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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_222/2013 
 
Urteil vom 22. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftpflicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013. 
 
In Erwägung, 
dass vor dem Bezirksgericht Weinfelden ein Haftpflichtprozess zwischen der Beschwerdeführerin als Klägerin und der Beschwerdegegnerin als Beklagte hängig ist; 
dass die vorsitzende Bezirksrichterin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 die Durchführung einer Expertise zu bestimmten Fragen anordnete und die Parteien aufforderte, allfällige Ergänzungen betreffend die vorgesehene Fragestellung innerhalb von zehn Tagen einzureichen, ansonsten Verzicht angenommen werde; 
dass die Beschwerdeführerin diese prozessleitende Verfügung am 15. Februar 2013 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht mit dem Antrag, das Bezirksgericht Weinfelden sei anzuweisen, eine der in Aussicht genommenen Gutachterfragen nicht zu stellen; 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 6. März 2013 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, die angefochtene prozessleitende Verfügung habe für die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zur Folge; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 22. April 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweist, dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet, der nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte; 
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382); 
dass das Vorliegen eines solchen Nachteils in der Beschwerdeschrift damit begründet wird, dass sich der Gutachter zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs äussern müsste, obschon das Obergericht in den zwei Rückweisungsentscheiden vom 9. Juli 2009 und vom 31. März 2011 den natürlichen Kausalzusammenhang und die Adäquanz bejaht habe und der natürliche Kausalzusammenhang "spätestens vor Bundesgericht wieder thematisiert" werde; 
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation gerade aufzeigt, dass die prozessleitende Verfügung vom 4. Februar 2013 keinen rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der nicht durch einen späteren günstigen Endentscheid beseitigt werden kann; 
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin