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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_194/2010 
 
Urteil vom 22. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung, Raub usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 29. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 zweitinstanzlich in Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2009 unter anderem wegen versuchter (eventual)-vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB und Raubs nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, teilweise begangen als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 aStGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. 
 
Wie bereits vor den kantonalen Instanzen erhebt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss erneut Vorwürfe der Manipulation der Strafuntersuchung, insbesondere der Fälschung von Unterlagen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der DNA-Analyse und macht insoweit eine Verletzung von Art. 5, 9, 10 BV geltend, ohne sich allerdings mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 9) zu befassen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie erwiese sich aber auch als unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Fälschung eines DNA-Ergebnisses sind - was das Obergericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift stichhaltig darlegt - nicht ersichtlich. So sind einerseits keinerlei Diskrepanzen zwischen den Originalakten und den Kopien des IRM Zürich betreffend das Gutachten vom 11. November 2005 und den Laborbericht vom 15. November 2005 auszumachen. Die erwähnten Unterlagen sind vielmehr identisch. Das Obergericht durfte deshalb, ohne in Willkür zu verfallen, implizit auf die Befragung der offerierten Zeugen verzichten. Andererseits handelt es sich bei den Dokumenten "Anfrage" der EDNA Koordinationsstelle Zürich vom 21. und 22. Juli 2005 um die standardisierte elektronische Rückmeldung von AFIS auf die erfolgten Suchläufe in der DNA-Datenbank. "Quelle" und "Versandweg" dieser Dokumente sind damit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers erkennbar. Zudem ist deren handschriftliche Unterzeichnung im System nicht vorgesehen, sie sind insofern auch nicht als unvollständig zu betrachten (angefochtener Entscheid S. 9 mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, namentlich S. 27-31). Den Vorwürfen des Beschwerdeführers ist damit insgesamt der Boden entzogen. 
 
Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der unterbliebene Untersuch auf Schmauch sei willkürlich. Denn entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht hätte ihn der fehlende Nachweis von Schmauch als Täter in Anbetracht der vorliegenden Beweislage nicht auszuschliessen vermögen. Dies gilt namentlich aufgrund der unter der Fingerkuppe des Opfers einwandfrei sichergestellten DNA-Spur des Beschwerdeführers und unter weiterer Berücksichtigung der übrigen Belastungsindizien, wie etwa der DNA-Spur des Beschwerdeführers, welche an den abgerissenen Traggriffen der am Überfallort sichergestellten, mit Euro 10'300 gefüllten Plastiktasche des Täters nachgewiesen wurde, der Fund der abgerissenen Traggriffe (der Plastiktasche) in der Nähe des Fluchtautos, der Standort des Fluchtautos in der Nähe des Tatorts etc. Unter diesen Umständen kann hier offen bleiben, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - der Nachweis von Schmauch rund zwei Wochen nach der Tat bzw. der Schussabgabe ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. 
 
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung (Fund von Listen mit darin aufgeführten Banken in der Schweiz bei einem Bekannten des Beschwerdeführers, gegen den die deutschen Behörden ebenfalls wegen Verdachts der Verübung von Raubüberfällen ermittelten; der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Bekannte zur Tatzeit im gleichen Hotel in der Schweiz logierte wie der Beschwerdeführer; Sprache des Beschwerdeführers) erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer legt insoweit lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne nachzuweisen, inwiefern diejenige des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sein soll. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Obergericht würdigt die erwähnten Indizien, welchen es im Rahmen der Gesamtwürdigung nur untergeordnete Bedeutung beimisst, in vertretbarer Weise. Auf seine Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill