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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_196/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
E.________ in Liquidation, 
F.________ Ltd., 
G.________, 
H.________, 
I.________, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Glarus vom 31. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass D.________ (Beschwerdegegner) am 19. Dezember 2016 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Glarus das Gesuch stellte, A.________, B.________, C.________ (Beschwerdeführer) sowie die E.________ in Liquidation, die F.________ Ltd., G.________, H.________ und I.________ seien unverzüglich aus der Liegenschaft Kat. Nr. xxx an der Strasse U.________ in V.________ auszuweisen; 
dass der Kantonsgerichtspräsident am 23. Januar 2017 verfügte, dass die Gesuchsgegner die fragliche Liegenschaft bis spätestens am 20. Februar 2017 zu verlassen, zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss samt Schlüsseln zu übergeben hätten; 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Glarus im Namen der Gesuchsgegner Berufung erhob; 
dass das Obergericht mit Urteil und Beschluss vom 31. März 2017 festhielt, dass in Bezug auf die E.________ in Liquidation, die F.________ Ltd., G.________, C.________, H.________ und I.________ keine Berufung erfolgt und somit die Verfügung vom 23. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, und dass das Obergericht die Berufung im Übrigen in Bestätigung der Verfügung vom 23. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Obergericht die Gesuchsgegner dementsprechend verpflichtete, die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch V.________ (Gemeinde W.________) und insbesondere die folgenden sich auf dieser Liegenschaft befindenden Objekte bis spätestens am 21. April 2017 zu verlassen, zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss samt Schlüsseln zu übergeben: 
 
       - Gewerbeland an der Strasse U.________ 
       - Einfamilienhaus LB-Nr. xxx an der Strasse U.________ 
       - Fabrikgebäude LB-Nr. xxx an der Strasse U.________ 
       - Zweifamilienhaus LB-Nr. xxx an der Strasse U.________ 
       - Schopf LB-Nr. xxx an der Strasse U.________; 
dass das Obergericht den Beschwerdegegner ermächtigte, nötigenfalls direkt polizeiliche Vollstreckungshilfe anzufordern und von den Gesuchsgegnern zurückgelassene Gegenstände nach Ablauf der Auszugs- und Räumungsfrist - unter Verrechnung mit anfallenden Kosten - zu verwerten bzw. auf Kosten der Gesuchsgegner zu entsorgen; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2017 beim Bundesgericht das Gesuch stellten, es sei der Vollzug des genannten Entscheids des Obergerichts superprovisorisch aufzuschieben; 
dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 19. April 2017 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2017 gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 31. März 2017 Beschwerde erhoben und erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Eingabe vom 2. Mai 2017 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin nicht hinreichend, unter genügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt, insbesondere inwiefern diese den Sachverhalt im vorstehenden Sinne mangelhaft festgestellt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge unterbreiten, u.a. namentlich behaupten, es liege ein "Mietvertrag kombiniert mit einem Kaufvertrag mit Abzahlung" vor, der vorliegend formungültig, mithin nichtig, sei; 
dass sie namentlich den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Mietzins für November 2015 trotz Zahlungsaufforderung durch den Beschwerdegegner gemäss Art. 257d OR unbezahlt blieb und eine Kündigung des Mietvertrages nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen mit dem erforderlichen amtlichen Formular ausgesprochen wurde, bloss entgegengesetzte Behauptungen gegenüberstellten, ohne dazu taugliche Sachverhaltsrügen zu substanziieren; 
dass die Beschwerde insbesondere auch nicht hinreichend begründet ist, soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz Rechtsverweigerung, eine Gehörsverletzung und Befangenheit vorwerfen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der E.________ in Liquidation, der F.________ Ltd., G.________, H.________, I.________ und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer