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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1180/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Strafe zu reduzieren. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt. Er ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten. Unter Hinweis darauf ersucht er um eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde, da er überfordert sei, innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eine ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen. 
 
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist gesetzlich bestimmt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie kann daher nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), worauf der Beschwerdeführer bereits durch Schreiben des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2013 aufmerksam gemacht wurde. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist vor. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht zu Recht nicht um Wiederherstellung im Sinne dieser Bestimmung. Der von ihm geltend gemachte Umstand ist kein Wiederherstellungsgrund. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer verweist lediglich vorsorglich auf die Begründung in den Rechtsschriften und vor Schranken im kantonalen Verfahren. 
 
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss. Verweisungen auf andere Rechtsschriften reichen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei an den inkriminierten Taten nur marginal beteiligt gewesen, er habe sich nicht bereichert und nicht mit Vorsatz gehandelt, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei die Strafe massiv zu reduzieren, da das Verfahren ohne sein Zutun sehr lange gedauert habe, was von der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu wenig berücksichtigt worden sei. 
 
Diese Vorbringen erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Beweise willkürlich gewürdigt und/oder Recht verletzt habe. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf