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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1160/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerung und Migration 
des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantons- 
gerichts Freiburg (I. Verwaltungsgerichtshof) 
vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1981) reiste nach einem erstmaligen Aufenthalt von drei Monaten im Jahre 1992 vier Jahre später (1996) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 11. August 2004 heiratete er im Heimatland seine Landsfrau B.________ (geb. 1983), welche er im November 2004 in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat zwei Söhne (C.________, geb. 2005 und D.________, geb. 2009). Alle Familienmitglieder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A.________ war und ist Angestellter und Mitinhaber eines Maler- und Gipsergeschäfts, mit welchem er auch einen Arbeitsvertrag hat. Per 27. September 2013 lagen gegen ihn offene Betreibungen über Fr. 7'021.35 und Verlustscheine über Fr. 2'052.50 vor.  
 
A.b. A.________ wurde in der Schweiz zwischen 1999 und 2013 neun Mal strafrechtlich wie folgt verurteilt:  
 
 1999 zu 45 Tagen Einschliessung u.a. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und SVG-Delikten; 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten u.a. wegen mehrfachen Raubs sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls; 2007 und 2009 zu Geldstrafen und Bussen gegen die Ausländergesetzgebung; ebenfalls 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (zuzüglich Geldstrafe und Busse) u.a. wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls (unvollendeter Versuch) und Sachbeschädigung; 2011 zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit (bedingt) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte; 2012 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen (bedingt) wegen desselben Delikts sowie 2013 zu einer Geldstrafe und Busse wegen SVG-Vergehen und zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit (unbedingt) bzw. zu einer Busse von Fr. 2'000.-- wegen Vergehen gegen das AuG. 
 
 Am 14. Mai 2003 war A.________ ausländerrechtlich die Ausweisung angedroht worden. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 widerrief das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Die hiegegen   erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 11. November 2014 ab. Es erwog, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 2002 und 2009 sei die gesetzliche Voraussetzung für einen Widerruf der Bewilligung (Verurteilung zu einer längerfristigen Freheitsstrafe) grundsätzlich erfüllt. In der Folge prüfte es die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von A.________ und legte diesem seine beiden schweren Delikte sowie seine bis in die jüngste Zeit dauernde Straffälligkeit zur Last. Daraus schloss es auf "eindeutige Züge einer Unbelehrbarkeit" (S. 9 des angefochtenen Entscheides). Als nächstes wog das Kantonsgericht - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AuG) bzw. der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) - die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung ab. Dabei berücksichtigte es die Dauer der Anwesenheit, den Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (namentlich auch das Alter der Kinder). Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig. Die entsprechenden Nachteile habe A.________ selber zu verantworten. 
 
C.  
 
 A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November 2014 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Akten und Vernehmlassungen sind eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch weitgehend darauf, die bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Kritik setzt er sich nur am Rande auseinander; er stellt weitgehend lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 Sodann bleibt der "Sachverhalt bzw. die Feststellungen des Kantonsgerichts (...) grundsätzlich unbestritten" (S. 3 der Beschwerdeschrift). Diese sind damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 BGG). 
 
2.  
 
 In der Sache gibt der angefochtene Entscheid die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder; er entspricht den gesetzlichen Vorgaben: 
 
2.1. Der Beschwerdeführer ist zu diversen Strafen verurteilt worden, davon zu zwei längerfristigen im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (d.h. von mehr als einem Jahr, vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Sein Verschulden wiegt schwer: Er ist Wiederholungs- bzw. Rückfalltäter, hat u.a. Raub- und Drogendelikte begangen (bei denen selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss [BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4]) und sich durch mehrere Verurteilungen und eine migrationsrechtliche Ausweisungsandrohung bis in die jüngste Zeit nicht vom Delinquieren abhalten lassen. Daraus, dass er sich im Strafvollzug "respektvoll und geradezu vorbildlich verhalten" hat, kann er ausländerrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.;139 II 121 E. 5.5.2 S. 127 f.); ebenso wenig aus dem Umstand, dass die erste Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt (Urteil 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Auch die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung (vgl. vorne lit. B) erweist sich als bundesrechts- bzw. konventionskonform:  
 
 Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die vorliegende Konstellation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine umfassende Interessenabwägung erfordert (vgl. Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.2), zumal die Ehefrau seit zehn Jahren hier lebt, zwei Kinder geboren hat und sich nun - erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes als rechtmässig - entscheiden muss, ob sie ihrem Mann folgen oder in der Schweiz bleiben und von diesem getrennt leben will, was eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben darstellt, die den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterliegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Aber auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Die Ehefrau hat bis zu ihrem 21. Altersjahr im gemeinsamen Heimatland gelebt und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut geblieben (Ferienaufenthalte). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr für sie und die beiden Kinder - welche sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147) - als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Das gilt auch für den Beschwerdeführer selber, der seine beruflichen Kenntnisse in der Heimat verwerten kann. Dass die allgemeinen Lebensumstände dort ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet noch keine Unzumutbarkeit (zit. Urteil 2C_496/2013 E. 3.7.3). Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig (Art. 96 AuG). 
 
 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das deliktische Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Sollte sich seine Ehefrau dafür entscheiden, zusammen mit den Kindern in der Schweiz zu verbleiben - wobei diesfalls das Familienleben besuchsweise und mit den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln gepflegt würde - , kann unter gewissen Voraussetzungen nach einer angemessenen Bewährungsdauer des Ehemannes im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. dazu eingehend das Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid für alles Übrige abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg (I. Verwaltungsgerichtshof) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts  
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein