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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_240/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach zwei strassenverkehrsrechtlichen Vorfällen am 22. Juli 2013 gegenüber A.________ eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung anordnete und am 7. April 2014 einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer SVG-Widerhandlungen verfügte; 
dass A.________ hiergegen an die kantonale Sicherheitsdirektion gelangte, welche den Rekurs gegen die verkehrsmedizinische Begutachtung am 20. August 2014 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und denjenigen betreffend Ausweisentzug mit demselben Entscheid abwies; 
dass der Einzelrichter der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2015 insoweit guthiess, als ihm - anders als noch durch die Sicherheitsdirektion - auch für das damalige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, wogegen er die Beschwerde in Bezug auf den Ausweisentzug mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat; 
dass A.________ mit Eingaben vom 7./8. bzw. 11. Mai 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach die Aufhebung des Urteils vom 24. März 2015 beantragt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren und insbesondere an der Polizei übt, die ihn haltlos als "Lügner" bezeichnet habe; 
dass er betont, bei der erfolgten verkehrsmedizinischen Begutachtung handle es sich um "den grössten Skandal der Schweizer Verkehrs-medizin", wobei er aber nicht darlegt, inwiefern das verwaltungs-gerichtliche Urteil im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp