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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_296/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von D.________ die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 5. Juni 2013 aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen), 
dass D._________ Beschwerde ans Bundesgericht führt, 
dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 12. März 2014 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist, 
dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647), 
dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) von Vornherein nicht gegeben ist, weil weder vom Beschwerdeführer dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 3.1), 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass ein Rechtsmittel des Weiteren gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass die Beschwerde unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht zulässig wäre, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann ihr doch auch nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. April 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger