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[AZA 3] 
1A.170/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1. Diverse, nicht namentlich genannte Informatikfirmen, 
an verschiedenen Orten der Schweiz, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Werner Wichser, Winzerstrasse 111, 
Zürich, 
2. Werner Wichser, Winzerstrasse 111, Zürich 
 
gegen 
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, 
 
betreffend 
Förderung von Bildung, Forschung und Technologie 
in den Jahren 2000-2003, hat sich ergeben: 
 
A.- Rechtsanwalt Dr. Werner Wichser erhob am 31. Januar 2000 für "Diverse Informatikfirmen an diversen Orten der Schweiz" Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Es seien die Bundesbeschlüsse vom 20. März 1990 
über die Finanzierung von Sondermassnahmen neuer 
Technologien im Fertigungsbereich (CIM-Aktionsprogramm) 
und vom 22. September 1999 über die Finanzierung 
der Tätigkeit der Kommission für Technologie und 
Innovation (KTI) im nationalen und internationalen 
Rahmen (EUREKA, IMS) in den Jahren 2000 - 2003 als nichtig zu erklären, eventuell als ungültig zu erklären. 
 
 
2. Es sei die öffentliche Projektausschreibung des 
soft(net)-Aktionsprogrammes 2000 - 2003 ohne irreführenden 
Inhalt zu wiederholen. 
 
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten 
der Beschwerdegegner.. " 
 
Zur Begründung führte er an, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um etablierte Informatik-Firmen. 
Diese würden durch die Bundesbeschlüsse vom 20. März 1990 über die Finanzierung von Sondermassnahmen zur Förderung neuer Technologien im Fertigungsbereich usw. (BB 1990) und vom 22. September 1999 über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) usw. 
(BB 1999), die Zahlungen in Millionenhöhe an Informatik- und andere Firmen vorsähen, in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt. Sie wollten aus verschiedenen Gründen nicht an die Öffentlichkeit treten. Er, Rechtsanwalt Wichser, handle als ihr Treuhänder. Eventuell reiche er die Beschwerde im eigenen Namen auf fremde Rechnung - treuhänderisch - ein, wozu er wie jeder Schweizerbürger befugt sei. Falls sich der Bundesrat als für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde unzuständig erachte, beantrage er in Anwendung von Art. 8 VwVG, sie dem Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder eventuell als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. 
 
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte das Bundesamt für Justiz Rechtsanwalt Wichser mit, die BB 1990 und 1999 seien nach Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 44 VwVG, weshalb sie keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellten. Mit der Begründung, jeder Schweizer sei in seinen Interessen verletzt, deklariere er seine Beschwerde als unzulässige Popularbeschwerde. 
Ebenfalls unbeachtlich sei die Geltendmachung von Interessen anonymer Drittpersonen. Aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 55 VwVG komme der Beschwerde nicht zu. Da all diese Ausführungen auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gälten, sehe es im Antrag auf eine allfällige Überweisung ans Bundesgericht keinen Sinn. Sollte eine Überweisung trotzdem erwünscht sein, erbitte es eine entsprechende Bestätigung; für den Fall, dass er eine weitere Behandlung der Beschwerde wünsche, habe er einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. 
 
Mit Eingabe vom 17. Februar 2000 präzisierte Rechtsanwalt Wichser Ziffer 1 seines Antrages und hielt im Übrigen an seiner Beschwerde fest. 
 
B.- Mit Entscheid vom 10. Mai 2000 trat der Bundesrat auf die Beschwerde - auch als Aufsichtsbeschwerde - nicht ein, überwies sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell als staatsrechtliche Beschwerde, dem Bundesgericht und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von 800 Franken. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Eine Entgegennahme der Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt nicht in Betracht: als Beschwerde der "diversen, namentlich nicht genannten Informatikfirmen" ist sie unzulässig, weil auf Beschwerden unbekannter und damit anonymer Parteien nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu den Entscheid des Bundesrates S. 5 unten). 
Soweit die Beschwerde auch im Namen von Rechtsanwalt Wichser persönlich erhoben wird, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er nicht dartut, dass er nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung befugt ist. Das ist auch nicht ersichtlich. 
Entgegen seiner Behauptung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt, wer die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 103 OG erfüllt; eine Popularbeschwerde ans Bundesgericht wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geprüft zu werden bräuchten. 
 
b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da sie sich nicht gegen "kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide)" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG richtet. 
 
2.- Rechtsanwalt Wichser wurde vom Bundesamt für Justiz am 7. Februar 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen sowohl der Verwaltungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach seiner Beurteilung offensichtlich nicht erfüllt seien. Im Entscheid des Bundesrates wurde dies bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel abzuschliessen. 
 
Auf die Beschwerde ist daher weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem einzigen dem Bundesgericht bekannten Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Wichser, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Beschwerde wird weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird Rechtsanwalt Werner Wichser, Zürich, auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 22. Mai 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: