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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_121/2013 
 
Urteil vom 22. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Kommanditgesellschaft, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Advokat Lukas Polivka, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. Februar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 2. November 2012 anwies, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten Räumlichkeiten (Büroräumlichkeit, 5. OG) bis spätestens 15. November 2012, 12:00 Uhr, zu verlassen; 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Februar 2013 die Berufung der Beschwerdeführerin abwies und diese anwies, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten Räumlichkeiten (Büroräumlichkeit, 5. OG) bis spätestens 7. März 2013, 12:00 Uhr, zu verlassen, und im Übrigen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2012 bestätigte; 
dass das Appellationsgericht in der Hauptbegründung des Entscheides zum Ergebnis kam, dass die neu vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Mietausstand rechtzeitig bezahlt, und die dafür neu eingereichten Belege, unzulässige Noven darstellten, die gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit Rechtsschrift vom 4. März 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2013 mit keinem Wort zur Hauptbegründung des Appellationsgerichts äussert, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin