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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_184/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Januar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das Gesuch der 1980 geborenen, zuletzt ab Dezember 2006 bis Juli 2009 in einem Pensum vom 60 % als Glasbläserin bei der Firma X.________ AG angestellten, verheirateten G.________, Mutter einer 2000 geborenen Tochter, um Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere eine Expertise des Zentrums Y.________ vom 1. Juni 2010, ergänzt am 21. September 2010, abgelehnt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen von G.________ eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2014 abgewiesen hat, 
dass die Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle, zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.) sowie bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3 S. 394) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass das kantonale Gericht die medizinischen Unterlagen, worunter insbesondere das Gutachen des Zentrums Y.________ vom 1. Juni 2010 und die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ einlässlich gewürdigt hat und dabei zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführerin wäre es bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zumutbar, die frühere Arbeit als Glasbläserin oder eine andere leidensangepasste Tätigkeit weiterhin in einem Teilzeitpensum von 60 % zu verrichten, 
dass die Vorinstanz mit sorgfältiger und einleuchtender Begründung dargelegt hat, weshalb sie bezüglich der Frage, ob bei der Versicherten eine schwere depressive Episode vorliege, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. S.________ in seinen neuesten Berichten diagnostiziert hat, oder ob entsprechend den Erkenntnissen der Fachärzte des Zentrums Y.________ von einer mittelgradigen Depression auszugehen ist, auf die Angaben im Administrativgutachten vom 1. Juni 2010 abgestellt hat, 
dass auf die entsprechenden Erwägungen, welchen nichts beizufügen ist, verwiesen wird, 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in weiten Teilen auf eine im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und die diesen zugrundeliegenden fachärztlichen Aussagen beschränken, wogegen nicht überzeugend begründet oder gar belegt wird, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in anderweitiger Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) ermittelt haben soll, weshalb von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung mit der entsprechenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass der Hinweis auf die vom angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2014 abweichende Auffassung des im vorinstanzlichen Spruchkörper mitwirkenden Sozialversicherungsrichters Vogel, die in einer Notiz dokumentiert ist, im vorliegenden Fall unerheblich ist, handelt es sich doch dabei lediglich um ein vom kantonalen Entscheid abweichendes Minderheitsvotum, dem der Charakter einer blossen Meinungsäusserung zukommt, 
dass die Beschwerdeführerin aus einer Wiederholung ihrer in früheren Rechtsschriften vorgebrachten Argumente ebenso wenig zu ihren Gunsten ableiten kann wie aus dem Umstand dass Dr. med. S.________ sie bereits seit 11 Jahren behandelt, 
dass letztgenannte Tatsache nicht für die Objektivität der fachärztlichen Aussagen herangezogen werden kann, da sich während dieser langen Behandlungsdauer abgesehen von der ebenfalls ins Gewicht fallenden auftragsrechtlichen Vertrauensstellung unter Umständen auch ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Versicherter entwickelt hat, weshalb es nicht Sache des behandelnden Psychiaters sein kann, im Streitfall die Arbeitsfähigkeit seiner langjährigen Patienten objektiv einzuschätzen (vgl. statt vieler etwa Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3), 
dass sodann keine somatischen Gesundheitsschäden vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, 
dass die gesundheitliche Situation der Versicherten umfassend untersucht worden ist, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an Vorinstanz oder Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigt, 
dass eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in der früheren oder einer anderen angepassten Erwerbstätigkeit keinen Rentenanspruch zu begründen vermag, da die Versicherte im Aufgabenbereich als Hausfrau jedenfalls nicht zu 100 % eingeschränkt ist, sodass sich insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. April 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer