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«AZA» 
U 283/98 Ge 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2000 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
 
 
A.- Der 1953 geborene S.________ war seit August 1991 bei der Firma G.________, als Maurer tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. Oktober 1991 stürzte er aus 2,5 m in eine Baugrube, wobei er sich Fersenbeinfrakturen beidseits zuzog. Die Heilung verlief protrahiert und erforderte am 12. Januar 1993 eine operative Versteifung (Arthrodese) des linken unteren Sprunggelenks (USG). Mit Verfügung vom 27. Juli 1994 sprach die SUVA S.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 28. Oktober 1991 mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine Invalidenrente von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 1995 festhielt. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 4. September 1998 teilweise gut und erhöhte die Invalidenrente auf 56 %. Eine Parteientschädigung sprach es S.________ nicht zu. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Weiter sei die SUVA zu verpflichten, ihn für seine Anwaltskosten im kantonalen Verfahren zu entschädigen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung richtet, kann auf sie nicht eingetreten werden, wie die SUVA zu Recht beantragt. Hinsichtlich dieses Gegenstandes stellt die Eingabe vom 6. Oktober 1998 kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG dar. Ihr kann in Bezug auf diesen Punkt weder eine minimale sachbezogene Begründung entnommen werden, noch setzt sich der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz auseinander. 
 
2.- In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente im Sinne des UVG. 
 
3.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist auch, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach der Rechtsprechung einen natürlichen (siehe BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (siehe BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt. Die Grundsätze insbesondere zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind ebenfalls korrekt wiedergegeben (BGE 115 V 133). 
 
4.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Maurer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass ihm hingegen eine sitzende Tätigkeit mit gewissen Auflagen (Unterbruch über Mittag, Möglichkeit von Pausen bzw. Bewegungsübungen jeweils nach einer Stunde) während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Dabei hat sie nur die physisch bedingten Einschränkungen berücksichtigt und liess insbesondere die psychische Komponente mangels adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall ausser Betracht. Wohl nicht mit der abgegebenen Begründung, aber im Ergebnis trotzdem zu bestätigen ist die Ausklammerung der psychischen Störung bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistung. 
 
b) aa) Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit der streitigen Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses eingetretenen Sachverhalt beurteilt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Vorliegend bildete der Einspracheentscheid vom 1. Mai 1995 das Anfechtungsobjekt im kantonalen Verfahren (Art. 106 Abs. 1 UVG; BGE 116 V 251 Erw. 2c). Demzufolge ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheids der bis zum 1. Mai 1995 eingetretene Sachverhalt massgebend. 
 
bb) Bei den Akten finden sich - wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat - keine Anhaltspunkte, wonach bereits am 1. Mai 1995 Anzeichen einer schwerwiegenden depressiven Entwicklung vorgelegen hätten. Eine solche wurde vielmehr erstmals im Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 1995, den der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einreichen liess, erwähnt. Dieser Bericht, der auf den Angaben des Versicherten und seiner Schwägerin beruht, lässt aber keine Rückschlüsse auf die im massgebenden Zeitpunkt herrschende Situation zu, weshalb die Vorinstanz und die SUVA die allfälligen invalidisierenden Auswirkungen eines depressiven Leidens zu Recht nicht abgeklärt und berücksichtigt haben. Daran ändert nichts der Umstand, dass der frühere Rechtsvertreter der SUVA am 23. September 1994 - und damit vor Erlass des Einspracheentscheids - mitteilte, beim Versicherten müsse nach Auskunft seines Hausarztes auch eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung im Sinne einer chronisch depressiven Verstimmung attestiert werden. Diese Aussage wurde indessen weder durch ein ärztliches Zeugnis untermauert, noch wurde sie in der späteren Eingabe vom 29. März 1995 wiederholt. Auch aus dem Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle Schaffhausen vom 10. August 1994 lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine ärztliche Stellungnahme handelt, ist zu bemerken, dass dieser Bericht der SUVA nicht zur Verfügung stand. 
 
cc) Steht fest, dass im massgebenden Zeitpunkt keine Hinweise für das Bestehen einer psychischen Störung vorlagen und diese bereits aus diesem Grund bei der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat, erweist sich die Prüfung der Adäquanzfrage durch die Vorinstanz als überflüssig und verfrüht (vgl. Erw. 6). Es erübrigt sich daher auch, zu den sich im Wesentlichen auf diese Frage beziehenden Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. 
 
c) Die nach dem Gesagten zu Recht allein den körperlichen Gesundheitsschaden umfassende vorinstanzliche Zumutbarkeitsbeurteilung vermag vollumfänglich zu überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer mit der auf einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten beruhenden Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach ihm eine sitzende Tätigkeit unter Einhaltung der in Erw. 4a genannten Auflagen während sechs Stunden pro Tag zumutbar sei, nicht näher auseinandersetzt. Der einzige in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, es sei fraglich, ob die Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ von unabhängigen Ärzten stammen, erweist sich angesichts der Rechtsprechung, wonach die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen lässt, es vielmehr besonderer Umstände bedarf, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis), als unbehelflich. 
 
5.- In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der organisch bedingten Beschwerden hat das kantonale Gericht in Erhöhung des von der SUVA erhobenen Invaliditätsgrades einen solchen von 56 % ermittelt. Der wiederum zutreffenden Begründung, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen und kann darauf verweisen. 
 
6. Da nach dem in Erw. 4b Dargelegten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Erlass des Einspracheentscheids erheblich verschlechtert hat, werden die Akten der SUVA überwiesen, damit sie die für die Durchführung einer Rentenrevision nach Art. 22 UVG erforderlichen Abklärungen treffe. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
weit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Akten werden der Schweizerischen Unfallversiche- 
rungsanstalt überwiesen, damit sie im Sinne der Erwä- 
gungen verfahre. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialver- 
sicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: