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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_335/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeit, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Februar 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, am Abend des 3. Juli 2010 im Laufe einer kurzen Auseinandersetzung im Hafen Y.________ einem Bootsvermieter einen Faustschlag versetzt zu haben. Darauf sei er mit seinem Motorboot ungestüm und mit weit übersetztem Schub vom Steg losgefahren, so dass die Leine riss, mit der das Boot belegt war, worauf dieses beinahe mit dem Steg der Badeanstalt kollidierte. 
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 21. Februar 2014 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2013 wegen Tätlichkeit und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 
 
 X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei freizusprechen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen und Beweise willkürlich gewürdigt und statt einer unvoreingenommenen Bewertung der verschiedenen Aussagen eine Vorverurteilung vorgenommen, um diese dann mit eigenen, aktenwidrigen Argumenten zu untermauern (Beschwerde S. 2). 
 
 Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist unzulässig. 
 
 Die Vorinstanz hat sich mit der Würdigung der Beweise und insbesondere mit den Aussagen der Belastungs- und Entlastungszeugen befasst, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (Urteil S. 6-13). Die Beschwerde enthält im Wesentlichen appellatorische Kritik, der nicht zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. 
 
 So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der zunächst verbalen Auseinandersetzung von seinem Boot auf den Bootssteg sprang, wo ihn die Angestellten der Bootsvermietung, nachdem ihnen der Geschädigte "chömed jetzt" zugerufen hatte, schliesslich niederrangen. Vor der Vorinstanz stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Geschädigten mit seinem Faustschlag überhaupt erreichen konnte, bevor er durch die Angestellten attackiert wurde. Die kantonalen Richter schlossen mit jedenfalls vertretbaren Argumenten darauf, dass die Angestellten den Beschwerdeführer erst nach dem Schlag zu überwältigen vermochten (vgl. Urteil S. 8-10 E. 2.2-2.6 mit Hinweisen auf den Entscheid des Bezirksgerichts S. 8-16). Was daran willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wies z.B. vor der Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, dass sich der Geschädigte eine "Eingreiftruppe" zusammengestellt habe, deren Mitglieder als seine "Beschützer" fungiert hätten (Urteil S. 6). Dies wird von der Vorinstanz überzeugend als nicht plausibel bezeichnet (Urteil S. 9 E. 2.4). Wieso demgegenüber die Annahme des Beschwerdeführers "bei einem ehemaligen Seepolizisten und während eines Volksfests am See bestimmt keine allzu abwegige These" sein soll (Beschwerde S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz nicht auf die Version des Beschwerdeführers abstellte, verfiel sie nicht in Willkür. 
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse macht der Beschwerdeführer geltend, das Vermögen, welches in den Steuerrechnungen ausgewiesen werde, sei auf Darlehen an seine Gesellschaften zurückzuführen, die indessen zurzeit überschuldet seien (act. 8 S. 2). Aus seinen Beilagen ergibt sich dies indessen nicht, zumal es sich bei der von ihm speziell erwähnten Beilage 5 um eine Bestätigung zu Handen der Steuerbehörden über die Betreuung eines Kindes handelt (act. 9/5). Unter diesen Umständen kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn