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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2P.292/2004 /grl 
 
Urteil vom 22. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
Stadt Zürich, Elektrizitätswerk (EWZ), 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Ernst & Young AG, Steuerberatung, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung betreffend Kantonssteuern), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 
3. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) ist eine Dienstabteilung der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich und besitzt Anlagen in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Tessin und Wallis. Im Kanton Graubünden verfügt es über Wasserkraftkonzessionen, aufgrund derer es verschiedene ihm gehörende Kraftwerkanlagen betreibt. Gestützt darauf ist das EWZ im Kanton Graubünden beschränkt steuerpflichtig (§ 75 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 für den Kanton Graubünden), wogegen es im Sitzkanton Zürich gemäss § 61 lit. c des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 subjektiv steuerfrei ist (wie auch im Betriebsstättenkanton St. Gallen). 
Das EWZ hat im April 1998 mit einer amerikanischen Bank als Investorin und einem US-Trust als Leasinggeber ein sog. "Lease-and-lease-back"-Geschäft über die sich in Graubünden befindenden Kraftwerkanlagen Mittelbünden 1, Mittelbünden 2 sowie Bergell abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung wird der Nutzungswert der erwähnten Kraftwerkanlagen während 48 Jahren gegen eine Einmalzahlung an den US-Trust verleast (Hauptleasingvertrag) und gleichzeitig von diesem für eine kürzere Zeitdauer zurückgeleast (Unterleasingvertrag). Mit Ablauf der sog. Basislaufzeit des Unterleasingvertrags hat das EWZ das Recht, alle vertraglichen Ansprüche zu einem fest vereinbarten Preis zurückzuerwerben (Kaufoption). Die Differenz zwischen der gemäss Hauptleasingvertrag an das EWZ geleisteten Einmalzahlung einerseits und den gemäss Unterleasingvertrag vom EWZ (den erfüllungsübernehmenden Banken) geschuldeten Leasingraten sowie dem Kaufoptionspreis anderseits bildet den finanziellen Vorteil für das EWZ. Dieser sog. Barwertvorteil wurde dem EWZ beim Abschluss des Geschäfts überwiesen; er macht umgerechnet Fr. 127'256'265.-- aus und setzt sich wie folgt zusammen: 
Zahlungen 
Mittelbünden 1 
Mittelbünden 2 
Bergell 
Total 
1. Leasingrate Hauptleasing (abdiskontiert) 
USD 112'738'734 
USD 412'913'556 
USD 387'122'415 
 
2. Leasingrate Unterleasing + Optionspreis abdiskontiert 
USD 77'065'327 
USD 294'560'486 
USD 274'863'904 
 
3. Kaufpreis WP (Abdeckung Unterleasing + Option abdisk.) 
USD 27'697'668 
USD 72'640'166 
USD 75'748'251 
 
4. Barwertvorteil (nach Abzug Zinsen) grosso modo 1 - (2+3) 
USD 7'514'561 
USD 42'950'317 
USD 34'372'937 
 
5. Barwertvorteil in CHF 
CHF 11'271'382 
CHF 64'425'477 
CHF 51'559'406 
CHF 127'256'265 
Den ab 29. April 1998 gültigen Verträgen liegen folgende Laufzeiten zugrunde: 
Vertragslaufzeiten 
Mittelbünden 1 
Mittelbünden 2 
Bergell 
Maximum Hauptleasing 
48 Jahre 
48 Jahre 
48 Jahre 
Maximum Unterleasing 
31,4 Jahre 
40,8 Jahre 
35,4 Jahre 
Basis Unterleasing 
11,7 Jahre 
18,7 Jahre 
15,7 Jahre 
Kaufoption per 
2.1.2010 
2.1.2017 
2.1.2014 
 
B. 
Das EWZ deklarierte in der Steuererklärung 1998 für den Kanton Graubünden einen steuerbaren Gewinn von Fr. 5'476'300.-- (Quote GR: 13,214% von Fr. 41'442'800.--) und ein steuerbares Kapital von Fr. 517'595'800.--. Der Ertrag aus dem zugeflossenen Barwertvorteil wurde durch Bildung einer Rückstellung in gleicher Höhe neutralisiert. 
Mit Verfügung vom 7. März 2001 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden das EWZ für das Steuerjahr 1998 auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 101'536'900.-- sowie ein steuerbares Kapital entsprechend der Selbstschatzung. Bei der Gewinnermittlung wurde die Rückstellung zur Neutralisierung des Barwertvorteils als geschäftsmässig nicht begründet angesehen und zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der auf der Aufrechnung anfallenden Gewinnsteuern. In der interkantonalen Steuerausscheidung wurde der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen qualifiziert und dem Kanton Graubünden zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen. 
In seiner Einsprache vom 5. April 2001 beantragte das EWZ, der Barwertvorteil aus der Leasingtransaktion sei nicht objektmässig, sondern nach denselben Quoten auszuscheiden, wie sie für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewandt werden. Die Aufrechnung der Rückstellung wurde erst in einem Schreiben gerügt, das nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht wurde. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 wies die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Einsprache ab, wobei sie auf die Frage, ob die Rückstellung zu Recht aufgerechnet wurde, nicht eintrat. 
Ein Rekurs gegen die Einspracheverfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. September 2004 abgewiesen. 
 
C. 
Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich, hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 17. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung erhoben (Art. 127 Abs. 3 BV). Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil sei betreffend die Kantonssteuern aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Zwecke der Gewinnsteuer die interkantonale Ausscheidung des steuerbaren Gewinns bundesrechtskonform vorzunehmen sei, insbesondere sei der Barwertvorteil aus dem "Lease-and-lease-back"-Geschäft nach jenen Quoten auszuscheiden, wie sie auch für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewendet werden. 
 
D. 
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, wogegen die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf Abweisung schliessen. Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladenen Kantone Luzern, Obwalden, Schwyz, St. Gallen und Wallis verzichten ausdrücklich auf eine Stellungnahme, während sich die Steuerverwaltungen der Kantone Bern, Aargau, Glarus und Tessin nicht haben vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Zur Anfechtung von kantonalen Hoheitsakten wegen Doppelbesteuerung steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 86 Abs. 2 OG). Die fristgerechte Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2004 ist daher zulässig. Mit ihr können gleichzeitig auch bereits rechtskräftige Verfügungen anderer Kantone angefochten werden (Art. 89 Abs. 3 OG; statt vieler: Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005, E. 1.2). 
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Eine Ausnahme gilt für Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV): Hier kann das Bundesgericht zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes auch Feststellungen treffen, den beteiligten Kantonen verbindliche Anweisungen für die verfassungskonforme Steuerausscheidung erteilen oder die Rückerstattung ungerechtfertigt erhobener Steuern anordnen (ASA 73 S. 247 E. 1.2 S. 249, mit Hinweisen). Die Rechtsbegehren der gemäss Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführerin sind daher zulässig. 
 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots prüft das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei, und es können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (ASA 73 S. 247 E. 1.3 S. 249, mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Nach konstanter Rechtsprechung liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; statt vieler: BGE 130 I 205 E. 4.1 S. 210, mit Hinweisen). 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt gegenüber den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern Obwalden, Schwyz, Wallis und Tessin eine aktuelle (effektive) Doppelbesteuerung, während sie gegenüber den Kantonen St. Gallen und Zürich (wo sie Steuerfreiheit geniesst) bloss eine virtuelle Doppelbesteuerung annimmt. Da der Barwertvorteil in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin durch Bildung einer Rückstellung neutralisiert und damit von den übrigen Betriebsstättenkantonen offenbar gar nicht besteuert wurde, liegt noch keine aktuelle Doppelbesteuerung vor. In Frage steht aber eine virtuelle Doppelbesteuerung, falls sich die vom Kanton Graubünden vertretene objektmässige Ausscheidung des Barwertvorteils als nicht bundesrechtskonform erweist. 
 
3. 
Umstritten ist einzig die Behandlung des Barwertvorteils bei der Gewinnsteuerausscheidung der Beschwerdeführerin. Die Frage der Gewinnermittlung als solcher (einschliesslich der Rückstellungsproblematik) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verwaltungsgericht qualifiziert den Barwertvorteil im angefochtenen Entscheid als Immobilienertrag (auf einer Kapitalanlageliegenschaft). Es befürwortet damit eine objektmässige Ausscheidung zugunsten des Belegenheitsortes, d.h. die ausschliessliche Besteuerung durch den Kanton Graubünden. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerin und der Kanton Zürich die Auffassung, die Ausscheidung sei nach denselben Quoten vorzunehmen, wie sie für die Repartition des übrigen Betriebsgewinns gelten; sie verneinen wegen des fehlenden engen Zusammenhangs mit dem Grundeigentum das Vorliegen von Immobilienertrag und bestreiten auch, dass es sich bei den fraglichen Kraftwerksbetrieben im Kanton Graubünden um Kapitalanlageliegenschaften handle. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu untersuchen. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat am 29. April 1998 mit diversen ausländischen Partnern ein sog. "Lease-and-lease-back"-Geschäft abgeschlossen. 
 
4.1 Ein "Lease-and-lease-back"-Geschäft (auch als "Lease-in/Lease-out"-Geschäft oder "US-Cross Border Lease-Transaktion" bezeichnet) ist eine internationale Finanzierungstransaktion, die in zunehmendem Mass von Erbringern von öffentlichen Dienstleistungen angewendet wird, um ihre Anlagen zu finanzieren (vgl. dazu: Joachim Frick, Finanzleasinggeschäfte am Beispiel von Aircraft Finance-Transaktionen - Strukturen, Vorteile und Risiken, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht [SZW] 72/2000, S. 242 ff.; Michael Pfeiffer, Lohnende Leasinggeschäfte - keine Zechprellerei «ohne Gegenleistung», sondern ernsthaftes Finanzierungsgeschäft, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, Solothurn 1998, S. 413 ff.; vgl. auch Thomas Günther/Mirko Niepel, Aufbau und Risiken des kommunalen US-Lease-in/Lease-out in Deutschland, in: Deutsches Steuerrecht [DStR] 14/2002, S. 601 ff.); Patrick Biagosch/ Klaus Weinand-Härer, US-Cross Border Lease-Transaktionen, in: Michael Kroll [Hrsg.], Leasing-Handbuch für die öffentliche Hand, 9. Aufl., Lichtenfels 2003, S. 104 ff.; Peter Sester, US-Cross-Border-Leasing: Eine Risikoanalyse - unter besonderer Berücksichtigung der Risiken aus einer Insolvenz des US-Trusts und aus deliktischen Klagen in den USA, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 57/2003, Wertpapiermitteilungen [WM] 38/2003, S. 1833 ff.; derselbe, Tatbestand und rechtliche Struktur des Cross-Border-Leasing, in: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft [ZBB] 15/2003, S. 94 ff.). 
 
4.2 Wie im Sachverhalt dargestellt (siehe oben), liegt einer derartigen Finanztransaktion ein komplexes Vertragswerk zugrunde, das in seinen wesentlichen Elementen wie folgt skizziert werden kann: Durch einen Hauptmietvertrag ("Head lease") wird das betreffende Wirtschaftsgut vom Eigentümer an einen US-Trust vermietet (Laufzeit in der Regel 45 bis 99 Jahre). Die Mietrate wird in der Regel zu Beginn der Transaktion fällig und an den Eigentümer bezahlt. Der US-Trust wiederum vermietet das Wirtschaftsgut aufgrund eines Untermietvertrags ("Sub lease") zurück an den Eigentümer (Mietdauer in der Regel 20 bis 29 Jahre); dieser erhält zudem eine Kaufoption, um die beim US-Trust am Ende der Mietzeit noch bestehenden Nutzungsrechte unter dem Hauptmietvertrag zu einem festen Preis zu erwerben. Der Untermietvertrag sieht in der Regel eine halbjährliche oder jährlich wiederkehrende Zahlung der Mietraten vor. Der Eigentümer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen (Mietraten, Optionspreis) häufig dadurch nach, dass er mit zwei oder mehreren Banken entsprechende Erfüllungsübernahmeverträge abschliesst (sog. "Payment Undertaking Agreements"). Die einzelnen bilateralen Verträge sind durch einen Rahmenvertrag ("Participation Agreement") miteinander verknüpft. 
Für den Eigenkapitalinvestor des US-Trusts liegt der wirtschaftliche Vorteil einer solchen "US-Cross Border Lease-Transaktion" in den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten, nach US-Steuerrecht (Joachim M. Fritz, Die Bedeutung des wirtschaftlichen Beraters ["Arrangeurs"] bei US-Cross Border Lease-Transaktionen, in: Kroll, Leasing-Handbuch, a.a.O., S. 124 ff., insbesondere S. 128 f.; vgl. auch Sester, a.a.O. [WM], S. 1833). Für den Eigentümer des Wirtschaftsgutes liegt der wirtschaftliche Vorteil (sog. Barwertvorteil) wie bereits erwähnt in der Differenz zwischen der unter dem Hauptmietvertrag an den Eigentümer bezahlten Mietrate und den unter dem Untermietvertrag geschuldeten Mietraten zuzüglich des Kaufoptionspreises. Die Höhe des Barwertvorteils hängt von der Art und dem Alter des Wirtschaftsguts, vom Wert der vermieteten Wirtschaftsgüter, von den langfristigen US-Zinssätzen, dem US-Dollar-Kurs und den Anforderungen (hinsichtlich Rendite und Sicherheit der Anlagen etc.) des US-Eigenkapitalinvestors ab (vgl. Biagosch/Weinand-Härer, a.a.O., S. 107; Günther/Niepel, a.a.O., S. 604); jedenfalls teilweise ist der Barwertvorteil auch auf die von den Beteiligten vorgenommene "Aufteilung" der Zinsvorteile zurückzuführen. 
 
4.3 Was die rechtliche Einordnung dieser "Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border Lease-Transaktion") betrifft, handelt es sich nach der spärlichen schweizerischen Literatur um ein einheitliches Geschäft, das nicht als separate Vermietung mit nachfolgendem Rückerwerb der Nutzung betrachtet werden könne (Frick, a.a.O., S. 246). Die Gesamttransaktion darf demnach entgegen der in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden geäusserten Auffassung nicht in ihre einzelnen Elemente zerlegt werden - unter Ausblendung wichtiger Teilaspekte (etwa desjenigen der Refinanzierung). Alles hängt eng zusammen und reduziert sich auf die Vereinnahmung eines Barwertvorteils, etwa in der Form eines Kommissionsgeschäfts. Aus Schweizer Sicht kann die vertragliche Konstruktion als "Finanzierungsgeschäft eigener Art" qualifiziert werden" (Pfeiffer, a.a.O., S. 424; vgl. auch Sester, a.a.O. [ZBB], S. 94). 
 
5. 
5.1 Unter Ertrag i.w.S. aus einer Liegenschaft ist doppelbesteuerungsrechtlich jegliches Einkommen zu verstehen, das eine Person aus einem Grundstück erzielt, über das sie aufgrund ihres Eigentums oder eines andern Rechts verfügen kann (Urteil 2P.185/1994 vom 2. Dezember 1996, in: StE 1997 A 24.34 Nr. 1). Es ist unbestritten, dass vorliegend - wenn überhaupt - nicht ein Vermögensgewinn (Wertzuwachsgewinn), sondern ein Vermögensertrag in Frage steht. In den Fällen, in denen eine Liegenschaft erst dank dem Arbeitsaufwand des Eigentümers einen Ertrag abwirft, lässt sich das Ertragseinkommen nur dadurch von andern Einkünften abgrenzen, dass untersucht wird, in welchem Mass das erzielte Einkommen auf die persönlichen Bemühungen des Eigentümers zurückgeht und in welchem Mass es seine Ursache im Grundstück selber (bzw. in der durch das Eigentum ermöglichten Nutzung) hat (ASA 29 S. 198 E. 4b S. 203). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass der fragliche Barwertvorteil nur dank dem arbeits- und kostenintensiven Engagement des Eigentümers der Kraftwerkanlagen realisiert werden kann, nicht aufgrund des Wirkens der lokalen Kraftwerkbetreiber in Mittelbünden bzw. im Bergell. Dass diese Kraftwerkanlagen das "Vehikel" bilden, um dem US-Investor Abschreibungspotential und damit Steuerstundungssubstrat zu verschaffen, ist nicht entscheidend; ohne eine professionelle Beratung sind solche "Lease-and-lease-back"-Geschäfte nicht denkbar, zumal sie nicht auf der Basis von Standardverträgen abgeschlossen, sondern individuell (wenn auch nach einheitlichem Muster) ausgehandelt werden (Fritz, a.a.O., S. 124 ff.; Pfeiffer, a.a.O., S. 417 f.; vgl. auch den Untertitel bei Günther/Niepel, a.a.O.: "Beratungsbedarf durch rechts- und steuerberatende Berufe"; Frick, a.a.O., S. 242, S. 250). Schon aus diesem Grund erweist sich die Annahme von Liegenschaftsertrag als nicht sachgerecht. 
 
5.2 Wie dargelegt, hat der Barwertvorteil verschiedene Ursachen (oben E. 4.2 a.E.). Mit Rücksicht auf einige Kriterien (z.B. Art, Alter und Wert der vermieteten Anlagen) könnte eine gewisse Komponente "Nutzungsentgelt" (aufgrund des gegenüber dem Unterleasingvertrag bedeutend länger dauernden Hauptleasingvertrags) bei formaler Betrachtungsweise allenfalls noch angenommen werden. Daneben haben aber entscheidende andere Komponenten (z.B. "Aufteilung" des Zinsvorteils, langfristige US-Zinssätze, US-Dollar-Kurs etc.) mit den Immobilien im Kanton Graubünden nichts zu tun. Wenn überhaupt, müsste der "Immobilienertrag" vom übrigen Finanzertrag ausgesondert werden. Dabei bliebe völlig ungewiss, nach welchen Kriterien diese Aussonderung vorzunehmen wäre. Eine solche Lösung würde zudem mit dem vom Bundesgericht stets beachteten Prinzip kollidieren, wonach im Interesse der Rechtssicherheit Regeln entwickelt werden sollen, die leicht und einfach zu handhaben sind und keine Zersplitterung der Steuerhoheiten bewirken (BGE 125 I 458 E. 2d S. 467 f., mit Hinweisen). Doch selbst wenn eine Aussonderung möglich wäre, könnte diese nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Barwertvorteil im Grunde nur die Gegenleistung des amerikanischen Vertragspartners dafür ist, dass ihm eine bestimmte steuerliche Gestaltung ermöglicht wurde (vgl. oben E. 4.2). So besehen besteht überhaupt kein Konnex mit den Immobilien mehr. Im Übrigen sind viele der für "Lease-and-lease-back"-Geschäfte (bzw. "US-Cross Border Lease-Transaktionen") in Frage kommenden langlebigen Investitionsgüter wie Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnrollmaterial oder Computergrossanlagen ohnehin bewegliches Vermögen, wo eine Zuteilung an den Belegenheitsort nicht mehr in Frage käme. Einzig dort den Ort der gelegenen Sache (allenfalls auch nur partiell) zum Zuge kommen zu lassen, wo zufälligerweise Grundeigentum als Basiswert herangezogen wird, erwiese sich als nicht sachgerecht. Auch diese Gründe sprechen somit dagegen, den umstrittenen Barwertvorteil als Liegenschaftsertrag zu qualifizieren. 
 
5.3 Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die fraglichen Kraftwerkanlagen hinsichtlich der Stromerzeugung zwar Betriebsanlageliegenschaften, hinsichtlich des Barwertvorteils aber Kapitalanlageliegenschaften seien. Das vermag nicht zu überzeugen: Zum einen hat das Bundesgericht eine solche "Doppelfunktion" von Liegenschaften bislang nie angenommen. Zum andern ist zweifelhaft, ob die Gegenstand der "US-Cross Border Lease-Transaktion" bildenden Kraftwerksliegenschaften wirklich eine Kapitalanlagefunktion übernehmen. Kapitalanlageliegenschaften sind Immobilien, die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen dienen (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 495; Bernhard F. Schärer, Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften im interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht, Diss. ZH 1997, S. 175). Vorliegend wird indessen durch den Einsatz der fraglichen Kraftwerkanlagen für die Leasing-Transaktion, wie aufgezeigt, viel mehr Substrat generiert als nur "Immobilienertrag". Es erscheint daher naheliegend, von einer weiteren Funktion als "Betriebsliegenschaft" zu sprechen; dies erst recht, wenn der Barwertvorteil als Gegenleistung des amerikanischen Vertragspartners für die ihm ermöglichte steuerliche Gestaltung aufgefasst wird. Im Rahmen von Betriebsstättenliegenschaften angefallene Erträge werden aber in die quotenmässige Ausscheidung einbezogen (Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 7, IB, Nr. 4, 14, 25, 32 [E. 4c]) und 45 [E. 3b]). Auch aus dieser Optik erweist sich nur eine quotenmässige Gewinnausscheidung als sachgerecht. 
 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton Graubünden gutzuheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2004 ist aufzuheben. Der Barwertvorteil aus dem "Lease-and-lease-back"-Geschäft ist nach denselben Quoten auszuscheiden, wie sie auch für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinns angewendet werden. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Graubünden kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdeführerin ist nach bundesgerichtlicher Praxis keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 zweiter Teilsatz OG analog). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Kanton Graubünden wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2004 wird aufgehoben; der Barwertvorteil aus dem "Lease-and-lease-back"-Geschäft ist nach denselben Quoten auszuscheiden, wie sie auch für die Ausscheidung des übrigen Betriebsgewinnes angewendet werden. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Kanton Graubünden auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie den Kantonalen Steuerämtern der Kantone Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Obwalden, Schwyz, St. Gallen, Tessin und Wallis schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: