Anklageerhebung am 21. August 2017 bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 18. Dezember 2020 betrifft, ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall mehrere Widerhandlungen des Beschwerdeführers zur Diskussion standen, wobei sich dieser in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig zeigte. Das erstinstanzliche Urteil umfasst 76 und das angefochtene Urteil 25 Seiten. Zudem sind aus dem angefochtenen Urteil keine nennenswerten Verfahrenshürden ersichtlich und kann dem Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - kein Vorwurf der Verfahrensverzögerung gemacht werden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er nicht geltend macht, aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer schweren Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Aufwendigkeit des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der organisatorischen Herausforderungen im Berufungsverfahren, welche die Corona-Pandemie mit sich brachte, verletzt die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum nicht, wenn sie unter dem Titel des Beschleunigungsgebots die Strafe um 4 Monate mildert und mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens keine weitere Reduktion vornimmt. 
 
4.4.4. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der vom Bezirksgericht Baden am 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die von der Vorinstanz für die während der Probezeit verübten Taten angesetzte Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweisen sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform. Widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe und sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Dass die Vorinstanz bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB falsch vorgegangen wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten erscheint als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform.  
 
5.  
Das Begehren auf Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bezieht sich auf den Fall der Gutheissung der Beschwerde. Da das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf diesen Antrag einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer