Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_193/2020
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Urteil vom 22. April 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
CONCORDIA Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 2020 (62/2019/21).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 2020, mit dem dieses auf die Beschwerde der A.________ vom 10. Dezember 2019 nicht eingetreten ist mit der Begründung, die Rechtsvorkehr genüge den formellen Anforderungen nicht,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2020 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. April 2020, worin darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Eingabe der A.________ vom 16. April 2020 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Versicherte in ihren Eingaben nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf ihre Beschwerde vom 10. Dezember 2019 hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Huber