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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_114/2007 /wim 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Staatsanwalt Y.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. Dieses wurde eröffnet, nachdem der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. März 2006 ein Flugblatt mit dem Titel "Judokratie im Kantonsrat?" zugestellt worden war mit der Bitte, es sei zu prüfen, ob damit die Rassismusstrafnorm verletzt werde. 
 
Im Rahmen des Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2006 einen Hausdurchsuchungsbefehl. Darin verfügte Staats-anwalt Y.________, es sei im Haus des Angeschuldigten X.________ nach Exemplaren des Flugblattes mit dem erwähnten Titel zu suchen, ebenso nach Computern und Speichermedien. Die Durchsuchung wurde am 19. Mai 2006 durchgeführt, wobei verschiedene Computer, Speicherkarten, DVD's, CD's, Formulare, Papiere und Schreiben sichergestellt wurden. Einen von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. Juni 2006 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie insbesondere auch das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB gegen den Angeschuldigten ausdrücklich bejahte. In der Folge, mit Verfügung vom 21. November 2006, gab Staatsanwalt Y.________ einen Teil der gemäss Durchsuchungsprotokoll aufgelisteten Gegenstände frei und bestimmte, diese seien dem Angeschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben; die übrigen Gegenstände wurden gleichentags in Anwendung von §§ 96 ff. StPO/ZH beschlagnahmt. 
 
Sodann trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. September 2006 auf die von X.________ gegen Staatsanwalt Y.________ erstattete Strafanzeige nicht ein, wogegen der Angeschuldigte zuhanden der Zivilkammern des Obergerichts rekurrierte. Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 wies die II. Zivilkammer den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Hiergegen wandte sich X.________ erfolglos ans Bundesgericht (s. Urteile vom 19. Februar 2007 in den Verfahren 6B_5/2007 und 6S.285/2006). 
 
Im Verlaufe der weiteren Strafuntersuchung warf der Angeschuldigte Staatsanwalt Y.________ - insbesondere auch mit Blick auf die erwähnte Strafanzeige - vor, eine von diesem erhaltene Vorladung sei rechtlich nicht zulässig, zumal ja er, X.________, die Bestrafung und auch die Amtsenthebung seiner Person fordere. Zudem warf er Staatsanwalt Y.________ vor, dieser habe ihm zu Schikanezwecken rechtswidrig Gegenstände entzogen und bösgläubig schwersten Schaden zugefügt. Damit verlangte er der Sache nach den Ausstand des Staatsanwalts. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ ab. In Bezug auf die Beschlagnahmeverfügung vom 21. November 2006 hiess sie den Rekurs teilweise gut, indem sie verschiedene Dokumente freigab. 
2. 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2007 und Ergänzungen vom 18./20. Juni 2007 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Strafuntersuchung kritisiert und dem Staatsanwalt bösgläubiges Verhalten vorwirft; dem Strafverfahren fehle jegliche Grundlage. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) namentlich gegen den Ausstandsentscheid in Bezug auf Staatsanwalt Y.________, also in Bezug auf einen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 92 ff. BGG). 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den ergangenen Entscheid und bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und damit auch Staatsanwalt Y.________ als skandalös und befangen. Dabei unterlässt er es jedoch, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach eben ein Ablehnungsgrund gegenüber Staatsanwalt Y.________ nicht auszumachen und dessen Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG). 
 
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundes-gerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: