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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_332/2010 
 
Urteil vom 22. April 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. März 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1981, reiste am 22. August 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 11. Dezember desselben Jahres eine Schweizer Bürgerin; am 2. April 2008 wurde ihm zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau eine bis 31. Dezember 2008 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit Ende Oktober 2008 leben die Ehegatten getrennt; das eheliche Zusammenleben hatte elf Monate gedauert. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 19. März 2010 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes vom 27. Oktober 2009 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Schreiben vom 30. März 2010, beim Bundesgericht eingegangen am 6. April 2010, erklärte X.________, das Urteil des Rekursgerichts nicht anzuerkennen. Am 6. April 2010 wurde er aufgefordert, das fehlende vorinstanzliche Urteil bis spätestens am 21. April 2010 nachzureichen. Er kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. 
 
Der Beschwerdeführer ist (noch) mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Art. 42 Abs. 1 AuG verschafft dem ausländischen Ehegatten einer Schweizerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann, wenn er mit ihr zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer längst nicht mehr mit seiner Ehegattin zusammenlebe und ohnehin die Scheidung anstrebe, um eine andere Frau zu heiraten; er habe nichts vorgebracht, was als geeigneter Grund im Sinne von Art. 49 AuG gelten könnte. Dazu lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Dass sodann der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Schliesslich hat sich das Rekursgericht mit den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG befasst und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erkannt, dass diese nicht erfüllt seien. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2010 lässt sich dazu nichts entnehmen, was auch nur im Ansatz geeignet wäre, eine Verletzung schweizerischen Rechts darzulegen (Art. 42 Abs. 2 bzw. 95 BGG). 
 
Dem Beschwerdeführer, dessen Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), fehlt es klarerweise an einem Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, sodass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt Kanton Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. April 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller