Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.299/2006 /bnm 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Gemeinde A.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
 
Gegenstand 
Verwandtenunterstützung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1934 geborene tschechische Staatsangehörige Y.________ meldete sich im Februar 1994 nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in die Tschechische Republik ab. Am 12. Mai 1995 reiste sie wieder in die Schweiz ein. Am 23. Juni 1995 stellte sie beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung. Im Zusammenhang mit diesem Gesuch erklärte sich ihr Sohn X.________ mit Schreiben vom 24. August 1995 ans Ausländeramt bereit, allfällige finanzielle Engpässe seiner Mutter wie bis anhin zu bereinigen. 
 
Im Oktober 1998 wurde Y.________ in ein Altersheim verbracht und im September 2000 in die Pflegeabteilung verlegt. Die Gemeinde A.________ kam seit der Einweisung für das Manko auf. 
B. 
Mit Klage vom 8. März 2000 verlangte die Gemeinde A.________ von X.________ die Zahlung von Fr. 1'400.-- pro Monat für die Zeit ab März 1999. Am 23. Oktober 2000 modifizierte sie die Klage dahingehend, dass der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 1'530.-- pro Monat zu verpflichten sei. An der Hauptverhandlung vom 5. März 2001 verlangte sie Fr. 1'530.-- pro Monat für die Zeit von März 1999 bis August 2000 und Fr. 2'030.-- pro Monat für die Zeit danach. 
 
Mit Urteil vom 30. Juni 2003 verpflichtete das Kantonsgericht Schaffhausen den Beklagten gestützt auf Art. 328 f. ZGB zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'530.-- für die Zeit vom 8. März 1999 bis August 2000 und danach von Fr. 2'030.-- zur Abgeltung der von der Gemeinde an seine Mutter erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen. 
 
In Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Tatsache, dass die Mutter ab Juni 2005 Ergänzungsleistungen von Fr. 2'861.-- pro Monat erhielt, begrenzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Unterstützungspflicht mit Urteil vom 27. Oktober 2006 auf die Zeit bis Mai 2005 und verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Leistungen von Fr. 1'530.-- für März 1999 bis Dezember 1999, von Fr. 300.-- für die Jahre 2000 und 2001 und von Fr. 800.-- für Januar 2002 bis Mai 2005. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 30. November 2006 Berufung erhoben mit den Begehren und dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung. Gemäss den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Leistungsverpflichtung insbesondere angefochten, soweit sie für die Zeit ab Januar 2002 den Betrag von Fr. 300.-- übersteigt. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Der Beklagte macht eine Verletzung von Art. 328 f. ZGB geltend und bringt vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, er lebe in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB
 
Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Der Unterstützungsanspruch geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB). 
 
Die erwähnten Gesetzesnormen enthalten offene Rechtsbegriffe wie "günstige Verhältnisse", "Not", "erforderlich" und "angemessen", die den Richter auf eine Ermessensausübung im Sinn von Art. 4 ZGB verweisen. Er hat dabei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99). 
 
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei allerdings Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99). 
3. 
Das Obergericht ist ausgegangen von einem durchschnittlichen schuldnerischen Nettoeinkommen von Fr. 9'170.-- im Jahr 2000, von Fr. 10'045.-- im Jahr 2001, von Fr. 11'325.-- im Jahr 2002 und von Fr. 11'620.-- im Jahr 2003; zudem werde dem Beklagten am neuen Arbeitsort eine Autopauschale von Fr. 1'600.-- ausbezahlt. Auch für die Jahre 2004 und 2005 sei mindestens von einem ähnlichen Einkommen auszugehen; die Annahme des Kantonsgerichts, das Einkommen betrage einschliesslich der Autopauschale durchschnittlich Fr. 12'300.--, sei jedenfalls nicht zu beanstanden (S. 14 f.). Sodann hat das Obergericht ein erweitertes schuldnerisches Existenzminimum von Fr. 6'218.-- für das Jahr 2000, von Fr. 6'407.-- für das Jahr 2001, von Fr. 6'516.-- für das Jahr 2002 und von Fr. 6'470.-- für die Jahre 2003 bis 2005 festgestellt (S. 18). Anschliessend hat es erwogen, für eine wohlhabende Lebensführung seien diese Beträge um ungefähr die Hälfte auf rund Fr. 9'500.-- bis Fr. 9'800.-- zu erhöhen (S. 19). Die verbleibenden Überschüsse seien für die Verwandtenunterstützung heranzuziehen. Für die Jahre 2000 und 2001 sei der Bedarf für eine wohlhabende Lebensführung zwar nur kaum bis knapp gedeckt (S. 20), aber der Beklagte sei für diese Zeit bei seiner ausdrücklichen Erklärung nach dem Beweisverfahren, er anerkenne die Klage im Umfang von Fr. 300.-- rückwirkend auf das Jahr 2001, zu behaften (S. 21). 
4. 
Der Beklagte kritisiert in erster Linie, dass das Obergericht in seinem Existenzminimum nur den hälftigen Grundansatz für Ehepaare berücksichtigt hat; richtigerweise sei für die Konkubinatszeit der Ansatz für Alleinstehende von Fr. 1000.-- und für die Zeit nach der Verheiratung der ganze Ehepaaransatz von Fr. 1'550.-- einzusetzen. Die Veranschlagung des hälftigen Grundansatzes für Ehepaare bei gefestigten Konkubinaten entspricht indes der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768). Sodann hatte seine Partnerin nach der Eheschliessung am 15. August 2002 mit ihrem Einkommen, das nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen (S. 15) durchschnittlich in der Grössenordnung von Fr. 3'000.-- lag, an den gemeinsamen ehelichen Unterhalt beizutragen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich deshalb nicht sagen, das Obergericht habe von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch zuungunsten des Beklagten gemacht; vielmehr ist die getroffene Lösung im Gegenteil sogar relativ grosszügig, werden doch die gemeinsamen Wohnkosten ungeteilt dem Existenzminimum des Beklagten zugeschlagen. Dass insgesamt das Ermessen nicht unsachgemäss ausgeübt worden ist, gilt selbst für die Zeit ab Mai 2004, als die Ehefrau arbeitslos wurde und nach obergerichtlicher Feststellung Arbeitslosengelder von rund Fr. 1'600.-- erhielt (S. 15), hat doch das Obergericht den grosszügig bemessenen Zuschlag zum erweiterten Existenzminimum u.a. mit diesem Umstand begründet (S. 19). 
 
Auch bei einer von konkreten Bedarfszahlen losgelösten Betrachtungsweise lässt sich nicht sagen, dass der Beklagte angesichts seines Nettoeinkommens in ungünstigen Verhältnissen lebe und der ihm belassene Betrag in der Grössenordnung zwischen Fr. 9'500.-- und Fr. 9'800.-- keine grosszügige Lebenshaltung erlaube bzw. in diesem Zusammenhang ein stossend ungerechtes Ergebnis vorliege, wie dies für eine Aufhebung des kantonalen Ermessensentscheides gegeben sein müsste. 
 
Ins Leere stösst sodann der Verweis auf BGE 82 II 197 E. 3 S. 200: Abgesehen davon, dass das Obergericht ohnehin einen Zuschlag von rund 50% gewährt hat, wurde im zitierten Entscheid ein schematischer Zuschlag von 50-100% zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum - das im Übrigen wesentlich tiefer läge als das vorliegend herangezogene erweiterte Minimum - entgegen der Behauptung des Beklagten gerade abgelehnt. 
 
Wenn der Beklagte schliesslich vorbringt, günstige Verhältnisse seien nur gegeben, wenn auch der Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge möglich sei, übergeht er, dass einerseits nur für eine begrenzte Zeit Unterstützung gefordert wird und andererseits er im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eine (angesichts seines Einkommens zweifellos komfortable) berufliche Vorsorge aufbauen kann, die zur ersten Säule hinzutritt. Diese beiden Vorsorgekomponenten sind im Übrigen aus Abzügen vom Bruttoeinkommen finanziert, die bereits insofern berücksichtigt sind, als das Obergericht seinen Berechnungen das Nettoeinkommen des Beklagten zugrunde gelegt hat. Was die dritte Säule anbelangt, ist nicht dargetan, dass der Beklagte bislang private Vorsorge betrieben hätte und er diese aufgrund des angefochtenen Urteils einschränken müsste. 
Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht von seinem Ermessen zum Nachteil des Beklagten unsachgemässen Gebrauch gemacht und damit Bundesrecht verletzt haben soll. Vor diesem Hintergrund kann sodann offen bleiben, ob nicht die schriftliche Garantieerklärung des Beklagten eine selbständige vertragliche Grundlage darstellt und insofern über die gesetzliche (unfreiwillige) Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 f. ZGB hinausgehende Forderungen berechtigt wären. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beklagten, der Gemeinde A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: