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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8C_270/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SYNA Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, 4601 Olten 1 Fächer,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 31. März 2014 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten wurde, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2014 an A.________ betreffend das frühere Urteil in Sachen des Versicherten, wobei unter anderem auf die Rechtskraft dieses Urteils sowie auf das Nichtbestehen eines ordentlichen Rechtsmittels hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei der Eingabe vom 31. März 2014 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie vom Beschwerdeführer auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG), 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde vom 31. März 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das frühere Urteil des Bundesgerichts in Sachen des Versicherten 8C_60/2014 vom 4. Februar 2014 richtet, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel darstellt, weil dieses Urteil - worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 1. April 2014 ausdrücklich hingewiesen hat - in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG) und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel offen steht, während ein ausserordentliches Rechtsmittel (Art. 121 ff. BGG) hier nicht eingereicht wurde, 
dass eine vom Beschwerdeführer anbegehrte Erstreckung der - gesetzlich bestimmten (Art. 100 Abs. 1 BGG) - bundesgerichtlichen Beschwerdefrist ausser Betracht fällt (Art. 47 Abs. 1 BGG), woran auch die vom Versicherten als "unabdingbar" erachtete "Hinzuziehung eines Juristen" nichts ändert, da es dem  Beschwerdeführer oblegen hätte, die entsprechenden Schritte  vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) zu unternehmen,  
dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 31. März 2014, enthaltend unter anderem Belege über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers namentlich vom 21. sowie 24. bis 25. Februar 2014 und damit den fraglichen Zeitraum der vorinstanzlichen Rechtsmittelfrist betreffend (Art. 60 Abs. 1 ATSG), als Gesuch um Fristwiederherstellung für das kantonale Verfahren betrachtet werden könnte, wobei es Sache des Versicherten ist, sich diesbezüglich an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu wenden und zu verlangen, dass es die Eingabe vom 31. März 2014 samt Beilagen als Fristwiederherstellungsgesuch prüfe (vgl. Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (unter Beilage der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 31. März 2014 und 3 Beilagen vom 24. Februar und 3. März 2014), und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz