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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_376/2013 
 
Urteil vom 22. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 6. März 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, am xx. xx 1985 geborener Staatsangehöriger von Ghana, kam im Januar 1995 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz. Im Frühjahr 1997, nach gut zwei Jahren, kehrte er nach Ghana zurück. Im Sommer 2002 ersuchte sein Vater erneut um Nachzug für ihn, und am 1. Februar 2003 reiste er als 17 ½-jähriger wiederum in die Schweiz ein, wo ihm am 12. Februar 2003 zwecks Verbleibs bei den Eltern die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 
 
Am 18. Dezember 2009 reiste X.________ nach Ghana zurück, um dort von einem Naturheiler seine Epilepsie behandeln zu lassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantwortete am 16. April 2010 ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung über sechs Monate abschlägig. Nachdem X.________ in der Folge nur zweimal für kurze Zeit die Schweiz besucht hatte, kehrte er im Mai 2011 zu seinen Eltern zurück. 
 
Am 12. Januar 2012 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, und verfügte die Wegweisung; ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. März 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2012 erhobene Beschwerde ab. Die Ausreisefrist wurde auf Ende Mai 2013 angesetzt. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April (Postaufgabe 26. April) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten; eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt worden; ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. 
 
2. 
2.1 Nicht mehr streitig ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen über sechsmonatigen Auslandaufenthalts, für den keine behördliche Zustimmung vorliegt, erloschen ist (Art. 61 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. 
 
2.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 II 229; Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 138 I 246; Urteil 2C_306/2013 vom 7. April 2013 E. 2.1; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.). 
 
Der Beschwerdeführer will einen Bewilligungsanspruch zunächst aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten; dabei beruft er sich als Volljähriger auf die Beziehung zu seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern. Aus einer solchen Beziehung lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten; dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und 3 S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit etwa im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Krankheit (Urteil 2C_760/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zwar an Epilepsie erkrankt; er will deshalb auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern angewiesen sein. Er lebte indessen seit 2005 in der Schweiz von diesen getrennt und hielt sich von Dezember 2009 bis Mai 2011 während eineinhalb Jahren ohne Eltern in Ghana auf. Auch der Umstand, dass ihm dieser Aufenthalt von seinem Vater "verordnet" worden sein soll, spricht gegen die angeblich medizinisch bedingte Notwendigkeit des dauernden Zusammenseins mit den Eltern in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer offenbar finanziell von diesen abhängig ist, ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK unerheblich, kann doch finanzielle Unterstützung auch ins Ausland geleistet werden. Die behaupteten Lücken der medizinischen Versorgung für Epilepsieerkrankte in Ghana (und angeblich unzureichende diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz, s. zu diesem Aspekt nachfolgend E. 2.3.2) haben letztlich nichts mit einer Abhängigkeit von den Eltern zu tun. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Gestaltung seiner kürzlich durch einen eineinhalbjährigen Auslandaufenthalt unterbrochenen Landesanwesenheit seit 2003 sind sodann offensichtlich nicht geeignet, ihm unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einen Bewilligungsanspruch zu verschaffen (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Das Bestehen eines Anspruchs auf Bewilligungserteilung wird nicht in vertretbarer Weise dargetan. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig. 
 
2.3 Bei Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels bleibt noch zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann. 
2.3.1 Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids ausgeschlossen, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll; namentlich kann nicht die Verletzung des Willkürverbots, wie etwa willkürliche Sachverhaltsermittlung, gerügt werden (grundlegend BGE 133 I 185). 
 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). 
2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit er eine Gehörsverweigerung darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht (durch implizite antizipierte Beweiswürdigung) darauf verzichtet hat, ihn bzw. seinen Vater persönlich anzuhören, ist er damit (auch) darum nicht zu hören, weil er nicht darlegt, was er oder sein Vater dem Verwaltungsgericht in mündlicher Form hätten vorbringen wollen, was in schriftlicher Form nicht möglich wäre. Es bleibt die Rüge, dem Beschwerdeführer sei insofern das rechtliche Gehör verweigert worden, als er keine Einsicht in die während des Rekursverfahrens vor der Sicherheitsdirektion durch das Migrationsamt eingeholte Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Accra über Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie in Ghana (E-Mail vom 15. März 2012) erhalten habe, wobei er dies bereits im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion bemängelt habe. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser schon bei ihm erhobenen Rüge festgehalten, dass die besagte Botschaftsauskunft in der Vernehmlassung des Migrationsamtes vom 15. März 2012 im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion erwähnt sei, welche dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei; dieser hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, vor seiner abschliessenden Stellungnahme im Rekursverfahren, die er nach zweimaliger Fristerstreckung am 17. August 2012 erstattete, bei der Sicherheitsdirektion Einsicht in die Rekursakten und in den besagten E-Mail-Verkehr zu nehmen, was er aber nicht getan habe. Mit diesen Darlegungen des Verwaltungsgerichts (E. 7.3 des angefochtenen Urteils) setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander; die Gehörsverweigerungsrüge wird mithin nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet. 
2.3.3 Die Beschwerde ist auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig bzw. entbehrt einer hinreichenden Begründung. 
 
2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.5 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG); es erübrigt sich, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller