Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_151/2007 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
 
in die Beschwerde von W.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007, 
in den Beschluss des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, womit das sinngemäss gestellte Gesuch von W.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 31. Mai 2007, mit welcher W.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juni 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe von W.________ vom 6. Juni 2007, mit der er an der Beschwerde festhält und erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Beschluss vom 25. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass das am 26. April 2007 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Beschluss vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist, 
dass gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte, da sie offensichtlich weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG), 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 22. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: