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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5F_7/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Grundbucheinführung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_978/2013 vom 28. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ (Gesuchsteller) ist im Grundprotokoll als Eigentümer von zwei Parzellen (51 m² und 115 m²) eingetragen, die im Bereich des A.________wegs in der Stadt B.________ gelegen sind. Mit dem einen Grundstück sind 6/12 unausgeschiedenes Miteigentum an ca. 720 m² Strassengebiet des A.________wegs subjektiv-dinglich verbunden. Zwischen dem Gesuchsteller und der Stadt B.________ war ab 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Klageverfahren streitig, ob und zu welchem Preis die Stadt B.________ die Parzellen des Gesuchstellers übernehmen muss. Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs merkte das Grundbuchamt Y.________ nach Bereinigung der Grundprotokolle und Grundregister auf Grundstücken des Gesuchstellers und auf Grundstücken der Politischen Gemeinde B.________ je eine "Vorläufige Eintragung: Streitige dingliche Rechte i.S. von § 96 kGBV (Anlegung des Grundbuches) Dat. 05.03.13, Beleg 66" vor. 
 
B.   
Die Einsprache des Gesuchstellers beim Grundbuchamt und seine Beschwerden an die Aufsichtsbehörden in Grundbuchsachen blieben erfolglos. Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013, seine Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, gelangte der Gesuchsteller am 28. Dezember 2013 an das Bundesgericht mit den Begehren: 
 
1. Es sei der Beschluss aufzuheben. 
2. Es seien die als Grundbuchbetrug eingeklagten falschen Grundbuchpläne und die falschen Grundbuchauszüge vom 14.01.2009 und vom 24.06.2013 aus dem Recht zu weisen, aufzuheben und mir mein bisheriges Eigentum zu bestätigen, Grundbuchpläne und Grundbuchauszüge neu erstellen und auflegen zu lassen. 
3. Es seien die zuständigen Organe anzuweisen, dass mein bisher unbeschwertes Eigentum am A.________weg, B.________, nämlich 115 m² mit 6/12 Anteil an ca. 720 m² Strassengebiet und 51 m² Strassengebiet ohne Zusatz "vorläufige Eintragung streitige dingliche Rechte" in das Eidg. Grundbuch zu übertragen, mit Zuteilung selbständiger Kasternummer. 
4. Beizug aller Akten der Vorinstanz. 
5. Beizug aller Akten meiner Beschwerde gegen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23.10.13 (Geschäfts-Nr. Ihres Gerichts 1C_854/2013/BMH) und Anerkennung als integrierender Bestandteil meiner heutigen Beschwerde. 
6. Unter Kostenfolge zulasten Staat. 
Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts holte die kantonalen Akten ein, wies hingegen den Antrag auf Beizug aller Akten des Verfahrens 1C_854/2013 ab. Sie wies die Beschwerde ab, soweit daraufeinzutreten war (Urteil 5A_978/2013 vom 28. Januar 2014). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 11. März 2014 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_978/2013 mit folgenden Anträgen: 
 
1. Das Urteil sei auf Grund der nachstehenden Anträge und Begründungen und meiner Beschwerde vom 28.12.2013 zu revidieren und aufzuheben, weil Anträge unbeurteilt blieben, in den Akten angeführte erhebliche Tatsachen nicht beurteilt oder versehentlich nicht berücksichtigt wurden. 
2. Es sei mir das seit 1958 im Grundbuch ausgewiesene, unbelastete Eigentum in B.________, nämlich ca. 115 m² mit 6/12 Anteil am Strassengebiet A.________weg 2. Etappe und weiteren ca. 51 m² Strassengebiet gleichenorts wahrheitsgetreu und unbelastet in das neue eidg. Grundbuch zu übertragen. 
3. Es seien die kantonalen Aufsichtsbehörden anzuweisen, dass die klaren seit 1958 bestehenden Grundbucheintragungen mit der amtlichen Vermessung übereinzustimmen haben und jede betrügerische usurpatorische Zuweisung an die Stadt B.________ durch falsche Grundbuchauszüge und falschen amtlichen Vermessungsplan zu löschen und aus dem Recht zu weisen. 
4. Es seien die bisher trotz Antrag nicht beigezogenen Verfahrensakten beizuziehen. 
5. Es sei dem Revisionsbegehren unter Gutheissung meiner Anträge und Begründungen statt zu geben. 
6. Es sei das Revisionsbegehren durch neue, unbefangene Richter zu beurteilen. 
7. bitte unter Kostenfolgen zu Lasten Staat als Verursacher dieses Verfahrens. 
Mit Schreiben vom 14. März 2014 hat der Gesuchsteller eine Kopie aus dem Amtlichen Anzeiger der Stadt B.________ vom 13. März 2014 zugestellt, wonach das eidgenössische Grundbuch für die Politische Gemeinde B.________ vom Obergericht mit Beschluss vom 27. Februar 2014 auf den 1. April 2014 in Kraft gesetzt wurde. Es sind die kantonalen Akten und das Dossier 5A_978/2013 beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gesuchsteller beantragt, das Revisionsbegehren sei durch neue, unbefangene Richter zu beurteilen (Ziff. 6 der Gesuchsbegehren). Er nennt keine Ausstandsgründe (Art. 34 Abs. 1 BGG). Die Mitwirkung einer Gerichtsperson am früheren Verfahren 5A_978/2013 bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Gesuchsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Der Spruchkörper kann durch das Informatikprogramm CompCour gebildet werden (vgl. Geschäftsbericht des Bundesgerichts 2013 S. 12). 
 
2.   
Der Gesuchsteller verlangt die Revision gemäss Art. 121 lit. c BGG, weil einzelne Anträge unbeurteilt geblieben seien. Das Bundesgericht hat die unter Bst. B eigens im Wortlaut wiedergegebenen Beschwerdebegehren in seinem Urteil 5A_978/2013 allesamt aufgezählt (Bst. E S. 3 f.) und insgesamt als unbegründet abgewiesen (E. 3.3 S. 7 des Urteils 5A_978/2013). Der angerufene Revisionsgrund liegt nicht vor. Denn er deckt sich mit der Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 BV und will lediglich gewährleisten, dass alle gestellten Begehren behandelt werden, wie das hier geschehen ist (vgl. von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 22 zu Art. 121 BGG), gestattet hingegen nicht, die Beurteilung der Streitfragen neu in Frage zu stellen, wie das der Gesuchsteller heute versucht (Urteil 4F_7/2007 vom 28. September 2007 E. 3 mit Hinweis auf Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N. 4 zu Art. 136 OG, S. 17). 
 
3.   
Der Gesuchsteller verlangt die Revision gemäss Art. 121 lit. d BGG, weil das das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. 
 
3.1. Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2 und 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2; vgl. zum gleichlautenden Art. 136 lit. d OG: BGE 115 II 399 E. 2a). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wenn sie berücksichtigt worden wären (Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1 und 5F_1/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.1; vgl. zum gleichlautenden Art. 136 lit. d OG: BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).  
 
3.2. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:  
 
3.2.1. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des Grundbuchamtes, die Eigentumsrechte stimmten nicht mit den Grundbuchplänen überein. Der Gesuchsteller bestreitet die Richtigkeit dieser Feststellung offenkundig nicht, macht er doch geltend, die fehlende Übereinstimmung der Eigentumsrechte mit den Grundbuchplänen sei auf betrügerische Machenschaften zurückzuführen. Ungeachtet dieser Behauptungen hat das Bundesgericht aus der Tatsache, dass die Eigentumsrechte nicht mit den Grundbuchplänen übereinstimmen, in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte nicht gemäss Art. 43 Abs. 3 SchlTZGB von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen werden können und zuerst das Bereinigungsverfahren durchzuführen ist, wie es das Grundbuchamt getan hat (E. 3.1 S. 6 des Urteils 5A_978/2013). Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass im Bereinigungsverfahren keine gütliche Einigung gefunden werden konnte (E. 3.2 S. 6 des Urteils 5A_978/2013).  
 
3.2.2. Der Gesuchsteller macht als Revisionsgrund geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass kein Bereinigungsverfahren stattgefunden habe (z.B. S. 4 Ziff. 5 des Revisionsgesuchs). Er widerspricht damit dem Bericht des Grundbuchamtes an die Verwaltungskommission des Obergerichts vom 8. Juli 2013 über die erfolgte Anlegung des Grundbuches für die Stadt B.________, in dem es wörtlich heisst: "Aus dem Bereinigungsverfahren und der Bekanntmachung bestehen somit folgende, nicht bereinigte Verhältnisse" (act. 4/3/3 der kantonalen Akten, zusammengefasst unter Bst. B.e S. 3 des Urteils 5A_978/2013). Es ist damit aktenkundig, dass ein Bereinigungsverfahren stattgefunden hat und dass nicht bereinigte Verhältnisse festgestellt werden mussten, d.h. im Bereinigungsverfahren keine gütliche Einigung gefunden werden konnte mit Bezug auf Grundstücke im Eigentum des Gesuchstellers und im Eigentum der Politischen Gemeinde B.________. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor.  
 
3.2.3. Der Gesuchsteller ist der Meinung, dass  nach seiner Einsprache vom 24. Juni 2013 eine Bereinigung seiner Einsprache hätte erfolgen müssen, ein Bereinigungsverfahren aber nicht stattgefunden habe. In diesem Verfahren hätten die betrügerischen Grundbuchauszüge und der betrügerische Grundbuchplan bereinigt werden müssen (z.B. S. 3 Ziff. 2 des Revisionsgesuchs). Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, auf welcher gesetzlichen Grundlage nach einer Einsprache nochmals ein Bereinigungsverfahren durchzuführen wäre und welchem Zweck es in Anbetracht der bereits Jahre dauernder Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und der Stadt B.________ hätte dienen sollen, zumal das Grundbuchamt und die Aufsichtsbehörden in Grundbuchsachen nicht befugt sind, über die angeblichen, vom Gesuchsteller bestrittenen Rechtsansprüche der Stadt B.________ zu urteilen, die sich nach der Darstellung des Gesuchstellers auf falsche Grundbuchpläne und falsche Grundbuchauszüge stützen und in Wirklichkeit nicht bestehen sollen. Diese Frage des Bestandes und Inhalts behaupteter dinglicher Rechte kann das Grundbuchamt nicht durch verwaltungsrechtliche Verfügung entscheiden, die auf dem Beschwerdeweg vor den Aufsichtsbehörden angefochten werden könnte. Es handelt sich dabei vielmehr um eine materiell-rechtliche Streitigkeit, die die Zivilgerichte zu entscheiden haben (E. 3.2 S. 6 des Urteils 5A_978/2013). Mangels Befugnis zur Entscheidung der materiell-rechtlichen Streitigkeit im Verfahren der Aufsicht in Grundbuchsachen sind all die Tatsachen, die der Gesuchsteller vor den kantonalen Behörden und vor Bundesgericht zur Fälschung von Grundbuchplänen und Grundbuchauszügen vorgebracht und durch Beweismittel bewiesen haben will, nicht erheblich gewesen, weshalb sie auch nicht berücksichtigt werden mussten und ihre - im Übrigen auch durchaus bewusste und gewollte - Nichtberücksichtigung keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG abzugeben vermag.  
 
3.3. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG liegt nicht vor. Unter dessen Anrufung versucht der Gesuchsteller offenkundig, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 5A_978/2013 in Frage zu stellen. Dazu ist die Revision nicht gegeben.  
 
4.   
Besteht zu einer Revision des Urteils 5A_978/2013 kein Grund, sind die Gesuchsbegehren-Ziff. 1 und 5 abzuweisen und ist auf die für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs erneuerten Begehren-Ziff. 2-4 zur Sache nicht einzutreten. 
 
5.   
Insgesamt muss das Revisionsgesuch abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen seinem Antrag (Ziff. 7) wird der Gesuchsteller damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), aber nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Grundbuchamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten