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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_400/2019  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das SVG; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2019 (SK 18 110). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 1. März 2019 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs fest und sprach den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 170.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich am 27. März 2019 (Poststempel) an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. 
 
3.   
Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde enthält keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen darauf, seine Unschuld zu beteuern ("Ich kann nur sagen, ich bin einfach unschuldig"), verlangt "Recherchen in eine andere Richtung" und äussert sich zu Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben, z.B. er leide seit August 2009 wegen der Verbrechen, die vom Betreiber defekter Radarkasten und seiner Auftraggeber begangen worden sein sollen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2019 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und u.a. darauf hingewiesen, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ergänzen zu können (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill