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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_594/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern Mittelland, vom 10. Mai 2017 ist nicht letztinstanzlich. Auf die dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde vom 16. Mai 2017 ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill