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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.385/2005 /ast 
 
Urteil vom 22. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16, 
Gesuchsgegnerin, 
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 
Effingerstrasse 39, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27.04.2005 (2A.558/2004). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Am 15. November 2001 lehnte die Titelkommission der FMH es ab, die Tätigkeiten von Dr. med. X.________ im Institut A.________ in Lugano und bei der Krankenversicherung B.________ AG in Zürich als anrechenbare Weiterbildung zur Erlangung des Facharzttitels "Prävention und Gesundheitswesen" zu anerkennen (vgl. Art. 19 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft [FMPG, SR 811.11]). Hiergegen ergriff X.________ sämtliche Rechtsmittel durch alle Instanzen. Mit Urteil vom 27. April 2005 (2A.558/2004) wies das Bundesgericht eine gegen den - die Auffassung der Titelkommission FMH schützenden - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
2. 
2.1 Mit Eingaben vom 6. Juni 2005 bzw. vom 14. Juni 2005 (letztere verfasst in italienischer Sprache) beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2A.558/2004 ("Il mio caso è da considerarsi con delle caratteristiche uniche, per cui chiedo la riaperturo di esso [....], come ultima e lecita ,chance giuridica' da perseguire"). 
2.2 Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG). Es kann darauf nur zurückgekommen werden, wenn aufgrund eines form- und fristgerechten Begehrens (vgl. Art. 140 und 141 OG) das Vorliegen von gesetzlichen Revisionsgründen (Art. 136 ff. OG) festgestellt wird, die zu einer neuen bzw. abweichenden Beurteilung führen. 
 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist u.a. gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist gemäss Art. 137 lit. b OG ferner zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Aus Art. 136 lit. d OG wie überhaupt aus der Umschreibung der übrigen Revisionsgründe in Art. 136 und 137 OG ergibt sich, dass im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, das Bundesgericht habe im mit Revisionsgesuch angefochtenen Urteil das Recht falsch angewendet, eine tatsächliche Situation in rechtlicher Hinsicht falsch gewürdigt oder auch nur falsche tatsächliche Schlüsse aus aktenkundigen Tatsachen gezogen. 
2.3 Die vorliegende Eingabe entspricht den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch (vgl. Art. 140 OG) höchstens ganz knapp, indem das Vorliegen gewisser Revisionsgründe zwar behauptet, ihre Erheblichkeit aber nicht oder nur mangelhaft dargetan wird. Die Frage kann jedoch offen bleiben. 
 
Soweit sich die Gesuchstellerin auf Revisionsgründe gemäss Art. 136 OG beruft, indem sie die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher in den Akten liegender Tatsachen geltend machen will (so etwa bezüglich der Dauer ihrer Beschäftigung bei der B.________ AG [Anstellung bis zum 28. Februar 2002 statt bloss bis zum 31. Dezember 2000, wie im Bundesgerichtsurteil festgehalten]; oder bezüglich ihrer Funktion im Institut A.________ in Lugano ["medico igienista" und nicht bloss "assistente", wie von der Titelkommission angenommen]), so scheitert dieses Begehren schon formell daran, dass die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a OG nicht eingehalten worden ist. Die Zustellung des Urteils an den Anwalt - welche richtigerweise für die Fristberechnung allein massgebend ist - erfolgte am 11. Mai 2005, womit die Frist für ein Revisionsgesuch nach Art. 136 OG am 10. Juni 2005 ablief. Das vorliegende, am 14. Juni 2005 zur Post gegebene Gesuch ist damit klarerweise verspätet. Die Eingabe vom 6. Juni 2005 mit dem Antrag auf Revision beschränkte sich - wie die Gesuchstellerin selber ausführt - "auf eine rechtzeitige Orientierung des Bundesgerichts" und kann mangels Begründung und Angabe der Beweismittel noch nicht als eigentliches Revisionsgesuch betrachtet werden. 
 
Bezüglich der Dauer der Anstellung bei der B.________ AG deckt sich die Darstellung im Bundesgerichtsurteil im Übrigen mit jener im Urteil der Rekurskommission (S. 2 und 9), die im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben bzw. in der Beschwerdeschrift des Anwaltes (S. 4 und 18) kommentarlos übernommen worden ist; bezüglich der Funktion im Institut A.________ in Lugano handelt es sich bloss um eine Feststellung der Titelkommission, die als solche keinen Eingang in das bundesgerichtliche Urteil gefunden hat. Die im Revisionsgesuch behaupteten Irrtümer wären demnach - selbst wenn sie rechtzeitig geltend gemacht worden wären - insofern unwesentlich, als die betreffenden Tätigkeiten mangels Anerkennung der betreffenden Einrichtungen als Weiterbildungsstätten bzw. mangels eines vorgängigen Gesuches um eine Ausnahmebewilligung so oder anders nicht angerechnet werden konnten. 
 
Soweit die Gesuchstellerin sich auf Tätigkeiten oder Tatsachen berufen will, die noch nicht Gegenstand des bei der Titelkommission gestellten Begehrens bildeten und durch die ergangene Beurteilung nicht erfasst wurden, hätte sie sich mit einem neuen Gesuch an die zuständige erstinstanzliche Behörde zu wenden. 
 
Inwiefern der mitangerufene Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. b OG (nachträgliche Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) vorliegen könnte, ist aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in allgemeiner Kritik an der Titelkommission (darin eingeschlossen Befangenheitsvorwürfe, die sie im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben hat) und an den ergangenen Entscheiden sowie am bisherigen Verfahren, die als solche nicht geeignet ist, ein Revisionsgesuch zu begründen und auf die hier daher nicht einzugehen ist. 
 
Soweit die Gesuchstellerin die rechtlichen Erwägungen und Schlüsse im Urteil des Bundesgerichts kritisiert bzw. geltend macht, die besonderen Umstände des Einzelfalles seien nicht genügend berücksichtigt worden und sie werde als Frau und Ärztin dadurch diskriminiert, ist sie nicht zu hören (vgl. E. 2.2, am Ende). 
3. 
Das Revisionsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Es kann - ohne Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung - im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt werden. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich des angefochtenen Urteils hinfällig. 
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
(im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG): 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung sowie dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: