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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.9/2007 /len 
 
Urteil vom 22. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz; Erwerbsschaden, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 6. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Kläger) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist verheiratet und Vater zweier Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und G.________, geb. Oktober 1997). Am 30. Mai 1989 verunfallte er mit einem Motorrad und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde durch einen Automobilisten verursacht, der links abbiegen wollte und dabei den entgegenkommenden Kläger übersah. Als Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Kläger ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus) rechts, eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung des rechten Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig unter intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Schwindelgefühlen. 
Am 12. August 1992 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt A.________ (Beklagter) mit der Vertretung und Wahrung seiner Interessen gegenüber den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In der Folge ersuchte eine Rechtspraktikantin des Beklagten die X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen Verjährungsverzicht und verhandelte mit den Sozialversicherungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der Beklagte der X.________ Versicherung dem Sinne nach mit, der Kläger sei - vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - damit einverstanden, auf die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche gegenüber der X.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verzichten. 
In der Folge beauftragte der Kläger einen neuen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der X.________ Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den Kläger. Die X.________ Versicherung beriefen sich auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 1993 erklärten Forderungsverzicht und verweigerten weitere Zahlungen aus dem Unfallereignis. 
B. 
Am 15. Oktober 1999 beantragte der Kläger dem Amtsgericht Luzern-Stadt, der Beklagte habe ihm einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beklagten, dem Kläger Fr. 853'648.-- nebst Zins zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht, welches mit Urteil vom 29. Juni 2004 den Beklagten verpflichtete, dem Kläger Fr. 915'782.15 nebst Zins zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. April 2005 trat das Bundesgericht auf die Anschlussberufung nicht ein; die Berufung hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
C. 
In der Folge sistierte das Obergericht des Kantons Luzern den Prozess wegen Vergleichsverhandlungen bis Ende Februar 2006. Am 9. Mai 2006 teilte der Vertreter des Beklagten mit, dass eine Einigung nicht möglich sei. An der Appellationsverhandlung vom 11. September 2006 beantragte der Kläger, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'337'362.-- nebst Zins zu bezahlen. Der Beklagte beantragte, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er eine Schadenersatzforderung von Fr. 719'970.40 anerkannt und dem Kläger diesen Betrag inklusive Zinsen, insgesamt Fr. 777'238.60 bezahlt habe; im darüber hinausgehenden Betrag sei die Klage abzuweisen. 
Am 6. November 2006 fällte das Obergericht des Kantons Luzern folgendes Urteil: 
1. Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 769'598.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 70'000.-- vom 30. Mai 1989 bis 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit 26. Juni 1993 und auf Fr. 744'478.-- seit 31. Oktober 2006 zu bezahlen. 
Es wird Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger am 25. Mai 2005 eine Akontozahlung von Fr. 777'238.60 geleistet hat. 
2. [Kosten und Entschädigung]. 
3. [Rechtsmittelbelehrung] 
4. [Mitteilungen]." 
D. 
Mit Berufung vom 27. Dezember 2006 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 sei aufzuheben. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte eine Schadenersatzforderung von Fr. 719'970.40 anerkannt und dem Kläger diesen Betrag inkl. Zinsen, insgesamt Fr. 777'238.60, bezahlt habe. Im darüber hinausgehenden Betrag sei die Klage abzuweisen. 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. 
E. 
Eine in der gleichen Sache vom Beklagten erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, es habe den Schaden falsch berechnet, indem es fälschlicherweise von anrechenbaren IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 3'444.--/Monat - anstatt in der Höhe von Fr. 3'509.--/Monat - ausgegangen sei. Dadurch habe das Obergericht die Grundsätze der Schadensberechnung (Art. 42, 43 und 46 OR) sowie Art. 3 der Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2004 (SR 831.108) verletzt. Zudem habe die Vorinstanz bei der Kapitalisierung der Kinderrenten für F.________ und G.________ zu Unrecht nach der Tafel 12x und nicht nach der Tafel 12y kapitalisiert. Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt, indem sie zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers von zu tiefen IV-Renten ausgegangen sei, ohne dass der Beweis dafür erbracht worden sei. 
2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Obergericht im Zusammenhang mit der umstrittenen Höhe der anrechenbaren IV-Rente eine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Nach der Rechtsprechung beschlagen die Feststellungen zum Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich Tatfragen, die vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilen sind und im Verfahren der Berufung nicht überprüft werden können. Im Berufungsverfahren wird als Rechtsfrage nur geprüft, ob das Sachgericht dem angefochtenen Urteil einen zutreffenden Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26, 127 III 73 E. 3c S. 75, je mit Hinweisen). Die Frage, ob und welche Vorteile sich der Geschädigte aus dem schädigenden Ereignis anrechnen lassen muss, ist eine Rechtsfrage; demgegenüber ist die vermögenswerte Quantifizierung dieser Vorteile eine Tatfrage (BGE 122 III 61 E. 2c/cc S. 66). 
Im vorliegenden Fall ist als Rechtsfrage zu beurteilen, ob bei der Schadensberechnung die IV-Renten des Klägers anrechenbar sind. Demgegenüber betrifft die Höhe der anrechenbaren Rente den Sachverhalt. Daran ändert insbesondere der Hinweis des Beklagten auf Art. 3 der Verordnung 05 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2004 nichts. Auch wenn die Rentenanpassung an einen gesetzlichen Mechanismus gekoppelt ist, ändert das nichts daran, dass die Quantifizierung der ursprünglichen - und damit auch der angepassten - Rente eine Tatfrage ist. Soweit der Beklagte dem Obergericht vorwirft, von einer zu tiefen IV-Rente, die dem Beklagten als Vorteil anzurechnen sei, ausgegangen zu sein, kritisiert er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, womit er im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann (Art. 63 Abs. 2 OG). 
2.2 Weiter wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, für die Kapitalisierung der IV-Kinderrente für die Dauer vom Rechnungstag (31. Oktober 2006) bis zum Schlussalter von 18 Jahren zu Unrecht auf Tafel 12x (für Männer) anstatt auf die Tafel 12y (für Frauen) abgestellt zu haben. 
2.2.1 Diese Rüge ist begründet. Der Einwand des Klägers, der Kapitalwert einer IV-Kinderrente werde nach dem Geschlecht des Invaliden (im vorliegenden Fall des Vaters) und nicht demjenigen der Kinder (im vorliegenden Fall zwei Mädchen) berechnet, überzeugt nicht. Für die Kapitalisierung der Kinderrente ist unter anderem die Sterbewahrscheinlichkeit von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht die Sterbewahrscheinlichkeit des invaliden Elternteils, sondern diejenige der Kinder, für die eine Kinderrente ausgesprochen wird. Für die Wahl der zutreffenden Kapitalisierungstabelle ist daher das Geschlecht des Kindes und nicht dasjenige des invaliden Elternteils einschlägig. Da es sich bei den zwei Kindern des Klägers um Mädchen handelt, hätte entgegen der Annahme des Obergerichtes nicht die Tafel 12x (für Männer), sondern die Tafel 12y (für Frauen) zur Anwendung gelangen müssen. 
2.2.2 Für die Kapitalisierung der Kinderrente bedeutet dies im vorliegenden Fall folgendes: 
Für F.________ (geb. Juli 1993) wird eine jährliche IV-Kinderrente von Fr. 7'872.-- ausbezahlt. Die Rente ist unbestritten während 5 Jahren zahlbar (vom Rechnungstag am 31. Oktober 2006 bis zum 18. Altersjahr von F.________) und mit einem Zinsfuss von 3,5 % zu kapitalisieren, so dass aufgrund der Tafel 12y von einem Faktor 4,6 auszugehen ist. Insgesamt resultiert eine kapitalisierte IV-Rente von Fr. 36'211.-- (anstatt wie vom Obergericht angenommen Fr. 35'896.--). 
Für G.________ (geb. Oktober 1997) wird ebenfalls eine jährliche IV-Kinderrente von Fr. 7'872.-- ausbezahlt. Die Rente ist unbestritten während 9 Jahren zahlbar (vom Rechnungstag am 31. Oktober 2006 bis zum 18. Altersjahr von G.________) und mit einem Zinsfuss von 3,5 % zu kapitalisieren, so dass aufgrund der Tafel 12y von einem Faktor 7,75 auszugehen ist. Insgesamt resultiert eine kapitalisierte IV-Rente von Fr. 61'008.-- (anstatt wie vom Obergericht angenommen Fr. 60'221.--). 
2.2.3 Das Obergericht hat die kapitalisierten IV-Renten für F.________ um Fr. 315.-- (Differenz zwischen Fr. 36'211.-- und Fr. 35'896.--) und diejenige für G.________ um Fr. 787.-- (Differenz zwischen Fr. 61'008.-- und Fr. 60'221.--) zu tief veranschlagt. Damit reduziert sich der effektiv erlittene Schaden um Fr. 1'102.-- (Summe von Fr. 315.-- und Fr. 787.--), da eine entsprechend höhere kapitalisierte IV-Kinderrente ausbezahlt wird, als die Vorinstanz angenommen hat. Effektiv beläuft sich der vom Kläger erlittene Schaden somit nicht auf Fr. 744'478.--, sondern auf Fr. 743'376.-- (Fr. 744'478.-- minus Fr. 1'102.--); zusätzlich ist unbestritten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'120.-- zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Obergerichtes beläuft sich der Anspruch des Klägers somit nicht auf Fr. 769'598.-- (Fr. 744'478.-- Schadenersatz und Fr. 25'120.-- Genugtuung), sondern auf Fr. 768'496.-- (Fr. 743'376.-- Schadenersatz und Fr. 25'120.-- Genugtuung). In diesem Sinn ist die Berufung teilweise gutzuheissen. 
2.3 Unbegründet ist die Berufung jedoch insoweit, als der Beklagte dem Obergericht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vorwirft, weil es zu Gunsten des beweisbelasteten Klägers von monatlichen IV-Rentenbeträgen von Fr. 3'444.-- ausgegangen sei, obwohl er diese Beträge nicht nachgewiesen habe. Der Beklagte macht nicht geltend, dass er selbst höhere anrechenbare Rentenbezüge prozesskonform behauptet habe. Die Vorinstanz durfte daher von den - unbestrittenen - Vorbringen des Klägers ausgehen. Zwar hatte der Kläger im kantonalen Verfahren unterschiedliche Angaben zur Höhe der Rente gemacht, indem er in seinen Plädoyernotizen vom 11. September 2006 zunächst von monatlichen IV-Renten in der Höhe von Fr. 3'684.-- sprach (S. 5), weiter hinten jedoch von IV-Renten in der Höhe von monatlich Fr. 3'444.-- ausging (S. 12). In der Folge ging die Vorinstanz aufgrund einer Klärung der klägerischen Behauptungen vom tieferen Wert aus, welcher vom Beklagten nicht bestritten wurde. Aufgrund der unbestrittenen Parteibehauptungen gelangt Art. 8 ZGB gar nicht zur Anwendung. Von einer Verletzung dieser Bestimmung kann keine Rede sein. 
3. 
Schliesslich wirft der Beklagte dem Obergericht vor, in Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise festgehalten zu haben, dass der Beklagte dem Kläger Fr. 769'598.-- (bestehend aus Fr. 744'478.-- Schadenersatz und Fr. 25'120.-- Genugtuung) nebst Zins schulde und lediglich davon "Vormerk genommen" habe, dass der Beklagte bereits Fr. 777'238.60 bezahlt habe. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die dem Kläger zustehende Summe im Umfang der bereits geleisteten Zahlung getilgt worden sei und dadurch Art. 68 ff. und insbesondere Art. 84 ff. OR verletzt. Richtig ist, dass der Anspruch des Klägers im Umfang der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 777'238.60 getilgt worden ist. Dies ist ohne Zweifel auch die Auffassung des Obergerichts, welche es in Ziff. 1 des Dispositivs zum Ausdruck bringen wollte. Der Beklagte behauptet denn auch nicht, dass das Dispositiv so verstanden werden könnte, dass er dem Kläger trotz der unbestrittenen Akontozahlung von Fr. 777'238.60 den Betrag von Fr. 769'598.-- zuzüglich Zins schulde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Obergericht übersehen habe, dass der Anspruch des Klägers im Umfang der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 777'238.60 getilgt worden sei und dadurch Bundesrecht verletzt habe. Der Klarheit halber rechtfertigt es sich jedoch, in der Neufassung von Ziff. 1 des Dispositivs die Tilgung ausdrücklich zu erwähnen. 
4. 
Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als teilweise begründet, soweit darauf einzutreten ist. Da der Anspruch des Klägers in unwesentlichem Umfang zu reduzieren ist (unrichtige Kapitalisierung der IV-Kinderrenten [E. 2.2]) und das Dispositiv im Übrigen lediglich redaktionell - nicht jedoch materiell - anzupassen ist (ausdrücklicher Hinweis auf die Tilgung des klägerischen Anspruchs im Umfang der beklagtischen Akontozahlung [E. 3]), ist von einem praktisch vollständigen Unterliegen des Beklagten auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und ihn zu verpflichten, den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2006 erhält folgende Fassung: 
"Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 768'496.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 70'000.-- vom 30. Mai 1989 bis 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit 26. Juni 1993 und auf Fr. 743'376.-- seit 31. Oktober 2006 zu bezahlen. 
Dieser Anspruch ist im Umfang der vom Beklagten dem Kläger am 25. Mai 2005 geleisteten Akontozahlung von Fr. 777'238.60 getilgt." 
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: