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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_261/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heinrich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Chile, Herausgabe von Vermögenswerten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. April 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die chilenischen Strafverfolgungsbehörden führen seit 1995 gegen verschiedene Personen ein Verfahren wegen Verdachts des Drogenhandels, so auch gegen A.________ als mutmasslichen Chef der Organisation. 
Aufgrund chilenischer Rechtshilfeersuchen wurde im Januar 1998 ein Konto bei einer schweizerischen Bank gesperrt. Es lautet auf den am 21. Juli 1999 verstorbenen A.________. Ende 2014 lagen darauf rund 8,8 Millionen USD. 
B.________ ist die Ehefrau des Verstorbenen, C.________, D.________ und E.________ sind seine Kinder. Sie verlangten die Aufhebung der Kontosperre. 
Mit Verfügung vom 29. April 2014 hielt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Kontosperre aufrecht. 
Dagegen erhoben die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht. 
 
B.   
Am 17. September 2014 ersuchten die chilenischen Behörden um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 gab die Staatsanwaltschaft I die Vermögenswerte an den ersuchenden Staat heraus, unter Vorbehalt des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung. 
Auch dagegen reichten die Ehefrau und die Kinder Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. 
 
C.   
Mit Entscheid vom 30. April 2015 vereinigte das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die beiden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde gegen die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat wies es ab. Jene gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre schrieb es als gegenstandslos geworden ab. 
 
D.   
Die Ehefrau und die Kinder führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts, soweit dieses ihre Beschwerde gegen die Herausgabe der Vermögenswerte an den ersuchenden Staat abgewiesen und ihnen Kosten auferlegt hat. Zudem stellen sie weitere Anträge. 
 
E.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit ihren Einwänden auseinandergesetzt. Sie kommt zum Schluss, dass die gesperrten Vermögenswerte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen und die rechtskräftige gerichtliche chilenische Einziehung an den ersuchenden Staat herausgegeben werden dürfen. Ihre Erwägungen (angefochtener Entscheid E. 5 S. 8 ff.) stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.  
Da die Beschwerde demnach unzulässig ist, fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ausser Betracht (Art. 43 lit. a BGG). 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu je einem Viertel auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri